Kritik: Der Frist um Ansprüche vor Gericht durchzusetzen wird kürzer.
Der Urlaub ist die "schönste Zeit des Jahres". Umso größer ist die Enttäuschung, wenn Reisemängel aus dem "Traumurlaub" einen "Horrortrip" machen. Zwar gibt es für Reisemängel Preisminderung (siehe Frankfurter Liste) und für köperliche Beeinträchtigungen (Brechdurchfall nach verdorbenem All-Inklusiv-Buffet) Schadenersatz für Heilungskosten und Schmerzen. Doch auch der Entfall von Urlaubsfreude soll, so der Europäische Gerichtshof, in solchen Fällen in Geld abgegolten werden.
Untergerichte sind uneinig
Die Untergerichte in Österreich sind sich nicht einig: Reicht das bestehende Recht aus, um in "richtlinienkonformer Interpretation" Schadenersatz für entgangene Urlausbfreude zuzusprechen (so etwa das LG Linz)? Oder ist eine ausdrückliche gesetzliche Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie zu diesem Punkt notwendig?.
Gesetz klärt Rechtslage
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) begrüßt es daher sehr, wenn nunmehr der Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude für den Fall von erheblichen und verschuldeten Reisemängeln gesetzlich geregelt wird, weil damit die Rechtslage klar gestellt wird.
Grobe Einschränkung für Reisende
Gleichzeitig enthält die Regierungsvorlage aber eine grobe Einschränkung der Rechte für Reisende: Der Reiseveranstalter soll mit dem Reisenden vereinbaren dürfen, dass die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche, aber auch für Schadenersatzansprüche, auf ein Jahr verkürzt werden kann. Ohne diese Regelung wären Mängel aus der Gewährleistung binnen 2 Jahren und Schadenersatzansprüche binnen 3 Jahren gerichtlich geltend zu machen.
Reiseveranstalter beschränkt Konsumentenrechte
"Es ist für uns unverständlich, weshalb ein Reiseveranstalter, der für Massenerkrankungen von Urlaubern durch verdorbene Speisen oder Trinkwasser für Schadenersatz einstehen müsste, die Rechte der Verbraucher zur Durchsetzung ihrer Ansprüche derart beschränken können soll", argumentiert Dr. Peter Kolba, Leiter der VKI-Rechtsabteilung, aus der Erfahrung des VKI mit Reisebeschwerden.
Sammelklagen statt Musterprozessen
Diese Verkürzung der Zeit zur Durchsetzung von Ansprüchen wird in der Praxis dazu führen, dass statt eines Musterprozesses vermehrt für alle Geschädigten gleich Sammelklagen eingebracht werden müssen. "Nur so sei zu verhindern, dass während der Dauer des Musterprozesses, die Ansprüche der anderen Geschädigten verjähren", erläutert Kolba.
Schon jetzt Schadenersatz einklagen
Der VKI empfiehlt allen Reisenden, bei gravierenden Mängeln auch schon jetzt - vor Inkrafttreten der neuen Regelungen - auch Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude einzufordern. Der VKI führt im übrigen im Auftrag von Staatssekretärin Haubner Musterprozesse, um diesen Rechtsanspruch auch schon heute - aufgrund der Pauschalreiserichtlinie - durchzusetzen.