Eine Konsumentin kam im Jahr 2007 in das Büro des Vermögensberaters Mag. Johannes Steiner, wo ihr von einer Mitarbeiterin versprochen wurde, dass sie einen Sofortertrag von EUR 500,-- erhalten würde, wenn sie eine Lebensversicherung abschließen würde (Modell "Sepi neu"). Die Prämien für diese Lebensversicherung samt Zinsen sollten - ohne eigenen Beitrag der Konsumentin - über Kredite finanziert werden ("Sparen ohne Eigenmittel"). Am Ende der Laufzeit sollte der Ertrag aus der Lebensversicherung die Aufwendungen abdecken und auf Grund einer Nettoperformance von 7 % ein Ertrag von EUR 8.000,-- übrigbleiben. In der Folge schloss sie eine Lebensversicherung für sich und ihre mj. Tocher mit einer Versicherungsprämie von jährlich jeweils EUR 2.400,-- ab.
Vier Jahresprämien wurden in den Folgejahren durch Kredite von jeweils EUR 2.400,-- abgedeckt, zum Ende des vierten Jahres löste die Konsumentin die Versicherungen auf. Die Rückkaufswerte betrugen nur EUR 5.336,53 bzw. EUR 7.100,47. Die Konsumentin hatte nämlich das Vertrauen in den Vermögensberater verloren und u.a. bemerkt, dass sie die Zinsen für die Privatkredite doch selbst finanzieren musste.
Neben diesem "Sparen ohne Eigenmittel" stellte die Konsumentin im Jahr 2008 dem Vermögensberater einen Betrag von EUR 10.000,-- zur Verfügung, damit dieser das Geld als Kredit vermittelte. Der Kreditvertrag hatte eine Laufzeit von 5 Jahren. Der Konsumentin wurde aber gesagt, dass sie das Geld auch vor Ablauf der 5 Jahre zurückerhalten könne.
Als die Konsumentin 2010 die Rückzahlung des Kredites forderte, wurde ihr mitgeteilt, dass eine vorzeitige Rückforderung nicht möglich sei. Mag. Steiner vermittelte allerdings drei Kredite über EUR 10.000,-- an die Konsumentin, welche erst nachträglich bemerkte, dass es sich dabei nicht um die Rückzahlung ihres Kapitals sondern um Kreditbeträge handelte.
Das OLG Wien geht von einem Beratungsfehler aus, für den Mag. Steiner einzustehen hat. Die Konsumentin ist so zu stellen, wie sie stünde, hätte sie die Lebensversicherung im Modell "Sparen ohne Eigenmittel" nicht abgeschlossen. Diesfalls hätte sie auch keine Zinsen für die Kredite zu bezahlen gehabt. Mag. Steiner haftet daher grundsätzlich für die bezahlten Prämien und Zinsen. Für die Betreibungskosten, welche die Konsumentin an eine Kreditgeberin zu zahlen hatte, haftet er allerdings nicht.
Hinsichtlich der Lebensversicherung der mj. Tochter der Konsumentin weist das OLG Wien darauf hin, dass diese mangels pflegschaftsbehördlicher Genehmigung nichtig sind, da diese nicht den Voraussetzungen für eine mündelsichere Veranlagung des § 230a ABGB entsprechen. Es bestehen daher Rückabwicklungsansprüche gegenüber der Versicherungsgesellschaft.
Mag. Steiner haftet überdies auch für nachteilige Folgen im Zusammenhang mit der Kreditvergabe durch die Konsumentin.
Das Urteil ist rechtskräftig.
OLG Wien 28.8.2013, 13 R 215/12a
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Klagevertreter: Dr. Benedikt Wallner, RA in Wien