Der Fall war typisch für viele Fälle von Wohnungsspekulation. Ein Haus wird verkauft und die neuen Eigentümer suchen die Mieter auf und erklären den Mietern - oft Personen, die schlecht oder gar nicht Deutsch können - der Mietvertrag sei durch den Kauf des Hauses erloschen. Man müsse daher einen neuen Mietvertrag abschließen, aber es würde sich sowieso nichts ändern. Durch diese Erklärungen in Irrtum geführt haben die Mieter zwei vorbereitete Vertragserklärungen unterzeichnet: Die einvernehmliche Auflösung des alten Mietvertrages und einen neuen Mietvertrag (der sehr wohl wesentliche Änderungen wie die Erhöhung der Miete enthielt). Die Mieter haben . nach Beratung im BMASK - Monate nach der Unterschrift von beiden Verträgen der Rücktritt nach § 3 Konsumentenschutzgesetz (KschG) erklärt. Der Vermieter wollte dies nicht zur Kenntnis nehmen - § 3 KSchG sei gar nicht anwendbar.
Die Mieter haben - unterstützt vom VKI - auf Feststellung des Bestehens des alten Mietvertrages geklagt und letztlich beim OGH gewonnen.
Der OGH führt im Wesentlichen aus, dass das Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG auch bei Mietvertragsänderungen bzw Auflösungserklärungen zur Anwendung komme und dass - mangels Belehrung - die Regelung des § 3 KSchG zur Anwendung komme, dass dieses Rücktrittsrecht unbefristet zustehe.
OGH 27.6.2013, 8 Ob 130/12v
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Klagevertreter: Dr. Walter Reichholf, RA in Wien
Tipp: Wer also in ähnlichen Situationen "zwischen Tür und Angel" von seinem Vermieter zu weitreichenden Erklärungen rund um seinen Mietvertrag überrumpelt wird, kann von diesen Erklärungen gemäß § 3 KSchG zurücktreten. Würde er darüber nicht belehrt - was häufig der Fall ist - dann steht dieses Rücktrittsrecht unbefristet zu.