Zum Inhalt

OGH zur Gewährleistungsfrist bei Wohnungseigentumsanlage

Die dreijährige Gewährleistungsfrist bei Mängeln an allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage beginnt mit der körperlichen Übergabe des Kaufobjektes an den Erwerber zu laufen.

Die Käufer erwarben im Jahr 2006 von der Bauträgerin eine  Wohnung. Bereits zuvor hatten die sie in der 1999 fertig gestellten Wohnhausanlage eine Eigentumswohnung erworben. Bei der Wohnungseigentumsanlage bestehen seit der Errichtung zahlreiche Mängel an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft. Von diesen Mängeln wussten aber die Käufer weder bei Abschluss des Kaufvertrages noch bei der Übernahme der Wohnung im Jahr 2006. Von dem Mängeln erfuhren sie erst 2007. Die Käufer traten ihre Gewährleistungsansprüche an die Eigentümergemeinschaft ab.

Mit der im Jahr 2008 eingebrachten Klage begehrte die Eigentümergemeinschaft von der Bauträgerin die Verbesserung der Mängel. Die beklagte Bauträgerin wendete Verjährung ein.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Der OGH wies die Revision der beklagten Bauträgerin wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurück. Er führte aus, dass für den Beginn der dreijährigen Gewährleistungsfrist bei unbeweglichen Sachen gemäß § 933 Abs 1 ABGB nach einhelliger Ansicht bei Liegenschaften nicht der Zeitpunkt der bücherlichen Umschreibung, sondern jener der körperlichen Übergabe maßgebend sei. Da die gerichtliche Geltendmachung des Verbesserungsanspruches innerhalb der Dreijahresfrist erfolgte, sei der Verjährungseinwand der Beklagten nach der eindeutigen Gesetzeslage verfehlt.

Die Annahme einer Verjährung des Gewährleistungsanspruches der Käufer wegen Fristbeginn im Jahr 1999 wäre im Ergebnis ein Ausschluss der Gewährleistung für den von ihnen im Jahr 2006 geschlossenen Kaufvertrag trotz fehlender Kenntnis von den Mängeln. Das würde, obwohl ein Verbrauchergeschäft vorliegt, einen Verstoß gegen § 9 KSchG begründen. Auch deshalb komme ein Abstellen auf einen anderen als den Zeitpunkt der Ablieferung an die Käufer nicht in Frage.

OGH 31.8.2010, 5 Ob 69/10y

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

OGH zum Zurückhalten der Kaufpreiszahlung bei Mängel

Einzelne Wohnungseigentümer hatten die Zahlung der Restkaufpreisforderung (fast 30.000 EUR) zurückgehalten, da es Mängel an den allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage ab. Fraglich war nun, ob es sich um eine schikanöse Rechtsausübung handelte, da der Anteil des Behebungsaufwandes für die Wohnungseigentümer 559 EUR ausmachte (für alle Eigentümer: über 30.000 EUR). Der OGH sprach nun aus, dass bei der gebotenen Abwägung zwischen offener Kaufpreisforderung und Verbesserungsaufwand die gesamten Behebungskosten miteinzubeziehen sind und nicht der Anteil einzelner Wohnungseigentümer.

Kündigung des Studentenheimzimmers wegen Ausbruch der Pandemie

Der OGH bejahte das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Kündigung eines Studentenheimvertrages einer slowakischen Studentin im Sommersemester 2020. Wegen der Pandemie wurde der Lehrbetrieb der Fachhochschule auf Distance Learning umgestellt. Der Studentin war die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit der beklagten Vermietungsgesellschaft nicht mehr zumutbar.

Unzulässiger Genehmigungsvorbehalt zur Kleintierhaltung

Eine Vertragsklausel mit einem generellen Genehmigungsvorbehalt der Vermieterin zur Haltung von Hunden und Kleintieren durch eine Mieterin ist gröblich benachteiligend. Im Verbrauchergeschäft hat die Klausel daher zur Gänze zu entfallen, sodass die Mieterin einen Hund halten darf.

Keine Genehmigungspflicht bei Airbnb-Nutzung bei Wohnungsgebrauchsrecht

Die Rechtsprechung, wonach bei Airbnb-Nutzung eine genehmigungspflichte Widmungsänderung notwendig ist, ist nicht anzuwenden, wenn dem Bewohner einer anderen Wohnung nicht das Wohnungseigentumsrecht zusteht, sondern nur ein – grundbücherlich gesichertes – Wohnungsgebrauchsrecht.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang