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Service: Hilfe bei Dauerrabattnachforderungen

Ein Urteil des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahr 2010 hat die Situation bei Dauerrabatten vollkommen verändert. Wir informieren ausgehend von diesem Urteil, unter welchen Umständen eine Dauerrabattrückforderung Ihrer Versicherung unberechtigt ist und wie Sie ihr Geld zurückverlangen können.

Viele Versicherungen schließen mit ihren Kunden lang andauernde Verträge ab - etwa Zehnjahresverträge. Für die lange Bindung wird ein Rabatt gewährt, der sogenannte Dauerrabatt oder Treuebonus. Betroffen sind vor allem die Sparten Eigenheim, Haushalt, Haftpflicht, Rechtsschutz und Unfall.

Nach dem Versicherungsvertragsgesetz können Verbraucher langlaufende Verträge jedenfalls nach drei Jahren kündigen. Dabei kann von Gesetzes wegen ein gewährter Rabatt von der Versicherung grundsätzlich zurückverlangt werden, wenn dies beim Abschluss der Versicherung vertraglich (in einer Dauerrabattklausel) vereinbart wurde.

Das Urteil des OGH

Zwei von vielen Versicherungen verwendete Dauerrabattklauseln wurden vom Obersten Gerichtshof in einem - vom VKI im Auftrag des BMASK erzielten - Urteil vom April 2010 als gesetzwidrig beurteilt. Die Klauseln lauten:

"Die angeführte Jahresprämie beinhaltet die Steuer und einen Rabatt von 20% für eine 10 jährige Vertragsdauer dessen Rückerstattung der Versicherer bei vorzeitiger Vertragsauflösung verlangen kann."

"Bei der Berechnung der Jahresprämie wurde ein Dauerrabatt von 20% (das sind bei einer Jahresprämie von EUR XXX jährlich EUR XXX) berücksichtigt, dessen Rückerstattung der Versicherer bei vorzeitiger Auflösung verlangen kann."

KonsumentInnen mussten nach diesen Klauseln umso mehr zurück bezahlen, je länger sie der Versicherung die Treue gehalten hatten. Kündigte man nach drei Jahren, musste man die Rabatte für drei Jahre zurückzahlen. Kündigte man nach acht Jahren, dann musste man acht Jahresrabatte rückerstatten.

Durch derartige Klauseln kam es zum absurden Ergebnis, dass eine Kündigung nach neun Jahren teurer war als das Festhalten am Versicherungsvertrag. Das den KonsumentInnen nach § 8 Abs 3 VersVG zustehende jährliche Kündigungsrecht ab dem Ende des 3. Jahres wurde damit untergraben.

Wenn Sie mehr über das Urteil des Obersten Gerichtshofes erfahren wollen:
OGH: Dauerrabattklauseln gesetzwidrig

Andere Klauseln

Denselben negativen Effekt haben nach Einschätzung des VKI auch Klauseln, in denen eine Abstufung enthalten ist, wo also etwa die Dauerrabattrückforderung für Verträge, die tatsächlich mehr als 5 Jahre gedauert haben, nur mehr halb so viel beträgt wie bei einer Kündigung in den ersten fünf Jahren.

Derartige Klauseln sind daher mit den vom OGH beurteilten Klauseln vergleichbar und daher nach Einschätzung des VKI ebenfalls unzulässig, beispielsweise folgende Textierungen:

"Auf Grund der vereinbarten Vertragsdauer ist in den ausgewiesenen Prämien ein Dauerrabatt von 20 % bereits berücksichtigt. Im Falle einer Kündigung vor dem Vertragsablauf ist der Versicherer daher berechtigt, den während der Laufzeit in Abzug gebrachten Dauerrabatt rückzufordern. Erfolgt die Kündigung innerhalb der ersten fünf Jahre beträgt die Nachzahlung 25 %, ab dem 6. Jahr 12,5 % aller vorgeschriebenen Prämien."

"Unbeschadet des Kündigungsrechtes wurde ein Dauerrabatt von 30 % für eine Laufzeit von 10 Jahren eingeräumt, welcher bei vorzeitiger Vertragsauflösung zurückzuzahlen ist.
Wie wird der Dauerrabatt bzw. Treuebonus verrechnet?
Dauerrabatt und Treuebonus werden sofort abgezogen.
Ein Beispiel: Die jährliche Tarifprämie ohne Dauerrabatt und Treuebonus beträgt exkl. Versicherungssteuer EUR 100,00.
Nach Abzug von Dauerrabatt und Treuebonus (30%) bezahlt der Kunde daher für den Versicherungsschutz vorläufig nur EUR 70,00 pro Jahr.
Bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages hat der Kunde des Beispiels bis vor Ablauf des fünften Versicherungsjahres pro Jahr EUR 30,00 danach bis vor Ablauf des zehnten Versicherungsjahres pro Jahr EUR 15,00 zurück zu zahlen."

Klauseln, die eine noch weitergehende Abstufung enthalten, sind jeweils auf ihre Zulässigkeit zu prüfen. So wird etwa die Zulässigkeit folgender Klausel derzeit vom VKI im Auftrag des BMASK gerichtlich geklärt:

"Die pro Risiko ausgewiesene Prämie berücksichtigt den für die vereinbarte Laufzeit eingeräumten Dauerrabatt. Bitte entnehmen sie der folgendenTabelle die Höhe des Dauerrabattes und das Ausmaß der Nachverrechnung im Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung."
  

Dauerrabatt-Nachverrechnung für jedes abgelaufene und begonnene Versicherungsjahr auf Basis der vereinbarten Jahresnettoprämie

Vertrags-laufzeit

Dauerrabatt pro Jahr

im 1., 2., 3. Jahr mit

im 4., 5. Jahr mit

in den letzten 5 Jahren mit

10 Jahre

20 %

25 %

15 %

10 %

5 Jahre

12 %

13,64 %

4,55 %

3 Jahre

8 %

8,70 %

Folgen einer rechtswidrigen Dauerrabattklausel

Sofern im Versicherungsvertrag die im Urteil des Obersten Gerichtshofes beurteilte oder eine vergleichbare Dauerrabattklausel enthalten ist, fällt die Grundlage für die Verrechnung der Dauerrabattrückforderung auf Grund der Gesetzwidrigkeit der Klausel weg.

Die in der Vergangenheit auf Basis derartiger Klauseln erfolgten Dauerrabattnachzahlungen sind daher nach Einschätzung des VKI von den Versicherungen an die KonsumentInnen zurückzuzahlen. Aktuelle Dauerrabattrückforderungen von Versicherungen erscheinen unberechtigt.

Manche Versicherungen versuchen trotz Vereinbarung einer gesetzwidrigen Dauerrabattklausel die Zulässigkeit einer Dauerrabattrückforderung damit zu rechtfertigen, dass Sie eine neue Dauerrabattklausel konstruieren, die oft nach der Laufzeit gestaffelt ist ("Anpassung der Rückverrechnungsregel", "Umstellung auf einen Laufzeitrabatt", "neue Dauerrabattvereinbarung im Sinn des OGH Urteiles", …).

Eine derartige Ersetzung einer gesetzwidrigen Dauerrabattklausel im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung ist nach Ansicht des VKI unzulässig. Der VKI wird die Zulässigkeit einer derartigen Klauselersetzung im Auftrag des BMASK gerichtlich mittels Musterprozessen klären.

Rückforderung eines bereits bezahlten Dauerrabattes

Wer in seinem Versicherungsvertrag die vom OGH beurteilte Klausel oder eine vergleichbare Klausel vereinbart hatte und auf dieser Basis nach einer vorzeitigen Auflösung der Versicherung in den letzten Jahren einen Dauerrabatt nachgezahlt hat, kann diesen Betrag von der Versicherung zurückverlangen.

Betroffene können dabei folgenden Musterbrief verwenden: Musterbrief Dauerrabattrückzahlung

Sollte die Versicherung eine Rückzahlung verweigern und sich dabei auf eine ergänzende Vertragsauslegung oder Verjährung berufen, sind die Ergebnisse der Musterverfahren abzuwarten.

Abwehr einer aktuellen Dauerrbattrückforderung

Wenn Sie von der Versicherung aktuell zur Rückzahlung eines Dauerabattes aufgefordert werden und in Ihrem Vertrag die vom OGH beurteilte Klausel oder eine vergleichbare Klausel enthalten ist, sollten Sie die Versicherung auf die aktuelle OGH-Entscheidung hinweisen.

Wer von einer aktuellen Dauerrabattvorschreibung betroffen ist, kann für sein Schreiben an die Versicherung folgenden Musterbriefverwenden: Musterbrief Aktuelle Dauerrabattrückforderung

Wenn die Versicherung dennoch auf einer Zahlung besteht, sollten sie diese nur unter dem eingeschrieben erklärten "Vorbehalt der weiteren rechtlichen Klärung und Rückforderung" bezahlen.

Der Vorbehalt muss zeitgleich mit der Zahlung erfolgen. Ein Vermerk auf dem Zahlschein reicht nicht. Gleiches gilt sicherheitshalber für den Einzug vom Konto.

Wenn anlässlich einer Zahlung (bzw. des Einzuges) kein derartiger Vorbehalt erfolgt, kann der Betrag später - jedenfalls wenn davor eine Auseinandersetzung hinsichtlich der Zulässigkeit der Verrechnung bestand - wahrscheinlich nicht mehr rückgefordert werden.

Wenn Sie den geforderten Betrag nicht bezahlen, besteht die Möglichkeit, dass die Versicherung den Dauerrabatt einklagt. Die Zahlung unter Vorbehalt dient der Vermeidung einer solchen Situation.

Verjährung

Nach unserer Einschätzung verjährt der Anspruch von KonsumentInnen auf Rückzahlung des an die Versicherung bezahlten Dauerrabattes erst nach 30 Jahren.

Da einige Versicherungen eine Rückzahlung unter Berufung auf Verjährung verweigern, klärt der VKI die Verjährung derartiger Rückforderungen im Auftrag des BMASK gerichtlich mittels Musterprozessen.

Sonstiges

Sollte die Dauerrabattklausel in Ihrem Vertrag wesentlich anders lauten als in der aktuellen OGH Entscheidung oder als die vergleichbaren Klauseln, sollten Sie eine Beratung in Anspruch nehmen, um abzuklären, ob die Dauerrabattnachverrechnung zulässig war bzw. ist.

Eine Beratung ist auch dann sinnvoll, wenn in der Ablehnung der Versicherung andere Argumente als die oben angeführten angeführt sind.

Dauerabattnachforderungen können im Übrigen auch aus anderen Gründen unzulässig sein.

Weiterführende Beratung

Bei Rückfragen können Sie sich an das VKI Beratungszentrum wenden (1060 Wien, Mariahilferstr. 81, Tel.: 01/58877-0, http://www.konsument.at/)

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