Der Oberste Gerichtshof (OGH) hält zur Postbox fest, das eine Speicherdauer von nur 3 Jahren zu kurz ist. Die Postbox ist daher kein dauerhafter Datenträger. Mitteilungen über die Postbox sind daher unwirksam. Auch ein "Cut-Off" Zeitpunkt vom 14:30 ist unzulässig.
OGH, 29.05.2018, 4 Ob 58/18k
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien