Wie Entgeltbestimmungen in einem Miet- bzw. Nutzungsvertrag ausgestaltet sein müssen, um zum einen den komplexen Anforderungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) zu genügen (hier gilt das Kostendeckungsprinzip), zum anderen aber noch eine Lesbarkeit möglich und Sinnverständlichkeit gegeben sind, hat der OGH in der nun vorliegenden Entscheidung anhand einer konkreten Vertragsbestimmung veranschaulicht. Dabei hat er auch klargestellt, dass das in § 6 Abs 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) normierte Transparenzgebot auch für Entgeltbestimmungen im Anwendungsbereich des WGG gilt.
In diesem Sinne genügt es also nicht, nur pauschal jene Parameter zu nennen, nach denen das Entgelt berechnet werde und sich verändern könne, sondern es müssen ganz konkret die Entgeltbestandteile auch ziffernmäßig mitsamt ihrer Verrechnungsgrundlage genannt werden. Da die beiden ihm zur Beurteilung vorliegenden Klauseln diesen Anforderungen nicht genügen können, erklärte der OGH sie für unzulässig.
Für zulässig erachtete er hingegen unter anderem eine Klausel, die die Überwälzung von Rechtsgeschäftsgebühren auf den Mieter vorsieht (obwohl grundsätzlich beide Vertragsteile Gebührenschuldner sind), da hier die Anmietung einer geförderten Wohnung (mit Kaufoption) im überwiegenden Interesse des Mieters liege.
OGH 27.06.2017, 5 Ob 183/16x
Klagsvertreter: Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien