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OLG Linz bestätigt: Verbraucherkreditgesetz auf Autopfandleiher anwendbar

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums erfolgreich die AA Autopfandleihe GmbH zum einen wegen der Zinsgestaltung und zum anderen wegen der Frage, ob das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) anwendbar ist.

Der beklagte Autopfandleiher verwendete eine Zinstabelle mit mehreren Spalten und 20 Zeilen, in der die Zinsen numerisch (also nicht prozentuell) und pro Monat (also nicht pro Jahr) angegeben wurden, zB für ein Darlehen iHv EUR 700,-- für ein Kfz Zinsen iHv 35 EUR. Das OLG Linz beurteilt diese Gestaltung als intransparent. Für den Verbraucher wird dadurch die  Vergleichbarkeit mit anderen Kreditalternativen erheblich erschwert. Bei "herkömmlichen" üblichen Kreditangeboten werden die Zinsen als Jahreszinssatz ausgewiesen. Die Umrechnung auf einen Jahreszinssatz wird für einen wesentlichen Teil der Konsumenten nur schwer oder gar nicht möglich sein.

Beim beklagten Pfandleiher ist es Usus, dass die Autos nicht an den Pfandleiher übergeben werden, sondern dass sie vom Pfandbesteller weiterhin benutzt werden. Außerdem haftet nach den Bedingungen der Pfandbesteller auch persönlich für die Rückzahlung des Darlehens. Nach dem Gesetz fallen Kreditverträge, bei denen der Kreditnehmer nur mit einer dem Kreditgeber "übergebenen" Sache haftet, nicht unter das Verbraucherkreditgesetz. Diese Ausnahme ist hier nicht erfüllt, weil das Auto 1) nicht übergeben wird und 2) auch eine persönliche Haftung des Pfandbestellers besteht.
Die Schutzbestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes sind vom Pfandleiher einzuhalten.

Das Urteil ist rechtskräftig.


OLG Linz 25.4.2016, 4 R 183/15g
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

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