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OGH zu Zustimmungsfiktionsklauseln 2.Generation

In einem Verbandsverfahren der Bundesarbeiterkammer gegen ein Kreditinstitut ging ua um sogenannte Zustimmungsfiktionsklauseln, bei denen die Zustimmung des Kunden angenommen wird, wenn er nicht binnen einer gewissen Frist widerspricht.

Nachdem der OGH beginnend mit Jahr 2013 solche Erklärungsfiktionsklauseln, die keine Schranken hatten, für unzulässig erklärt hatte, wurden von Unternehmern diese Klauseln geändert. Nun waren solche geänderten Zustimmungsfiktionsklauseln Gegenstand eines Verfahrens vor dem OGH. Der OGH hat die vier Klauseln dazu nun ebenfalls als intransparent und daher gesetzwidrig eingestuft.

Die Klauseln enthielten etwa folgende Phrase: Eine von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex abweichende Entgeltanpassung via Zustimmungsfiktion ist möglich, wenn mehrere Vorausetzungen erfüllt sind, ua "unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden sachlich gerechtfertigten Umstände (insbesondere Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen des Personal- oder Sachaufwands)".

Die zu beurteilende Klauseln lassen den Verbraucher über die Gründe, die in Hinkunft mittels Zustimmungsfiktion zu Entgelt- bzw Zinsanpassungen führen sollen, im Unklaren.

Laut OGH schafft dieser Hinweis der beklagten Partei einen Ermessensspielraum, auf (aus welcher Ursache auch immer) gestiegene Kosten durch Entgelterhöhungen zu reagieren.


OGH 20.2.2018, 10 Ob 60/17x
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Klagsvertreter: Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien

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