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OGH erklärt Preisklauseln der KELAG für unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte - im Auftrag des Sozialministeriums - eine Verbandsklage gegen die KELAG - Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft (KELAG). Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte die alte Preisänderungsklausel und eine Klausel, die die geänderten Preise fortschreiben sollte, für unzulässig.

Der OGH bestätigte mit seiner Entscheidung die Vorinstanzen: Eine Klausel, die die Preisanpassung auf Grundlage einer unzulässigen Klausel mit Umstellung der AGB sanieren soll, stellt ein unzulässiges Sich-Berufen auf eine unzulässige Klausel dar.

Zudem hielt der OGH fest, dass die Wiederholungsgefahr der Verwendung einer unzulässigen Klausel besteht, wenn der Unternehmer trotz Unterlassungsverpflichtung die Klausel weiterverwendet hat.

Folgende Klauseln wurden vom OGH als gesetzwidrig beurteilt:

Klausel 1: Änderungen des Entgelts für elektrische Energie, die nicht aufgrund der Änderung von Steuern und Abgaben, die die Energielieferung betreffen oder aufgrund anderer behördlich festgesetzter Entgelte vorgenommen werden (die Erhöhungen des Entgelts für elektrische Energie sind gegenüber Verbrauchern i. S. des Konsumentenschutzgesetzes frühestens nach zweimonatiger Vertragsdauer zulässig), werden dem Kunden durch ein persönlich an ihn gerichtetes Schreiben oder auf dessen Wunsch elektronisch mitgeteilt und berechtigen den Kunden zur Auflösung des Vertrages binnen einer Frist von vier Wochen ab Mitteilung an den Kunden. Widerspricht der Kunde schriftlich oder per E-Mail (falls elektronische Kommunikation gemäß Punkt XVIII vereinbart ist) innerhalb der angeführten Frist von vier Wochen einer Preisänderung, endet der Vertrag mit dem nach einer Frist von drei Monaten ab Zugang der o. a. Mitteilung über die Strompreisänderung folgenden Monatsletzten, wobei bis zur Beendigung des Vertrages die bisher vereinbarten Preise gelten. Unterbleibt die außerordentliche Kündigung, gelten die neuen Preise zu dem von der KELAG mitgeteilten Zeitpunkt, der nicht vor dem Zeitpunkt der Versendung der Mitteilung liegen darf, für die bestehenden Verträge als vereinbart. Die KELAG wird den Kunden in der Mitteilung betreffend Änderung des Entgelts für elektrische Energie auf die außerordentliche Kündigungsmöglichkeit und darauf hinweisen, dass das Nichterheben eines Widerspruchs durch den Kunden bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist als Zustimmung zur Änderung des Entgelts für elektrische Energie gilt.

Der OGH ging inhaltlich nicht auf diese Klausel ein, da die KELAG die Unzulässigkeit der Klausel nicht bestritten hat. Da bereits die Vorinstanzen festgestellt hatten, dass die KELAG auch noch nach Abgabe ihrer Unterlassungserklärung Kunden gegenüber Preise für elektrische Energie, die auf der Grundlage dieser Klausel gebildet wurden, verrechnet hat, hat der OGH entschieden, dass die KELAG entgegen ihrer Unterlassungsverpflichtung die Klausel weiterverwendet hat. Die Wiederholungsgefahr in Ansehung dieser Klausel ist somit nicht weggefallen. Damit war dem Unterlassungsbegehren des VKI stattzugeben.


Klausel 2: Mit der Annahme dieser Allgemeinen Lieferbedingungen gelten die aktuell verrechneten Energiepreise als vereinbart.

Zu Klausel beschäftigte sich der OGH mit der Frage, ob durch deren Verwendung ein Weiterverwenden der unzulässigen Klausel 1 verwirklicht ist, also ein Sich-Berufen vorliegt. Zweck des Unterlassungsbegehren nach § 28 Abs 1 S 2 KSchG, ist (auch), dass die Klausel nicht mehr zur Anwendung gelangt und keine rechtlichen Wirkungen mehr entfaltet. Es soll nämlich unterbunden werden, dass der Unternehmer seine Rechtsposition aus den Altverträgen weiterhin auf Grundlage der unzulässigen Klausel ausübt.

Der OGH stellt klar, dass das Sich-Berufen auf eine unzulässige Klausel nicht nur das Weiteranwenden einer unzulässigen Klausel erfasst, sondern auch deren Fortschreibung in dem Sinne, dass eine unzulässig ermittelte Rechengröße als Ausgangsbasis aufrecht erhalten wird und die Rechte des Unternehmers daran anknüpfen. Das ist durch die vorliegende Klausel passiert, indem der Unternehmer seinen aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Preis als Ausgangswert zugrunde legt, der auf einer unzulässigen Preisanpassungsklausel beruht.


OGH 22.06.2022, 3 Ob 90/22i
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Entscheidung zum Download:

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