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OLG Wien bestätigt Gesetzwidrigkeit der Ausnahmesituationsklausel in der Rechtsschutzversicherung

, aktualisiert am

Bereits Ende letzten Jahres erklärte das Handelsgericht (HG) Wien die Klausel in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren für gesetzwidrig. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte das Urteil nun. Rechtsschutzversicherer dürfen die Klausel daher nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen. Das bedeutet, dass Versicherer coronabedingte Rechtsstreitigkeiten in vielen Fällen zu Unrecht ablehn(t)en. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Ausnahmesituationsklausel bot den Rechtsschutzversicherern bislang einen Grund für umfassende Deckungsablehnungen bei coronabedingten Rechtsstreitigkeiten.
Der VKI ging gegen die Klausel vor und bekam nun auch in zweiter Instanz vom OLG Wien Recht: Nach Auffassung des Gerichts ist die Klausel gröblich benachteiligend und intransparent. 

Das Urteil ist rechtskräftig.
OLG Wien, 17.03.2021, 5 R 13/21z
Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, Rechtsanwalt in Wien

Anmerkung: Nach allgemeinen Grundsätzen des Verbandsverfahrens müssen gesetzwidrige Klauseln ersatzlos entfallen. Das bedeutet, dass Rechtsschutzversicherer die Ausnahmesituationsklausel nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen dürfen.

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