Die Ausnahmesituationsklausel bot den Rechtsschutzversicherern bislang einen Grund für umfassende Deckungsablehnungen bei coronabedingten Rechtsstreitigkeiten.
Der VKI ging gegen die Klausel vor und bekam nun auch in zweiter Instanz vom OLG Wien Recht: Nach Auffassung des Gerichts ist die Klausel gröblich benachteiligend und intransparent.
Das Urteil ist rechtskräftig.
OLG Wien, 17.03.2021, 5 R 13/21z
Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, Rechtsanwalt in Wien
Anmerkung: Nach allgemeinen Grundsätzen des Verbandsverfahrens müssen gesetzwidrige Klauseln ersatzlos entfallen. Das bedeutet, dass Rechtsschutzversicherer die Ausnahmesituationsklausel nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen dürfen.
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