Paybox hatte im Oktober 2013 Vertrags- und Entgeltänderungen angekündigt und in der Folge auch durchgeführt, die sich auf die beanstandete Klausel gestützt hatten. Gemäß dieser Klausel kann das Unternehmen Änderungen des Vertrages, insbesondere auch Entgeltänderungen durchführen indem der Kunde zwei Monate vor dem Wirksamwerden der Änderungen verständigt wird und die Änderung wirksam wird, wenn der Kunde sich nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ausdrücklich dagegen ausspricht. Ein Schweigen würde somit zur Zustimmung der Vertrags- bzw. Entgeltänderungen führen.
Das HG Wien sah die Klausel als gröblich benachteiligend und intransparent an. Wird das Urteil rechtskräftig, so sind die bereits durchgeführten Änderungen ohne Vertragsbasis und daher unwirksam; dies gilt ebenso für die bereits ausgesprochenen Vertragskündigungen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 18.2.2014)
HG Wien 17.2.2014, 19 Cg 126/13w
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Klagevertreter; Kosesnik-Wehrle & Langer, RAe-KG in Wien
Paybox Bank: Verschweigungsklausel in AGB unwirksam
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat - im Auftrag der Arbeiterkammer Kärnten - eine Verbandsklage gegen die paybox Bank eingebracht und auf Unterlassung der Verwendung einer "Verschweigungsklausel" in den AGB geklagt. Das HG Wien gab dem VKI in erster Instanz vollinhaltlich Recht.
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Urteil: VKI gewinnt Verbandsklage gegen die paybox Bank - Verschweigungsklausel in AGB unwirksam - 18.2.2014
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