Der klagende Versicherungsnehmer hatte beim beklagten Versicherer einen Haushaltsversicherungsvertrag inkl Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens.
Der Versicherungsnehmer hatte im alkoholisierten, § 6 Abs 1 Schifffahrtsgesetz deutlich verletzenden Zustand, äußerst waghalsige Fahrmanöver mit einem leistungsstarken Motorboot durchgeführt. Im Zuge eines derartigen Manövers wurde ein Mitfahrer ins Wasser geschleudert, von der Schiffsschraube des sich rückwärts bewegenden Motorboots erfasst und tödlich verletzt.
Die Klage auf Deckung der Privathaftpflichtversicherung wurde abgewiesen.
Der Begriff der „Gefahren des täglichen Lebens“ ist nach der allgemeinen Bedeutung der Worte dahin auszulegen, dass der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren umfasst, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss. Die Gefahr, haftpflichtig zu werden, stellt im Leben eines Durchschnittsmenschens nach wie vor eine Ausnahme dar. Deshalb will die Privathaftpflichtversicherung prinzipiell Deckung auch für außergewöhnliche Situationen schaffen, in die auch ein Durchschnittsmensch hineingeraten kann. Für das Vorliegen einer „Gefahr des täglichen Lebens“ ist nicht erforderlich, dass solche Gefahren geradezu täglich auftreten; vielmehr genügt es, wenn die Gefahr erfahrungsgemäß im normalen Lebensverlauf immer wieder, sei es auch seltener, eintritt.
Der Kläger schuf eine besondere Gefahrensituation, die nicht nur eine außergewöhnliche Gefahr für ihn selbst, sondern vor allem auch für seine – nicht gewarnten – Mitfahrer mit sich brachte, ohne dass dafür die geringste Notwendigkeit bestand; ihm mussten dabei die Gefährlichkeit und die möglichen Folgen bewusst sein und eine solche Situation tritt erfahrungsgemäß auch im normalen Lebenslauf nicht immer wieder ein, weshalb die hier vorliegende Art der Verwendung des Motorboots jedenfalls nicht als Gefahr des täglichen Lebens zu werten ist.
OGH 28.3.2021, 7 Ob 47/21v