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OGH zu Geldwäschebestimmungen

Der OGH verneint, dass die Regelungen zur Geldwäsche Schutzgesetze für einzelne Geschädigte sind.

Die Klägerin begehrte von dem beklagten Bankunternehmen 18.000 EUR Schadenersatz und brachte vor, sie habe mittels einer Online-Trading-Plattform 18.000 EUR durch Überweisung von ihrem Konto bei der *bank AG auf das von der Beklagten geführte Konto der „F*“ investiert. Die Online-Trading-Plattform sei aber auf Betrug aufgebaut gewesen. Sie sei Opfer eines massiven Internetbetrugs geworden, bei welchem die „F*“ als Tarnfirma für die Einzahlungen fungiert habe.

Die Klage wurde von den Unterinstanzen abgewiesen, die Revision vom OGH zurückgewiesen:

Keine Schutzgesetze iSv § 1311 ABGB

Die mit „Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ überschriebene Bestimmung des (mit 31. 12. 2016 außer Kraft getretenen) § 40 BWG bezweckt die Unterstützung der Aufsichts- und Strafbehörden bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung; sie dient damit nur Allgemeininteressen und stellte keine Schutznorm zugunsten einzelner Geschädigter dar (8 Ob 104/20g).

Der Inhalt der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überprüfung und Feststellung der Identität hat sich durch das mit 1.1.2017 in Kraft getretene FM-GwG insoweit im Wesentlichen nicht verändert. In einzelnen Punkten wurde nachgeschärft. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin lässt sich aus ErwGr 61 der 4. Geldwäscherichtlinie 2015/849 (EU) nicht ableiten, dass §§ 5 ff FM-GwG Schutzcharakter iSd § 1311 ABGB für einzelne, insbesondere kundenfremde Geschädigte hätten.

Das gilt in gleicher Weise für die Frage, ob die Bestimmungen des ZaDiG 2018 Schutznormen zugunsten einzelner geschädigter Überweisenden von Zahlungstransaktionen darstellten.

Aus den von ihr ins Treffen geführten Bestimmungen der Art 97 f der  2. Zahlungsdienste-RL 2015/2366 (EU) (Authentifizierung; Technische Regulierungsstandards) könnte die Klägerin keine Schadenersatzansprüche ableiten. Dafür wird auch keine Rechtsgrundlage im ZaDiG 2018 genannt.

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter?

Die Klägerin vermisst auch Rechtsprechung zur Frage, ob das Rechtsverhältnis zwischen der überweisenden Bank und der Empfängerbank als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Überweisenden, insbesondere bei Verletzung von Schutz-, Sorgfalts-, Warn- und Hinweispflichten der Empfängerbank, zu beurteilen sei, wodurch der Überweisende direkte vertragliche Schadenersatzansprüche gegenüber der Empfängerbank geltend machen könne. Die Klägerin hätte aber dazu konkrete Pflichtverletzungen der Beklagten zu den begehrten Schadenersatzansprüchen vorzubringen gehabt. Das bloße Vorbringen, die Beklagte habe es unterlassen, ihren Kontoinhaber „ausreichend zu überprüfen und folglich die Klägerin nicht vor drohenden Schäden durch offenkundige betrugsrelevante Momente aufgrund der Malversationen auf dem Konto gewarnt,“ kann auch in diesem Zusammenhang dafür nicht ausreichen.

Herausgabe Kundendossiers der Zahlungsempfängerin

§ 79 Abs 4 ZaDiG 2018 normiert nur eine Informationspflicht des Zahlungsdienstleisters des Zahlers gegenüber diesem. Ein solches Verhältnis liegt zwischen den Streitteilen nicht vor.

OGH 17.2.2022, 9 Ob 78/21t

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