Die Ausnahmesituationsklausel bot den Rechtsschutzversicherern bislang einen Grund für umfassende Deckungsablehnungen bei coronabedingten Rechtsstreitigkeiten. Der VKI ging gegen die Klausel vor und bekam nun auch in zweiter Instanz vom OLG Wien Recht. Die Klausel ist gröblich benachteiligend und intransparent.
Konkret richtet sich die Klage gegen die diesbezügliche Klausel der Uniqa Österreich Versicherungen AG, nach der kein Versicherungsschutz bestehe „für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind.“ Diese oder inhaltlich gleichgelagerte Klauseln sind in nahezu allen Rechtsschutzversicherungsverträgen enthalten.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Klausel zum einen gröblich benachteiligend, weil sie nicht nur eine Haftung für außergewöhnliche Kumulrisiken ausschließe, sondern für jede sonstige Rechtsstreitigkeit, die in einem wie auch immer gearteten Zusammenhang mit jeglicher Form von hoheitlicher Maßnahme steht. Ein derart weitreichender Risikoausschluss weiche von den berechtigten Erwartungen des Versicherungsnehmers ab und verstoße daher gegen § 879 Abs 3 ABGB.
Darüber hinaus das Gericht die Klausel auch als intransparent, denn Inhalt und Tragweite der darin verwendeten Begriffe würden für den Durchschnittsverbraucher unverständlich bleiben.
So sei etwa unklar, was unter einer „hoheitlichen Anordnung“ zu verstehen ist und ob darunter nur Gesetze oder auch sonstige Akte der Gerichtsbarkeit, Verwaltung und Vollziehung und auch jene eines anderen Staates fallen. Diese Unklarheit werde nicht dadurch beseitigt, dass es sich nach dem Wortlaut der Klausel um eine „Anordnung“ handeln muss, die sich an eine nicht näher spezifizierte „Personenmehrheit“ richte. Es bleibe nämlich offen, ob hier mehrere Personen konkret oder abstrakt betroffen sein müssen und ob darunter etwa auch Individualakte fallen, die jedoch gleichlautend in großer Zahl erlassen werden.
Auch der in der Klausel verwendeten Begriff „Ausnahmesituation“ sei unbestimmt, weil es an jeglicher Definition einer „Regelsituation“ und der davon erforderlichen qualitativen und/oder quantitativen Abweichungen fehle.
Das OLG Wien folgte damit der Rechtsauffassung des VKI und bestätigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich.
Das Urteil ist rechtskräftig.
OLG Wien 17.03.2021, 5 R 13/21z
Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, Rechtsanwalt in Wien
Anmerkung:
Nach allgemeinen Grundsätzen des Verbandsverfahrens müssen gesetzwidrige Klauseln ersatzlos entfallen. Das bedeutet, dass Rechtsschutzversicherer die Ausnahmesituationsklausel nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen dürfen.
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