Der Verein für Konsumenteinformation (VKI) führte - im Auftrag des Sozialministeriums - eine Unterlassungsklage gegen die Zürich-Versicherung. Betroffen waren u.a. zwei gängige Klauseln in der Unfallversicherung.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilt diese beiden Klauseln als gesetzwidrig.
Unzulässig ist demnach die - wenn auch begrenzte - Überwälzung von Gutachterkosten bei Anrufung der Ärztekommission zur Schadensfeststellung. Die Regelung weicht nachteilig von den Vorgaben der Zivilprozessordnung ab.
Gesetzwidrig ist ferner die Verpflichtung des Anspruchsberechtigten, bei sonstigem Anspruchsverlust eine Obduktion oder Exhumierung des Verstorbenen zu erlauben. Die Klausel ist zu unklar abgefasst.
In einem Teilvergleich hatte sich die Zürich Versicherung überdies in erster Instanz zur Unterlassung von zwei diskriminierenden Klauseln verpflichtet, die den Versicherungsschutz behinderter Personen unzulässigerweise eingeschränkt hatten.