Die Paylife Bank GmbH gibt eine Geschenkkarte/Wertkarte aus, deren AGB vom VKI überprüft und in der Folge abgemahnt wurden. Insbesondere verstoßen die AGB teilweise gegen das E-Geld Gesetz sowie das Zahlungsdienstegesetz.
Da sich die Bank weigerte, die rechtswidrigen Klauseln zu unterlassen, brachte der VKI im Auftrag des Sozialministeriums Klage ein. Der OGH gab dem VKI mehrheitlich Recht.
So wurden beispielsweise folgende Klauseln als unzulässig beurteilt:
- Verkürzte Verjährungsfrist von einem Jahr
- Unzulässige Befristung des Anspruches auf Auszahlung des Guthabens
- Unzulässige Verrechnung von Kosten für das Ausstellen der Wertkarte mit Geschenkkuvert oder Geschenkbox
- Unzulässige Vereinbarung eines Pauschalbetrages für den Rücktausch des Guthabens.
OGH 22.09.2015, 4 Ob 252/14h
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien