Nun liegt bereits das dritte Urteil (gegen Hutchison 3G Austria) des Oberlandesgerichts Wien zum Thema "Zahlscheingebühr" vor, das die Rechtsansicht des VKI bestätigt. Derartige zusätzliche Körberlgelder der Mobilfunkbetreiber sind unzulässig, weil das sog Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) auch auf unterschriebene Zahlscheine anzuwenden ist.
Der VKI hatte im Auftrag des BMASK Verbandsklage gegen vier Mobilfunkbetreiber eingebracht und die entsprechenden Klauseln in den Tarifblättern inkriminiert. Gegen Hutchison 3G bestätigte nun das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil, wonach die Zahlscheingebühr seit November 2009 (dem Inkrafttreten des ZaDiG) gesetzwidrig ist.
Das Gericht erörtert in diesem Urteil ausführlich, warum sowohl die (europäische) Zahlungsdienste-Richtlinie, als auch deren Umsetzung im österreichischen ZaDiG auch den unterschriebenen Zahlschein als sog Zahlungsinstrument umfasst. Von den Mobilfunkbetreibern wurde nämlich wiederholt vorgebracht, dass die Bestimmung des ZaDiG nicht auf Zahlscheine anzuwenden sei, weil dieser kein Zahlungsinstrument darstellen würde. Diese Ansicht ist unrichtig, spricht nun das OLG Wien klar und ausführlich begründet aus. Das Gesetz sei überdies nicht europarechtswidrig, sondern setze die europäische Zahlungsdiensterichtlinie korrekt um.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
OLG Wien 21.3.2011, 30 R 58/10k
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien