Im Rahmen des Umlaufverfahrens werden Beschlüsse ohne Zusammenkunft durch Gegenzeichnen der Beteiligten auf schriftlichem Wege gefasst.
Davon unterscheidet man eine Beschlussfassung nach Eigentümerversammlung, bei der ein sogenanntes "additives Verfahren" nach § 25 Abs 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) stattfinden kann: Dabei werden, wenn ein Beschluss in der Versammlung mangels Mehrheit nicht zustande kommt, nur jene Wohnungseigentümer, die nicht an der Eigentümerversammlung teilnahmen (auch nicht in Vertretung) zur Abstimmung binnen einer bestimmten Frist aufgefordert.
Der Oberste Gerichtshof hat nun klargestellt, dass bei Beschlussfassung im Umlaufverfahren ein additives Verfahren nicht möglich ist:
Demnach ist es unzulässig, bei Beschlussfassung im Umlaufverfahren nur jenen Eigentümern, die noch nicht abgestimmt haben, eine verlängerte Frist zur Stimmabgabe einzuräumen, wenn nach Ablauf der für die Stimmabgabe ursprünglich zur Verfügung stehenden Frist noch keine Mehrheit für oder gegen eine Maßnahme, über die abzustimmen war, zustande gekommen ist.
Die nachträgliche Stimmabgabe müsse jedenfalls allen Wohnungseigentümern ermöglicht werden, damit die Äußerungs- und Stimmrechte auch derer gewahrt werden, die schon innerhalb der ursprünglich eingeräumten Frist abgestimmt haben. Schließlich hätten sie mangels Kenntnis von der Fristverlängerung auch von einer allfälligen Änderung ihrer Stimmabgabe abgehalten werden können, die bis zur Verkündung des Abstimmungsergebnisses möglich gewesen wäre.
Zudem dürfe die Beendigung des Abstimmungsvorgangs nicht der Willkür der Initiatoren des Umlaufbeschlusses überlassen bleiben, die damit Einfluss auf den Beschlussausgang nehmen könnten; etwa indem sie mit der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses so lange zuwarten, bis einzelne Wohnungseigentümer zu einer Änderung ihrer abgegebenen Stimme bereit wären.
Bei einer allgemeinen Fristverlängerung liege hingegen kein additives, sondern ein einheitliches Umlaufverfahren vor.
OGH 14.6.2016, 5 Ob 16/16p