Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Santander Consumer Bank GmbH wegen den Zahlungsverzug betreffender Klauseln in Kreditverträgen.
Das OLG Wien hat nun 3 der 4 eingeklagten Klauseln als unzulässig erachtet: Nach dem Gesetz dürfen die vom Verbraucher zu zahlenden Verzugszinsen nicht mehr als 5 Prozentpunkte pro Jahr über dem regulären Zinssatz liegen. Im gegenständlichen Fall war für den Verzugszinssatz ein Aufschlag auf den Sollzinssatz iHv 5% p.a. vereinbart, wobei nach einer anderen Klausel die Zinsen am Ende jedes Kalenderquartals dem Kapital zugeschlagen werden. Hier liegt das vom Verbraucher im Verzugsfalle pro Jahr zu Zahlende jedenfalls über der gesetzlichen 5 %-Schwelle.
Ebenfalls enthalten waren etwa pauschalierte Mahnspesen - 1.Mahnung: EUR 20,30; 2.Mahnung: EUR 33,10; 3.Mahnung: EUR 47,00.
Es fehlt hier eine sachliche Rechtfertigung für die massive Erhöhung der Mahngebühr ab der zweiten Mahnung. Hingegen wurde eine Klausel zum Terminsverlust, dh Fälligstellung aller offenen Raten bei Verzug mit einer Kreditrate oder Nebenforderung, als zulässig erachtet. Der klagende VKI hatte hierzu geltend gemacht, dass diese Regelung zum Terminsverlust in untrennbarem Zusammenhang mit der – obigen – unzulässigen Verzugszinsen-und Kostenregelung stehe, weil bei einem Verzug mit der Zahlung dieser Beträge der Terminsverlust ausgelöst werden könne. Das OLG Wien führt aber aus, dass aufgrund obiger Klauseln zu Unrecht verrechnete Zahlungsrückstände ohnehin nicht geschuldet werden und daher gar nicht zu einem Terminsverlust führen können.
Das Urteil ist rechtskräftig.
OLG Wien 18.1.2016, 4 R 129/15t
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien