In dem Fernsehspot wurde optisch herausgestellt darauf hingewiesen, dass der Preis des Tarifes EUR 10,- pro Monat betrage. Nur für eine kurze Dauer erschien in einer Unterzeile der Text, dass unter anderem die seinerzeit neu eingeführte Servicepauschale von EUR 20,- und daneben ein Aktivierungsentgelt von EUR 49,- anfalle.
Nach Auffassung des VKI war eine derartig gestaltete Werbung irreführend, da das monatliche Gesamtentgelt eine wesentliche Rolle beim Preisvergleich der Konsumenten zwischen den verschiedenen Anbietern von Telekommunikationsverträgen spielte und spielt und zusätzliche Entgelte entweder im Gesamtpreis oder ausreichend klar ausgewiesen werden müssten. Der Hinweis auf die Servicepauschale in dem TV-Spot von Hutchison war jedoch für Konsumenten nicht deutlich wahrnehmbar. Das Handelsgericht Wien als auch das Oberlandesgericht Wien hatten die Rechtsauffassung des VKI bestätigt (HG Wien 28.03.2012, und OLG Wien 27.9.2012).
Die gegen diese Urteile von Hutchison angestrengte außerordentliche Revision hat der Oberste Gerichtshof (OGH) jetzt mangels Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig zurückgewiesen. Zudem sei die Bewertung der Vorinstanzen, dass bei einem mehr als 18 Sekunden dauernden Fernsehwerbespot mit einer Fülle rasch wechselnder, die Aufmerksamkeit auf sich ziehender Bilder, ein für sieben Sekunden in schwer lesbarer kleiner Schrift am unteren Bildrand eingeblendeten Hinweis auf Zusatzkosten nicht ausreichend deutlich sei, nachvollziehbar, so der OGH.
OGH 15.01.2013, 4 Ob 220/12z
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Klagevertreter: Kanzlei Kosesnik-Wehrle & Langer, Rechtsanwälte-KG in Wien