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OLG Wien: Keine Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen durch BA-Schreiben

Das Oberlandesgericht Wien sieht in der Vorgangsweise der Bank Austria, Negativzinsen auszuschließen, keine Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen, da noch keine Vermögensbeinträchtigung vorliegen würde.

Die Unicredit Bank Austria versandte im Februar 2015 an Fremdwährungskreditnehmer ein Schreiben, in dem im Zusammenhang mit dem negativen LIBOR darauf hingewiesen wurde, dass bei bestehenden Kreditverträgen keine Negativverzinsung erfolgt. Als Untergrenze sollte hingegen ein Sollzinssatz von 0,00001 % gelten.

Ein derartiger Ausschluss von Negativzinsen ist aus Sicht des VKI allerdings nicht zulässig, vielmehr muss nach den gängigen Kreditvereinbarungen auch eine negative Verzinsung möglich sein. Der VKI brachte daher im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage ein.

Während das Handelsgericht Wien davon ausging, dass die Bank dem Kreditnehmer bei entsprechender Entwicklung des zugrundeliegenden Indikators auch Negativzinsen gutzuschreiben bzw. auszuzahlen hat, hat das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) die Klage des VKI aus formellen Gründen abgewiesen. Für das OLG Wien sei nämlich noch kein Kreditnehmer in seinem Vermögen beeinträchtigt. Das Schreiben der Bank Austria sei gewissermaßen nur eine Vorwarnung, eine Klagsführung sei daher noch gar nicht möglich.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der VKI wird dagegen ein Rechtsmittel erheben, dann wir deer Oberste Gerichtshof (OGH) entscheiden. Eine endgültige Klärung der Negativzinsenproblematik sollte dann im Lauf des Jahres 2016 vorliegen.

OLG Wien 11.12.2015, 2 R 187/15g
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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