Zum Inhalt

Realkanzlei Renate Überbacher GmbH gibt Unterlassungserklärung ab

Der VKI hat - im Auftrag des Vereins zur Bekämpfung von Wohnungsspekulation - die Realkanzlei Renate Überbacher GmbH bezüglich insgesamt 36 Klauseln in einem Mietvertragsformblatt abgemahnt. Diese 36 Klauseln verstoßen nach Ansicht des VKI zusammengefasst gegen das Konsumentenschutzgesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch und das Mietrechtsgesetz. Die Realkanzlei Renate Überbacher GmbH hat reagiert und sich zur Unterlassung verpflichtet.

Die Realkanzlei Renate Überbacher GmbH hat bezüglich aller 36 vom VKI abgemahnten Klauseln eine mit Vertragsstrafe besicherte Unterlassungsklärung unterschrieben. Die Realkanzlei Renate Überbacher GmbH verpflichtet sich mit dieser Unterlassungserklärung, die Verwendung dieser 36 Klauseln oder sinngleicher Klauseln zu unterlassen bzw sich nicht auf diese Klauseln zu berufen.

Zu folgenden Klauseln hat die Realkanzlei Renate Überbacher GmbH eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben:

1.    Der Mieter verzichtet darauf, innerhalb dieser Zeit das Mietverhältnis vorzeitig aufzulösen.

2.    Auch im Falle der Nichtbenützung der Wohnung hat der Mieter die vereinbarte Miete voll für die Dauer des Mietvertrages zu entrichten.

3.    Unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses kann dieses vom Vermieter unter der Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten gem. MRG aufgekündigt werden.

4.    Sollte der vom Vermieter zur Zeit an die Hausinhabung bezahlte Mietzins kraft Gesetzes oder im Wege einer behördlichen Entscheidung oder aus welchem Grunde immer sich über das derzeitige Ausmaß erhöhen, so verpflichtet sich der Mieter, den vereinbarten Mietzins auch seinerseits verhältnismäßig erhöht zu bezahlen.

5.    Sollten sich die Höhe der derzeit eingehobenen Betriebskosten erhöhen, so verpflichtet sich der Mieter schon jetzt, einer Erhöhung seiner Miete um die anteilige Erhöhung zuzustimmen.

6.    Für den Fall des verschuldeten Verzugs werden 10% Verzugszinsen vereinbart.

7.    Dem Vermieter steht das Recht zu, die angelaufene Wertsicherungsdifferenz rückwirkend einzuheben.

8.    Im Bestandsgegenstand befindet sich die auf einer gesonderten Inventaraufstellung angeführten Einrichtungsgegenstände. Der Mieter bestätigt, die in der Inventaraufstellung angeführten Gegenstände in gutem Zustand übernommen zu haben und verpflichtet sich, das übernommene Inventar pfleglichst zu behandeln und in gutem Zustand (unbeschädigt) bei Beendigung des Mietverhältnisses in der Wohnung zu belassen.

9.    Der Mieter ist auch verpflichtet den Mietgegenstand samt sanitärer Anlage pfleglichst zu behandeln, zu warten und zu erhalten, soweit es sich nicht um die Erhaltung allgemeiner Teile oder die Behebung ernster Schäden des Hauses iSd § 3 MRG handelt.

10.    Über Auftrag des Vermieters nimmt der Mieter zustimmend zur Kenntnis, daß im falle eines Einbruches der Vermieter keinerlei Haftung übernimmt und für entstandene Schäden nicht aufkommt. Sämtliche Wartungsarbeiten für die zur Verfügung gestellten Geräte gehen zur Gänze zu Lasten des Mieters.

11.    Der Mieter haftet für die übermäßige Abnützung des Mietgegenstandes, auch der Oberflächenbeläge (z.B. Fliesen, Bodenbeläge), ebenso für dessen sonstige Beschädigung und für die Verletzung der Wartungs-bzw Instandhaltungspflicht aus seinem eigenen bzw dem Verschulden seiner Mitbewohner, Besucher oder Gäste. Im Falle der Verletzung von Wartungs-bzw Instandhaltungsverpflichtungen seitens des Mieters  ist der Vermieter-unbeschadet sonstiger Ansprüche-berechtigt, die entsprechenden Arbeiten auf Kosten des Mieters selbst vorzunehmen bzw vornehmen zu lassen.

12.    Vor einem eventuellen Tausch eines Elektro- oder Gasgerätes bzw. der Heiz- oder Kombitherme ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Die zur Verfügung gestellten Heiz- oder Kombithermen sind jährlich von einem konzessionierten Installationsbetrieb auf Kosten des Mieters überprüfen und warten zu lassen und muss dieses Wartungsprotokoll jährlich dem Vermieter unaufgefordert ausgefolgt werden.

13.    Es wird vereinbart ein Selbstbehalt des Mieters in Hinblick auf die festgesetzte Pauschalmiete, sodass nicht von der Gebäudeversicherung getragene Kleinreparaturen bis zu einer Höhe von EUR … pro Anlassfall von Mieter zu tragen sind.

14.    Unwesentliche Veränderungen des Mietgegenstandes darf der Mieter jederzeit vornehmen; diese gehen entschädigungslos in das Eigentum des Vermieters über. Wesentliche Veränderungen hat er dem Vermieter schriftlich anzuzeigen und dessen Zustimmung abzuwarten. Als wesentlich gelten solche Veränderungen, die nicht der Übung des Verkehrs entsprechen, für die eine baubehördliche Bewilligung notwendig ist, die eine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses bewirken, oder die sonst schutzwürdige Interesse des Vermieters oder von Hausbewohnern beeinträchtigen. Der Mieter ist nur mit Zustimmung des Vermieters berechtigt, bei sonstigem Entfall eines Ersatzanspruches des Mieters, bauliche Änderungen vorzunehmen, es sei denn die Änderung ist dem Vermieter bei Abwägung der gegenseitigen Interessen zumutbar, insbesonders weil sie für die vereinbarungsgemäße Verwendung des Mietobjekts erforderlich oder geringfügig bzw leicht wieder zu beseitigen ist. Nach Wahl der Vermieters gehen bei Beendigung des Mietverhältnisses die Investitionen, Adaptierungen, Einbauten und dgl. Entweder in das Eigentum des Vermieters über oder es muß auf Kosten des Mieters der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden.

15.    Das Anbringen von SAT-Antennen ist nur mit Genehmigung des Vermieters unter Beiziehung von befugten Gewerbetreibenden gestattet. Die Auswahl des Montageplatzes obliegt alleine dem Vermieter.

16.    Der Mieter haftet bei Rückgabe des Bestandobjektes u.a. für übermäßig verschmutztes Inventar, verdreckte Boden- und Wandbelege sowie eigenmächtig bemalte Wände, Decken und Türblätter samt Türzargen, Fensterbretter und Fenstergläser sowie für Brandflecken und Verbrennungsspuren am Inventar, Fenster und Türen samt Zarge und Rahmen sowie an Wand- und Bodenbeläge.

17.    Eventuelle Haftungsrisiken und Schadenersatzansprüche trägt zur Gänze der Mieter.

18.    Der Vermieter ist berechtigt, daß Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn:

  • a)    Der Mietzins nicht pünktlich jeweils bis spätestens am Fünften eines jeden Monats bezahlt wird,
  • b)    Wenn die Bestimmungen dieses Mietvertrages vom Mieter nicht eingehalten werden.

In diesem Falle erfolgt die Auflösung mittels eingeschriebenen Briefes nach vorhergehender schriftlicher Mahnung und gilt die Auflösung bewirkt mit dem Tage der Aufgabe des eingeschriebenen Briefes. Im Falle dieser Auflösung ist der Mieter verpflichtet, den Bestandsgegenstand binnen 24 Stunden von seinen Fahrnissen geräumt zu übergeben. Übergibt der Mieter den gemieteten Bestandsgegenstand nicht fristgerecht, so ist er damit einverstanden, daß der Vermieter das Bestandsobjekt räumt und die Fahrnisse bei einem Spediteur einlagert, wobei die Kosten der Errichtung eines neuen Türschlosses, der Räumung und Lagerhaltung  zu Lasten des Mieters gehen und er sich schon heute verpflichtet, diese Kosten zuzüglich eines durch Säumnis des Mieters entstandenen Schadenersatzanspruches zu ersetzen. Ist die Mieterseite vom Vertragsgegenstand durch längere Zeit hindurch abwesend und ihr Aufenthalt nicht eruierbar, so daß die Voraussetzung der Bestellung eines Abwesenheitskurators gegeben wären, und besteht bei Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln, daß die Mieterseite außer im Falle krankheitsbedingter Abwesenheit in den Vertragsgegenstand nicht mehr zurückkehren werde, dann genießt die Vermieterseite das Recht, den Vertragsgegenstand ohne Hilfe des Gerichtes selbst zu räumen bzw räumen zu lassen, die darin befindlichen Fahrnisse durch einen ständigen gerichtlich beeideten Sachverständigen zu schätzen und diese hernach zum Schätzpreis freihändig verkaufen zu lassen und den sich daraus ergebenden Erlös nach Abzug aller aus dem Mietverhältnis zu stellenden Forderungen auf eine ihr beliebige Weise für die Mieterseite gerichtlich oder außergerichtlich zu hinterlegen.

19.    Die Haustierhaltung ausgenommen Zierfische und ausgenommen auf Grund der Größe der Wohnung ist jedenfalls nicht mehr als ein Hund oder eine Katze mit mehr als 8kg Lebendgewicht, keinesfalls jedoch Amphibien oder Reptilien gestattet und ist jeweils an eine schriftliche Genehmigung des Vermieters gebunden.

20.    Die gänzliche oder teilweise Untervermietung des Mietobjektes, sowie jede andere Form der gänzlichen Weitergabe, ist dem Mieter nicht gestatte. Darunter fallen auch alle Formen der unentgeltlichen Überlassung und die Abtretung von Mietrechten. Jede auch nur kurzzeitige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung des Bestandsgegenstandes an dritte Personen bedarf der Zustimmung des Vermieters.

21.    Der Mieter verpflichtet sich, die sanitären Anlagen stets rein zu halten und haftet für alle Schäden, die durch ihn oder seine Mitbewohner verursacht werden.

22.    Der Mieter nimmt zur Kenntnis, daß für Investitionen des Mieters kein Ersatz geleistet wird und verzichtet unter einem darauf, aus diesem Titel irgendwelche Ansprüche an den Vermieter zu stellen, bzw. nimmt zustimmend zur Kenntnis, daß auf Verlangen des Vermieters der vorherige Zustand auf Kosten des Mieters wiederherzustellen ist (gem. § 1109, 1110 und 111 ABGB), davon ausgenommen sind Ersatzansprüche nach § 10 MRG.

23.    Der Mieter verpflichtet sich, für die Instandhaltung der Räume im Inneren zu sorgen und verzichtet ausdrücklich auf eine Instandsetzung des Vermieters gem. § 1096 ABGB, soweit nicht § 8 oder § 3 MRG zur Anwendung kommt.

24.    Bei einem Mietrückstand von einer Monatsmiete und mehr, oder wenn das Mietverhältnis aufgekündigt wurde, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter den weiteren Zugang zum Bestandsobjekt zu verwehren, indem z.B. das Türschloß geändert wird. Beide Vertragsteile halten dies als integrierenden Bestandteil des vorliegenden Mietverhältnisses fest und verzichten auf jegliche Anfechtung.

25.    Der Mieter nimmt zustimmend zur Kenntnis, daß durch erhebliche Eigenmittel des Vermieters eine Standartanhebung herbeigeführt wurde und daher die Miete gem. § 16 (1) MRG frei vereinbart ist. Beiderseits wird daher vereinbart, daß die Miete als angemessen gilt. Der Mieter verzichtet daher darauf aus irgendeinem Titel dieses Mietverhältnis auch nicht hinsichtlich der Höhe des Mietzinses anzufechten.

26.    Die Kosten und Gebühren dieses Mietvertrages trägt der Mieter.

27.    Jede Änderung dieses Mietverhältnisses bedarf der Schriftform. Allfällige vor Abschluß dieses Mietvertrages getroffene schriftliche oder mündliche Vereinbarungen verlieren bei Vertragsabschluß ihre Gültigkeit: eine Änderung dieses Vertrages, insbesondere dieses Punktes, kann nur schriftlich erfolgen. Dieser Punkt kann auch nicht mündlich aufgehoben werden.

28.    Der Mieter stimmt dem Abschluß der Erneuerung oder Änderung von Verträgen über die angemessene Versicherung des Hauses gegen Glasbruch, Sturmschaden und Korrosion (Rohrbruch) zu und ist in Kenntnis, das diese Prämien die Ausgaben aus den Betriebskosten erhöhen, sohin auch sein Anteil an den Betriebskosten erhöht ist, im Durchschnitt ca. 2% der Pauschalmiete.

29.    Die Hausinhabung hält ausdrücklich fest, daß sämtliche Schäden die durch den Mieter verursacht werden und deren Behebung nicht von der allgemeinen Gebäudeversicherung des Hauses getragen werden, auf Kosten des Mieters zu beheben sind.

30.    Die Aufrechnung von Gegenforderungen gegen den Mietzins (einschließlich Betriebskosten, Abgaben etc.) ist ausgeschlossen.

31.    Sollten aufgrund gesetzlicher Regelungen die Mietzinse unecht Mehrwertsteuerbefreit werden, so erhöht sich der unter § 3 Pkt. 2 vereinbarte Hauptmietzins um 10%.

32.    Der Mieter verpflichtet sich zur Bezahlung seines Mietzinses im Wege eines Bankdauerauftrages bzw. Bankeinziehungsauftrages dessen Erteilung ebenso binnen einer Frist von 3 Monaten nach Vertragsabschluß dem Vermieter in geeigneter Form nachzuweisen, daß er seine Miete bezahlt hat. Jedenfalls vereinbart wird, daß Mietenzahlungen, die nicht eindeutig zuzuordnen sind, insbesondere keinen Hinweis auf den Einzahler, das jeweilige Monat das Mietobjekt enthalten, keine schuldbefreihende Wirkung haben. Zusätze oder Erklärungen des Mieters auf Zahlscheinen gelangen zufolge maschineller Bearbeitung nicht zur Kenntnis des Vermieters.

33.    Der Mieter verpflichtet sich bei Änderungen seiner Zustelladresse, diese binnen 14 Tagen der Hausverwaltung bekanntzugeben, ansonsten gilt die nunmehr angemietete Wohnung als Zustelladresse vereinbart. Das Hausbrieffach ist für die gesamte Mietdauer im alleinigen Erhaltungsbereich des Mieters und haftet der Mieter sowohl für Beschädigungen als auch für dadurch verspätet oder nicht zustellbare Poststücke.

34.    Darüber hinaus nimmt der Mieter zur Kenntnis, dass die Angestellten des Vermieters oder seines Bevollmächtigten nicht berechtigt sind dem Mieter zusätzliche Recht einzuräumen oder Verpflichtungen zu erlassen.

35.    Vorstehender Vertrag wurde vor Unterfertigung gelesen und erörtert, bezüglich aller Vertragsbedingungen wurde Übereinstimmung erzielt.

36.    Sollte dieser Vertrag Vertragspunkte enthalten, die ungültig sind, werden alle anderen Vertragspunkte dadurch nicht berührt und behalten ihre Gültigkeit in vollem Umfang. Für den(die) ungültigen Vertragspunkt(e) gilt eine dem Sinn entsprechende nahe kommende gültige Regelung als vereinbart.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

OGH zum Zurückhalten der Kaufpreiszahlung bei Mängel

Einzelne Wohnungseigentümer hatten die Zahlung der Restkaufpreisforderung (fast 30.000 EUR) zurückgehalten, da es Mängel an den allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage ab. Fraglich war nun, ob es sich um eine schikanöse Rechtsausübung handelte, da der Anteil des Behebungsaufwandes für die Wohnungseigentümer 559 EUR ausmachte (für alle Eigentümer: über 30.000 EUR). Der OGH sprach nun aus, dass bei der gebotenen Abwägung zwischen offener Kaufpreisforderung und Verbesserungsaufwand die gesamten Behebungskosten miteinzubeziehen sind und nicht der Anteil einzelner Wohnungseigentümer.

Kündigung des Studentenheimzimmers wegen Ausbruch der Pandemie

Der OGH bejahte das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Kündigung eines Studentenheimvertrages einer slowakischen Studentin im Sommersemester 2020. Wegen der Pandemie wurde der Lehrbetrieb der Fachhochschule auf Distance Learning umgestellt. Der Studentin war die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit der beklagten Vermietungsgesellschaft nicht mehr zumutbar.

Unzulässiger Genehmigungsvorbehalt zur Kleintierhaltung

Eine Vertragsklausel mit einem generellen Genehmigungsvorbehalt der Vermieterin zur Haltung von Hunden und Kleintieren durch eine Mieterin ist gröblich benachteiligend. Im Verbrauchergeschäft hat die Klausel daher zur Gänze zu entfallen, sodass die Mieterin einen Hund halten darf.

Keine Genehmigungspflicht bei Airbnb-Nutzung bei Wohnungsgebrauchsrecht

Die Rechtsprechung, wonach bei Airbnb-Nutzung eine genehmigungspflichte Widmungsänderung notwendig ist, ist nicht anzuwenden, wenn dem Bewohner einer anderen Wohnung nicht das Wohnungseigentumsrecht zusteht, sondern nur ein – grundbücherlich gesichertes – Wohnungsgebrauchsrecht.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang