Die Käufer erwarben im Jahr 2006 von der Bauträgerin eine Wohnung. Bereits zuvor hatten die sie in der 1999 fertig gestellten Wohnhausanlage eine Eigentumswohnung erworben. Bei der Wohnungseigentumsanlage bestehen seit der Errichtung zahlreiche Mängel an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft. Von diesen Mängeln wussten aber die Käufer weder bei Abschluss des Kaufvertrages noch bei der Übernahme der Wohnung im Jahr 2006. Von dem Mängeln erfuhren sie erst 2007. Die Käufer traten ihre Gewährleistungsansprüche an die Eigentümergemeinschaft ab.
Mit der im Jahr 2008 eingebrachten Klage begehrte die Eigentümergemeinschaft von der Bauträgerin die Verbesserung der Mängel. Die beklagte Bauträgerin wendete Verjährung ein.
Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Der OGH wies die Revision der beklagten Bauträgerin wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurück. Er führte aus, dass für den Beginn der dreijährigen Gewährleistungsfrist bei unbeweglichen Sachen gemäß § 933 Abs 1 ABGB nach einhelliger Ansicht bei Liegenschaften nicht der Zeitpunkt der bücherlichen Umschreibung, sondern jener der körperlichen Übergabe maßgebend sei. Da die gerichtliche Geltendmachung des Verbesserungsanspruches innerhalb der Dreijahresfrist erfolgte, sei der Verjährungseinwand der Beklagten nach der eindeutigen Gesetzeslage verfehlt.
Die Annahme einer Verjährung des Gewährleistungsanspruches der Käufer wegen Fristbeginn im Jahr 1999 wäre im Ergebnis ein Ausschluss der Gewährleistung für den von ihnen im Jahr 2006 geschlossenen Kaufvertrag trotz fehlender Kenntnis von den Mängeln. Das würde, obwohl ein Verbrauchergeschäft vorliegt, einen Verstoß gegen § 9 KSchG begründen. Auch deshalb komme ein Abstellen auf einen anderen als den Zeitpunkt der Ablieferung an die Käufer nicht in Frage.
OGH 31.8.2010, 5 Ob 69/10y