1. Artikel 47a
Nach österreichischem Recht kann der Kunde, wenn ihm auf seinem Konto nicht autorisierte Zahlungen verrechnet werden oder sonstige Irrtümer und Unregelmäßigkeiten bei der Verrechnung von Zahlungsvorgängen auftreten, jederzeit eine Richtigstellung des Kontos verlangen oder, wenn das Kontokorrent beendet ist und zu Unrecht verrechnete Beträge vom Kunden bereits bezahlt wurden, innerhalb der Verjährungsfristen des ABGB Bereicherungs- und Schadenersatzansprüche geltend machen. Diese Ansprüche des Kunden werden sowohl nach der am 1.1.2007 in Kraft tretenden gesetzlichen Regelung des § 355 Abs 4 UGB als auch nach der derzeit schon bestehenden Rechtsprechung des OGH (OGH verst. Senat 27.4.2001, 1 Ob 270/01d) auch nicht durch einen (bei einem Girokonto idR jährlich erfolgenden) Rechnungsabschluss und ein damit einhergehendes Saldoanerkenntnis ausgeschlossen.
Während somit der Verbraucher nach österreichischem Recht, wenn ihm auf seinem Konto nicht autorisierte Zahlungen verrechnet werden oder sonstige Irrtümer und Unregelmäßigkeiten bei der Verrechnung von Zahlungsvorgängen auftreten, (selbst nach Vorliegen eines Saldoanerkenntnisses!) gemäß § 355 Abs 4 Satz 2 UGB und der mit dieser gesetzlichen Bestimmung übereinstimmenden Rechtsprechung des OGH innerhalb der Verjährungsfristen des ABGB Bereicherungs- und Berichtigungsansprüche geltend machen kann, soll dem Verbraucher dieses Recht nach Artikel 47a Satz 2 des Richtlinienentwurfes nur innerhalb von 18 Monaten nach der entsprechenden Belastungsbuchung zustehen, von der er entsprechend den Vorgaben in Artikel 36 informiert wurde.
Durch die Einführung dieser 18-monatigen Ausschlussfrist käme es daher für die österreichischen Verbraucher zu einer gravierenden Verschlechterung der Rechtslage, der das BMSG nicht zustimmen kann.
Für die vorgeschlagene Regelung des § 47a ist auch keine sachliche Rechtfertigung erkennbar. Dem Kunden wird in dieser Bestimmung zunächst eine umfassende unverzügliche Rügepflicht in Bezug auf sämtliche Unregelmäßigkeiten der Kontoführung auferlegt. Diese Mitteilungspflicht umfasst nicht nur vom Kunden nicht autorisierte Zahlungen, bei denen der Zahlungsdienstleister wegen der Verhinderung weiterer Missbräuche ein legitimes Interesse an einer unverzügliche Mitteilung hat, das aber ohnehin bereits im Artikel 46 lit. b befriedigt wird. Vielmehr betrifft die Rügepflicht auch alle anderen Irrtümer und Unregelmäßigkeiten, die bei der Verbuchung von Zahlungsvorgängen auftreten. Dem österreichischen Recht ist eine derartige gesetzliche Rüge- und Anzeigepflicht des Kunden in Bezug auf die Kontoführung vollständig fremd. Vielmehr gehört es zu den vertraglichen Pflichten der Bank, das Konto korrekt zu führen, und der Kunde hat einen Anspruch darauf, von der Bank richtige Kontoauszüge zur Verfügung gestellt zu erhalten (4 Ob 265/02b, 4 Ob 288/02k, SZ 68/59 mwN). Dem Kunden würde daher durch Artikel 45 Absatz 1 eine gesetzliche Verpflichtung auferlegt, laufend zu überprüfen, ob die Bank ihre ihm gegenüber bestehende vertragliche Pflicht zur korrekten Kontoführung auch tatsächlich erfüllt, und ein allfälliges vertragswidriges Verhalten der Bank sofort zu rügen. Das stellte eine widersinnige und völlig unangemessene Verpflichtung des Kunden dar, die offenbar nur den Zweck hätte, die Bank von der Haftung für eigene Fehler zu befreien.
Nach österreichischen Recht besteht nur die Möglichkeit, im Rahmen der Vorgaben des § 6 Absatz 1 Z 2 KSchG vertraglich zu vereinbaren, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist Einwendungen gegen einen von der Bank (Zahlungdienstleister) mitgeteilten Rechnungsabschluss erheben muss, widrigenfalls ein Saldoanerkenntnis zustande kommt. Da das Saldoanerkenntnis aber - wie bereits weiter oben dargelegt - nur deklarative Wirkung hat, stellt es nur ein Beweismittel zugunsten der Bank dar. Der Kunde hat daher jederzeit die Möglichkeit, den Gegenbeweis zu führen und die Korrektur eines tatsächlich oder rechtlich unrichtigen Saldos zu verlangen (1 Ob 270/01d).
Es ist kein Grund erkennbar, warum der Verbraucher bereits nach Ablauf einer Frist von nur 18 Monaten auch dann für Belastungen seines Kontos aufkommen muss, wenn er beweisen kann, dass diese Belastungen auf Fehler und Unregelmäßigkeiten der Bank oder auf von ihm nicht autorisierte Zahlungen zurückgehen.
Artikel 47a Satz 2 des Entwurfes wäre daher aus den angeführten Gründen ersatzlos zu streichen. Die in Artikel 47a Satz 1 vorgesehene Anzeigepflicht wäre auf nicht autorisierte Zahlungen einzuschränken und an die Voraussetzung zu binden, dass der Kunde über die (nicht autorisierte) Zahlung entsprechend der Vorgaben des Artikel 36 informiert wurde. Der Zeitraum, innerhalb dessen der Kunde Berichtigungs- oder Bereicherungsansprüche wegen der Verrechnung nicht autorisierter Zahlungen geltend machen kann, ergibt sich ohnehin aus den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen des Mitgliedstaates, dessen Recht auf den Vertrag jeweils zur Anwendung kommt.
2. Artikel 50 Absatz 1
Nach österreichischem Recht hat die Bank keinen Aufwandersatzanspruch gemäß 1014 ABGB, wenn sie eine vom Kunden nicht autorisierten Transaktion durchführt (vgl etwa 4 Ob 179/02f zu Z 3 ABB 2000). Sie hat nur die Möglichkeit, dem Kunden derartige Missbrauchsschäden im Wege eines verschuldensabhängigen Schadenersatzanspruches zu verrechnen. Von dieser Gesetzeslage abweichende Regelungen in AGB, die dem Kunden eine verschuldensunabhängige Haftung für Missbrauchsschäden auferlegen wollen, sind gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Absatz 3 ABGB (4 Ob 179/02f). Der Kunde haftet daher nach österreichischem Recht für Missbrauchsschäden, die bis zur Verständigung der Bank entstehen, nur dann, wenn er den Missbrauch schuldhaft ermöglicht hat. Aus diesem Grund sehen die von allen österreichischen Banken verwendeten Kundenrichtlinien für das Maestro-Service ("Bankomatkarten-Bedingungen") folgende Haftungsregelung vor:
"Sofern der Karteninhaber die Bezugskarte einem Dritten überlässt oder sofern die Bezugskarte dem Karteninhaber abhanden kommt und ein unberechtigter Dritter infolge einer Sorgfaltswidrigkeit des Karteninhabers Kenntnis vom persönlichen Code erlangt, trägt der Karteninhaber bis zur Wirksamkeit der Sperre der Bezugskarte alle Folgen und Nachteile infolge der missbräuchlichen Verwendung der Bezugskarte im Rahmen seiner vereinbarten Limits."
Artikel 50 Absatz 1 steht mit dieser österreichischen Rechtslage im Widerspruch. Nach Artikel 50 Absatz 1 soll der Kunde im Fall eines Verlustes oder eines Diebstahls eines Zahlungsverifikationsinstrumentes für Missbrauchsschäden, die bis zur Anzeige bei der Bank entstehen, betragsbeschränkt mit Euro 150.- unabhängig davon haften, ob er seine ihm nach Artikel 46 obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllt hat oder nicht. Artikel 50 Absatz 1 führte daher zu einer gravierenden Änderung der österreichischen Rechtslage zum Nachteil des Kunden, indem eine (betragsbeschränkte) verschuldensunabhängige Haftung des Kunden für Missbrauchsschäden der Bank festgeschrieben würde, so dass das BMSG dieser Bestimmung in keinem Fall zustimmen kann.
Es wäre im Artikel 50 Absatz 1 vorzusehen, dass den Kunden die in dieser Bestimmung vorgesehene betragsbeschränkte Haftung dann nicht trifft, wenn er seine gemäß Artikel 46 bestehenden Verpflichtungen (unverzügliche Meldung des Verlustes; sorgfältige Verwendung des Zahlungsverkehrsinstruments und Geheimhaltung des Codes) korrekt erfüllt hat.
3. Artikel 52 lit. b
Die Bestimmung des Artikel 52 umfasst aufgrund ihrer Tatbestandsvoraussetzungen auch vom Kunden im Rahmen des Lastschriftverfahrens erteilte Einzugsermächtigungen, da im Zeitpunkt der Erteilung der Einzugsermächtigung an den Zahlungsempfänger (= Autorisation der späteren Zahlungsvorgänge durch den Kunden) der jeweilige Betrag der späteren Transaktionen im Normalfall noch nicht feststeht (zB der Kunde bezahlt seine Telefon-, Gas- oder Stromrechnung mittels Einzugsermächtigung).
Artikel 52 lit. b führte daher zu einer gravierenden Änderung der derzeitigen österreichischen Rechtslage zum Nachteil des Zahlungspflichtigen, da dieser der Lastschrift nicht mehr - wie das im Lastschriftabkommen der österreichischen Banken derzeit vorgesehen ist - innerhalb von 6 Wochen ohne Angabe von Gründen sondern nur mehr dann widersprechen könnte, wenn der eingezogene Betrag nicht "reasonable" ist, was der Kunde auf Verlangen des Zahlungsdienstleisters durch entsprechende Nachweise zu belegen hätte (Artikel 53 Absatz 1 Satz 2).
Dem kann seitens des BMSG nicht zugestimmt werden, zumal bei Dauerschuldverhältnissen die Bezahlung der laufenden Rechnungen im Wege der Einzugsermächtigung nunmehr der Normalfall ist und die Unternehmer den Verbrauchern den Umstieg auf diese Zahlungsart gerade mit dem Argument nahe gelegt haben, der Verbraucher könnte den Abbuchungen bei Bedarf ohnehin ohne Angabe von Gründen widersprechen. Es wäre daher im Artikel 52 lit. b vorzusehen, dass diese zweite Voraussetzung für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches durch den Kunden nicht bei Zahlungen zur Anwendung kommt, die vom Zahlungsdienstleister aufgrund einer im Lastschriftverfahren erteilten Einzugsermächtigung vorgenommen wurden.
4. Artikel 56 Absatz 1
Artikel 56 Absatz 1 widerspricht der österreichischen Rechtslage, nach der im Normalfall gemäß § 1020 ABGB der Widerruf eines Überweisungsauftrages bis zur Gutschrift auf dem Konto des Empfängers möglich ist (vgl Koziol in Avancini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht I, Rz 6/35 und 6/39). Diese österreichische Grundregel ist schon deswegen sachgerecht, weil der Kunde ohnehin alle durch den Widerruf verursachten Kosten ersetzen muss (§ 1020 ABGB). Eine Ausnahme vom Grundsatz der freien Widerruflichkeit von Überweisungsaufträgen bis zu ihrer vollständigen Ausführung sieht lediglich Artikel 5 der RL 98/26/EG vor, nach welchem das Widerrufsrecht des Kunden durch Regelungen von Zahlungssystemen iSd Artikel 2 dieser Richtlinie zeitlich eingeschränkt werden kann.
Artikel 56 Absatz 1 wäre daher an diese Rechtslage entsprechend anzupassen.
5. Artikel 66 Absatz 2
In der österreichischen Praxis muss der Kunde sowohl im herkömmlichen wie auch im elektronischen Überweisungsverkehr sowohl die Kontonummer als auch den Namen des Empfängers (Kontowortlaut des Begünstigten) angeben (vgl Z 39 Absatz 1 ABB 2000), wobei ein Vorrang der Kontonummer nicht besteht. Die Bank ist bei allen Arten von Überweisungsaufträgen nach der ständigen Rechtsprechung des OGH (ÖBA 1991, 525; ÖBA 1995, 314; zuletzt 4 Ob 179/02f) verpflichtet, die Übereinstimmung von Kontonummer und Kontowortlaut/Bezeichnung des Empfängers zu überprüfen (so genannte Abgleichungspflicht), um Fehlüberweisungen in Fällen zu vermeiden, in denen sich der Kunde bei der Angabe der Kontonummer vertippt oder verschreibt. Eine Vertragsklausel in AGB, welche diese Abgleichungspflicht ausschließen oder Haftung der Bank für eine Verletzung dieser Pflicht einschränken oder beseitigen will, wäre gröblich benachteiligend gemäß § 879 Absatz 3 ABGB (4 Ob 179/02f).
Artikel 66 Abs 2 des Richtlinienentwurfes weicht von dieser österreichischen Rechtslage zum Nachteil des Verbrauchers ab und ist daher aus der Sicht des BMSG nicht akzeptabel. Es wäre einschränkend vorzusehen, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer jedenfalls dann haftet, wenn er einen Überweisungsauftrag anhand einer vom Kontowortlaut des Empfängers abweichenden Kontonummer durchführt und es dadurch zu einer Fehlüberweisung kommt.