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OGH: Unzulässige Bankklauseln

Der OGH lehnt eine nochmaligen Überprüfung der AGB-Klauseln ab, da bereits eine klare höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu bestehe.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat nun beim Obersten Gerichtshof (OGH) eine Bestätigung der Rechtsansicht des OLG Innsbruck zur Gesetzwidrigkeit von AGB-Klauseln, welche von der Hypo Tirol Bank AG den Sparbucheinlagen zugrunde gelegt wurden, gegenüber Verbrauchern erzielt: Mangels erheblicher Rechtsfragen sah sich der Oberste Gerichtshof nicht zur nochmaligen Auslegung und Überprüfung der AGB-Klauseln berufen. Der OHG bestätigte damit auch inhaltlich das Urteil des OLG zu bestimmten Klauseln, die für den geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern somit unzulässig sind.

1. Eine Zinsanpassungsklausel, welche die Verzinsung der Spareinlagen an die Entwicklung eines Indikators knüpft und deren Berechnung vom jeweils Monatsletzten festlegt, wurde wegen Intransparenz für gesetzwidrig befunden: Ein "durchschnittlicher Bankkunde" müsse sich nicht derart mit den Gepflogenheiten im Bankgeschäft vertraut machen, um zu wissen, was unter "dem Monatsletzten des Quartals" zu verstehen ist, wenn der Monatsletzte auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag falle. Dass die Bank darunter den jeweils letzten Werktag versteht, müsse für den Bankkunden nicht klar sein.

2. Die Klausel, dass eine Verständigung des Bankkunden über Änderungen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen mittels Schalteraushang dann ausreicht, wenn der Bank keine Adressdaten des Kunden vorliegen, ist gesetzwidrig: Nur in jenen Fällen, in denen der Kunde der Bank eine Adressänderung nicht bekannt gegeben hat, ist eine derartige Vorgehensweise zulässig. In anderen Fällen liegt es an der Bank, die Adresse des Kunden (bei Vertragsabschluss) zu erhalten und an die bekannt gegebene Adresse derartige Mitteilungen zu versenden.

3. Auch die letzte Klausel betreffend verwies der OGH bloß auf seine ständige Rechtsprechung: Eine Klausel, wonach der Bankkunde innerhalb einer Frist von 4 Wochen Widerspruch gegen Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erheben müsse, von welchen er nur durch Schalteraushang verständigt wird (also in den unter 2. möglichen Fällen), verstoße gegen Konsumentenschutzrecht, da sie unangemessen kurz ist.

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