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Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude

Auch ohne Gesetzesänderung Entschädigung möglich

Der VKI begrüßt den Entwurf des Justizministeriums (BMJ) zur Regelung von Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude. Aber auch ohne Gesetzesänderung können Kunden bereits heute Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude verlangen. Der VKI gibt Tipps zur Durchsetzung solcher Ansprüche.

 

VKI begrüßt Entwurf

Der VKI begrüßt den Entwurf des BMJ zur gesetzlichen Regelung von Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude. So sollen Reisende bei erheblichen, vom Reiseveranstalter verschuldeten Mängeln einen Anspruch auf Geldersatz für entgangene Urlaubsfreude bekommen. Bei der Bemessung des Ersatzanspruches soll auf die Dauer und die Schwere des Mangels, den Grad des Verschuldens, den vereinbarten Zweck der Reise und die Höhe des Reisepreises Bedacht genommen werden. Die Regelung soll am 1.1.2003 in Kraft treten.

Schon jetzt gibt es Schadenersatz

Der VKI weist aber darauf hin, dass im Lichte der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 12.3.2002 (C-168/00) und der nachfolgenden Entscheidung des Landesgerichtes Linz (15 R 5/00m), womit der Anspruch auf Ersatz von entgangenen Urlaubsfreuden aus der Pauschalreiserichtlinie abgeleitet wurde und in der Folge - in richtlinienkonformer Auslegung des österreichischen Schadenersatzrechtes - auch tatsächlich rund 400 Euro zugesprochen wurden, bereits jetzt Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude verlangt werden kann.

Rügen und Beweise sichern

Im Hinblick auf die laufende Sommer-Reise-Saison rät der VKI geschädigten Reisenden:

Reisemängel sollen vor Ort gerügt werden.

Wenn keine Abhilfe geschaffen wird, soll man die Mängel zu Beweiszwecken dokumentieren (Fotos, Video, Zeugen).

Nach der Rückkehr aus dem Urlaub soll man seine Ansprüche mit eingeschriebenem Brief gegen den Reiseveranstalter geltend machen. Dabei ist zu unterscheiden:

Der Reiseveranstalter hat - unabhängig von einem Verschulden - jedenfalls für alle Mängel einzustehen und Preisminderung zu gewähren. Diese Ansprüche kann man anhand der "Frankfurter Liste" (siehe www.konsument.at ) bewerten und beziffern.

Wenn diese Mängel zudem erheblich sind und vom Reiseveranstalter (oder seinen Leistungsträgern vor Ort) verschuldet wurden, dann kann man darüberhinaus auch noch Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude geltend machen. Im Lichte der Judikatur kann man von einem Pauschalbetrag von rund 50 Euro pro Tag und Person ausgehen.

Wenn Reiseveranstalter berechtigte Forderungen von geschädigten Verbrauchern ablehnen, wird der VKI entsprechende Musterprozesse führen, um dem Pauschalreiserecht auch in der Praxis zum Durchbruch zu verhelfen.
 

Rückfragehinweis:                     Dr. Peter Kolba

                                              Leiter der VKI-Rechtsabteilung

                                              01.58877.333

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