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OGH verbietet Bank-Klausel zur stillschweigenden Zinssatzänderung

Eine Klausel, die Schweigen als Zustimmung zu unbeschränkten Änderungen von Entgelten und Leistungen wertet, ist nach Einschätzung des Obersten Gerichtshofes unzulässig. Für ein unbeschränktes Änderungsrecht besteht nämlich keine sachliche Rechtfertigung. Die darauf basierende tatsächliche Erhöhung des Kreditzinssatzes ist ebenfalls unzulässig.

Der VKI ging im Auftrag der AK Steiermark mittels Verbandsklage gegen eine Vertragsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Raiffeisenbank Graz-Straßgang vor, nach der die Bank im Wege einer sogenannten Erklärungsfiktion die Entgelte für Dauerleistungen und die Leistungen auch im Verbrauchergeschäft unbeschränkt ändern konnte (Z 45 Abs 3 der AGB). 

Demnach sollte bei Schweigen der KundInnen - somit mangels Widerspruch - die Zustimmung zu derartigen auch unbeschränkten Änderungen fingiert werden. Ähnliche Klauseln waren auch in den AGB´s anderer Banken enthalten. 

Der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilt diese Klausel als unzulässig. Damit sind alle Zinserhöhungen, die auf Basis dieser Klausel erfolgt sind, ebenfalls unzulässig. 

Bei laufenden Abstattungskreditverträgen sind unzulässige Zinserhöhungen von der Bank bei der nächsten Saldomitteilung nach Ende der Leistungsfrist von drei Monaten daher selbständig rückgängig zu machen. Bei anderen Krediten hat die Bank die Zinserhöhung auf Aufforderung zurückzuzahlen.

OGH 29.8.2013, 2 Ob 131/12x
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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