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Urteil: Gericht gibt Rahmen für Preisanpassungen für Energie vor

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums die Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft (IKB) wegen Preisänderungsklauseln, einer Klausel zur Grundversorgung und einer zur Direktwerbung geklagt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte nun alle vom VKI beanstandeten Klauseln für unzulässig. Nach dem Grundsatzurteil, das der VKI Ende 2019 in einem Verfahren gegen die EVN erreicht hat, wonach vollkommen unbeschränkte Änderungsmöglichkeiten unzulässig sind, wird der Rahmen für zulässige Preisänderungen im Energiesektor durch dieses Urteil weiter konkretisiert. Zudem hat der OGH klargestellt, dass sich Verbraucher:innen formlos auf die Grundversorgung berufen können.

Der VKI hat insgesamt sieben Klauseln der IKB beanstandet. Bei den ersten vier Klauseln handelt sich um Preisänderungsklauseln. Die erste dieser Preisänderungsklauseln verwendet die IKB bereits seit dem Jahr 2020 nicht mehr, die übrigen drei finden sich noch in den aktuellen ALB der IKB.

Klausel 1: „Die IKB ist berechtigt, die vereinbarten Preise und die Preis- und Produktstruktur abzuändern. Über die beabsichtigte Änderung informiert die IKB den Kunden schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben, auf Wunsch des Kunden in elektronischer Form. Die Zustimmung zur Änderung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang dieser schriftlichen Information ein schriftlicher Widerspruch des Kunden bei der IKB einlangt. Im Falle eines Widerspruches gegen die Entgeltanpassung endet das Vertragsverhältnis mit dem Monatsletzten, der auf den Zugang des Informationsschreibens beim  Kunden zuzüglich einer Frist von drei Monaten folgt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der  Kunde zu den bisher geltenden Preisen beliefert. Die IKB weist den Kunden in der schriftlichen Information auf obige Fristen und die Bedeutung seines Verhaltens besonders hin.“

Zu dieser Klausel hält der OGH fest, dass bereits im Verfahren 3 Ob 139/19s eine nahezu wortgleiche Klausel eines Energielieferunternehmens von einem anderen Senat zu beurteilen war. Bereits damals wurde geurteilt, dass eine Klausel, die (ohne dies auszusprechen) ihrem Inhalt nach durch Zustimmungsfiktion eine nach dem Grund, den Voraussetzungen und dem Ausmaß völlig unbeschränkte Änderung des Entgelts (und damit des Vertrags) zulässt, wenn der Kunde von seinem Kündigungsrecht nicht rechtzeitig Gebrauch macht, unzulässig ist. Die damals angestellten Überlegungen waren daher auch im gegenständlichen Verfahren anzuwenden und die Klausel als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG zu beurteilen.

Klausel 2: „7.1. Allgemeine Regelung zur Entgeltanpassung: Die IKB ist berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, die vereinbarten Preise abzuändern. Über die beabsichtigte Preisänderung (Preissenkung oder Preiserhöhung) informiert die IKB den Kunden schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben, auf Wunsch des Kunden in elektronischer Form. Die Änderung wird frühestens mit dem Tag nach dem Zugang der schriftlichen Information wirksam, im Falle von Preisgarantien nach Ablauf der dazu vereinbarten Frist. Die Zustimmung zur Änderung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang dieser schriftlichen Information ein schriftlicher Widerspruch des Kunden bei der IKB einlangt. Im Falle eines Widerspruches gegen die Entgeltanpassung endet das Vertragsverhältnis mit dem Monatsletzten, der auf den Zugang des Informationsschreibens beim Kunden zuzüglich einer Frist von drei Monaten folgt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der Kunde zu den bisher geltenden Preisen beliefert. Die IKB weist den Kunden in der schriftlichen Information auf obige Fristen und die Bedeutung seines Verhaltens besonders hin. Preisänderungen können maximal zwei Mal im Kalenderjahr erfolgen.

7.2. Zusatzregelungen für Verbraucher (Konsumenten) für Preisänderungen im Sinne des Punktes 7.1.: Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (Konsumenten) gilt für Preisänderungen im Sinne des Punktes 7.1. zusätzlich Folgendes: Eine Preiserhöhung findet frühestens zwei Monate nach Vertragsabschluss statt. Ausgenommen ist der Fall, dass die Preiserhöhung bereits bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. Eine Preiserhöhung ist nur dann zulässig, wenn diese durch das Vorliegen von zumindest einem der nachstehenden objektiven und von der IKB nicht beeinflussbaren Faktoren sachlich gerechtfertigt ist.“

Der OGH hält fest, dass diese Klausel den Verbraucher über die Gründe, die in Zukunft zu einer derartigen Änderung führen sollen, im Unklaren lässt, wenn auch Indizes dort angeführt werden und ein Höchstausmaß der Preisänderung vorgesehen ist. Dass Preisänderungen maximal zwei Mal jährlich stattfinden sollen, reicht für eine ausreichend transparente Beurteilung, wann konkret nun Preisänderungen durch den Unternehmer vorgenommen werden dürfen, nicht aus. Letztlich hängt die Entgeltänderung vielmehr ausschließlich vom Willen der Beklagten ab. Die Klausel verstößt daher gegen § 6 Abs 1 Z 5 und Abs 2 Z 3 KSchG.

Der OGH hält zudem fest, dass jedenfalls im Bereich der Daseinsvorsorge, wie der Versorgung mit Energie, eine Widerspruchsfrist von 14 Tagen ab Zugang des Änderungsschreibens nicht als angemessen anzusehen ist.

Der zweite Teil der Klausel ist deshalb zulässig, weil bei kundenfeindlichster Auslegung diese Klausel so verstanden werden kann, dass die Beklagte innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss mit Konsumenten formularvertraglich vereinbarte Preiserhöhungen vornehmen kann. Aus diesem Grund kann auch von einem Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG ausgegangen werden.

Klausel 3: „7.2.1. Erhöhung der Arbeits- und Leistungspreise:

a) Grundlage für die Anpassung der Arbeits- und Leistungspreise bildet der gewichtete Österreichische Strompreisindex (in der Folge kurz: ÖSPI), der monatlich von der Österreichischen Energieagentur mit der Bezeichnung „ÖSPI (gewichtet)“ veröffentlicht wird und näherungsweise die Beschaffungskosten der Stromlieferanten nachbildet. Die monatlichen Indexwerte werden auf der Website der Österreichischen Energieagentur – Austrian Energy Agency veröffentlicht.

Die IKB ist unter Einhaltung der Vorgangsweise des Punktes 7.1. berechtigt, die Arbeits- und Leistungspreise maximal in dem prozentualen Ausmaß zu erhöhen, in dem der Referenzwert im Verhältnis zum Ausgangswert gestiegen ist.

b) Ausgangswert ist jeweils der Durchschnittswert (arithmetisches Mittel, d. h. Division der Summe aller Werte durch die Anzahl der Einzelwerte) jener Indexwerte des ÖSPI für die 14 Monate, welche dem 3. Monat vor Wirksamkeit der letzten Preiserhöhung vorangegangen sind. Wurde der Liefervertrag vor Vereinbarung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen abgeschlossen und mit dem Konsumenten kein Ausgangswert vereinbart, so gilt als erstmaliger Ausgangswert 65,33. Dies ist der Durchschnittswert (arithmetisches Mittel, d. h. Division der Summe aller Werte durch die Anzahl der Einzelwerte) jener Indexwerte des ÖSPI für die Monate August 2017 bis September 2018 (das entspricht jenen 14 Monaten, welche dem 3. Monat vor dem 01.01.2019 vorangegangen sind). Über die Höhe des erstmaligen Ausgangswertes (unter zusätzlicher Information zum Berechnungszeitraum und zu den Indexwerten) wird der Konsument von der IKB schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben, auf Wunsch des Konsumenten in elektronischer Form, informiert.

Neukunden werden vor Vertragsabschluss über den vereinbarten Arbeits- und Leistungspreisen zugrunde liegenden Ausgangswert (unter zusätzlicher Information zum Berechnungszeitraum und zu den Indexwerten) und darüber informiert, dass dem Ausgangswert Indexwerte zugrunde liegen, welche vor Vertragsabschluss veröffentlicht wurden, und dass bei der nächsten Preiserhöhung somit auch vor Vertragsabschluss liegende Indexsteigerungen berücksichtigt werden können.

c) Referenzwert ist jeweils der Durchschnittswert (arithmetisches Mittel, d. h. Division der Summe aller Werte durch die Anzahl der Einzelwerte) jener Indexwerte des ÖSPI für die 14 Monate, welche dem 3. Monat vor Wirksamkeit der angekündigten Preiserhöhung vorangegangen sind. Nach der Preis-erhöhung bildet der Referenzwert, der für die Preiserhöhung herangezogen wird, den neuen Ausgangswert für die nächste Preiserhöhung.

Die IKB informiert den Konsumenten bei jeder Preiserhöhung schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben, auf Wunsch des Konsumenten in elektronischer Form, sowie auf ihrer Website über den Referenzwert (unter zusätzlicher Information zum Berechnungszeitraum und zu den Index werten), der den neuen Ausgangswert für die nächste Preiserhöhung bildet.

Im Falle einer Preissenkung gemäß Punkt 7.1., zu welcher die IKB nicht verpflichtet ist, ist der neue Ausgangswert für die nächste Preiserhöhung der Referenzwert, der dem Durchschnittswert (arithmetisches Mittel, d. h. Division der Summe aller Werte durch die Anzahl der Einzelwerte) jener Indexwerte des ÖSPI für die 14 Monate, welche dem 3. Monat vor Wirksamkeit der Preissenkung vorangegangen sind, entspricht. Die IKB informiert den Konsumenten bei jeder Preissenkung schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben, auf Wunsch des Konsumenten in elektronischer Form, sowie auf ihrer Website über den Referenzwert (unter zusätzlicher Information zum Berechnungszeitraum und den Indexwerten), der den neuen Ausgangswert für die nächste Preiserhöhung bildet.“

Diese Klausel ist schon aufgrund des Querverweises auf die unzulässige Klausel 2 grundsätzlich unzulässig.

Der genannte Ausgangswert für Bestandskunden hätte bereits im April 2020 für bereits bestehende Kunden eine Preiserhöhung um fast 50 % möglich gemacht. Dies ist, so der OGH, unter der Überschrift „Erhöhung der Arbeits- und Leistungspreise“ an dieser Stelle nicht nur als überraschend, sondern auch ungewöhnlich iSd § 864a ABGB zu werten.

Klausel 4: „7.2.2. Erhöhung des Grundpreises:

a) Die IKB ist unter Einhaltung der Vorgangsweise des Punktes 7.1. berechtigt, den Grundpreis maximal in dem prozentualen Ausmaß zu erhöhen, in dem der Indexwert des Verbraucherpreisindex 2015 (VPI 2015) zwischen Ausgangswert und Referenzwert gestiegen ist. Der VPI 2015 wird monatlich von der Statistik Austria veröffentlicht.

b) Dabei bildet jeweils jener Indexwert den Ausgangswert, der dem mit dem Konsumenten zuletzt vereinbarten Preis zugrunde liegt. Wurde der Liefervertrag vor Vereinbarung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen abgeschlossen und mit dem Konsumenten kein Ausgangswert vereinbart, so gilt als erstmaliger Ausgangswert der Indexwert des VPI 2015 für den Monat Juli 2018 (Indexwert: 104,9). Über die Höhe des erstmaligen Ausgangswertes wird der Konsument von der IKB schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben, auf Wunsch des Konsumenten in elektronischer Form, informiert.

Neukunden werden vor Vertragsabschluss über den dem vereinbarten Grundpreis zugrunde liegenden Ausgangswert (unter zusätzlicher Anführung von Monat und Jahr) und darüber informiert, dass dem Ausgangswert ein Indexwert zugrunde liegt, welcher vor Vertragsabschluss veröffentlicht wurde, und dass bei einer Preiserhöhung somit auch vor Vertragsabschluss liegende Indexsteigerungen berücksichtigt werden können.

c) Referenzwert ist der Indexwert, welcher für den 6. Monat vor Wirksamkeit der Preiserhöhung veröffentlicht wurde. Der Referenzwert, der für die Preiserhöhung herangezogen wird, bildet dann den neuen Ausgangswert für die nächste Preiserhöhung.

Die IKB informiert den Konsumenten bei jeder Preiserhöhung schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben, auf Wunsch des Konsumenten in elektronischer Form, sowie auf ihrer Website über den Referenzwert (unter zusätzlicher Anführung von Monat und Jahr), der den neuen Ausgangswert für die nächste Preiserhöhung bildet.

Im Falle einer Preissenkung gemäß Punkt 7.1., zu welcher die IKB nicht verpflichtet ist, ist der neue Ausgangswert für die nächste Preiserhöhung jener Indexwert, welcher für den 6. Monat vor Wirksamkeit der Preissenkung veröffentlicht wurde. Die IKB informiert den Konsumenten bei jeder Preissenkung schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben, auf Wunsch des Konsumenten in elektronischer Form, sowie auf ihrer Website über den Indexwert (unter zusätzlicher Anführung von Monat und Jahr), der den neuen Ausgangswert für die nächste Preiserhöhung bildet.“

Auch diese Klausel ist schon aufgrund des Querverweises auf die unzulässige Klausel 2 grundsätzlich unzulässig.

Zudem sieht auch diese Klausel keine Verpflichtung zur Herabsetzung des Entgelts bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen vor. Der Eintritt der Voraussetzungen für den Vorschlag der Änderung des Entgelts im Weg der Zustimmungsfiktion hängt ausschließlich vom Willen der IKB ab. Auch deshalb verstößt die Klausel gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.

Klausel 5: „Die IKB kann darüber hinaus bei laufendem Vertragsverhältnis vom Kunden jeweils binnen drei Monaten ab Vorliegen folgender Umstände Vorauszahlungen verlangen:

c) wenn erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Kunden bestehen (z. B. aufgrund offener Zahlungsverpflichtungen des Kunden aus anderen Vertragsverhältnissen mit der IKB). Die Höhe der Vorauszahlung beträgt maximal ein Viertel des voraussichtlichen Jahreslieferentgeltes. Dieses wird anhand des Letztjahresverbrauches oder nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kundenanlagen ermittelt. Wenn der Kunde glaubhaft macht, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Statt einer Vorauszahlung kann die IKB die Leistung einer Sicherheit (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in gleicher Höhe verlangen.“

Die Klausel ist intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG: Unklar und damit intransparent ist, unter welchen Voraussetzungen genau die in der Klausel genannten „erheblichen Zweifel“ an der Zahlungsunfähigkeit und/oder Kreditwürdigkeit des Kunden für die Beklagte bestehen. Das konkretisierende Beispiel trägt nicht zur Transparenz der Klausel bei, sondern lässt offen, welche – dort nicht genannte Fälle – von der Klausel sonst erfasst sein sollen.

Die Klausel ermöglicht der Beklagten zudem die Heranziehung der jeweils günstigeren Berechnungsart (Letztjahresverbrauches oder nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kundenanlagen). Dies ist als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB anzusehen.

Klausel 6: „Kundeninformation (Direktwerbung): Die IKB kann (auch ohne vorherige Einwilligung des Kunden) bis auf jederzeitigen Widerspruch durch den Kunden – während aufrechter Vertragsbeziehung zwischen der IKB und dem Kunden über die Lieferung elektrischer Energie und auch nach deren Beendigung, längstens aber innerhalb von drei Jahren, nachdem sämtliche Vertragsverhältnisse des Kunden mit der IKB über die Lieferung elektrischer Energie ausgelaufen sind – unter Verwendung der vom Kunden an die IKB bekannt gegebenen Kontaktinformationen (E-Mail-Adresse, Postadresse, Telefonnummer) den Kunden mittels adressierter Postsendung oder elektronischer Post (einschließlich SMS) Produktinformation/Werbung über die Lieferung und den Bezug von Energie, Energiesparmaßnahmen, Energieberatung sowie – jeweils im Zusammenhang mit Energie – Veranstaltungen, Wettbewerbe, Gewinnspiele und Serviceangebote der IKB kontaktieren. Für Direktwerbung mittels elektronischer Post (einschließlich SMS) gilt dies mit der Einschränkung, dass der Kunde nicht von vornherein durch Eintragung in die bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) geführte Liste gemäß § 7 Abs 2 E-Commerce-Gesetz die Zusendung elektronischer Direktwerbung abgelehnt hat. Der Kunde kann unabhängig davon der Verwendung seiner Kontaktinformationen für Direktwerbung durch die IKB jederzeit widersprechen (Kontaktinformationen der IKB: Innsbrucker Kommunalbetriebe AG, Salurner Straße 11, 6020 Innsbruck, Telefon 0800 500 502, kundenservice@ikb.at). Auf sein Widerspruchsrecht wird der Kunde bei jeder an ihn gerichteten Direktwerbung von der IKB hingewiesen.“

Die Klausel stellt, entgegen der gesetzlichen Vorgeben, nicht darauf ab, dass Direktwerbung dann nicht zulässig ist, wenn der Verbraucher bereits bei Erhebung seiner Daten Werbung abgelehnt hat. Damit stellt die Klausel die Rechtslage nicht vollständig und klar dar, was zur Intransparenz des § 6 Abs 3 KSchG führt. Für den Fall der Direktwerbung mittels adressierter Post ist das Interesse der Beklagten, ehemalige Kunden zurückzugewinnen, nicht größer als dasjenige der ehemaligen Kunden, keine Direktwerbung mehr zu erhalten (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO).

Klausel 7: „Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (Konsumenten) und Kleinunternehmen im Sinne des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, die sich gegenüber der IKB schriftlich auf die Grundversorgung berufen, können die Grundversorgung in Anspruch nehmen.“

Im Rahmen der Grundversorgung besteht für Energielieferanten ein Kontrahierungszwang. 77 Abs 1 ElWOG 2010 nennt als Voraussetzung für die Grundversorgung nur, dass Verbraucher bzw Kleinunternehmer sich darauf berufen. Ein Schriftformgebot sieht § 77 Abs 1 ElWOG eindeutig nicht vor. Die Klausel ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, weil die Beklagte ein dem Kunden nach dispositivem Recht zustehendes Recht unzulässig an ein Schriftlichkeitsgebot binde.

OGH 28.09.2021, 5 Ob 103/21i
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

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