Zum Inhalt

Tatsachenbestätigungen können dem Transparenzgebot widersprechen

Verbandsverfahren der BAK gegen ein Kreditinstitut im Zusammenhang mit Klauseln in den AGB bzw Vertragsformblättern bei Wertpapieraufträgen und Wertpapierdepots.

Völlig unklare Tatsachenbestätigungen zu Lasten des Verbrauchers in Vertragsformblättern und AGB unterliegen der Kontrolle des § 6 Abs 3 KSchG (Transparenzgebot).

Einige der Klauseln enthielten intransparente Tatsachenbestätigungen. Die Kunden sollten bestätigen, dass sie "über alle wesentlichen Bedingungen und Konsequenzen ...", "über ... anfallende Kosten und Vorteile dieses Auftrages", "über den konkreten Ausführungsplatz" informiert wurden, dass ihnen "sämtliche Produktunterlagen angeboten" wurden und sie "über die Chancen und Risiken von Veranlagungsprodukten aufgeklärt wurden". Die Klauseln sind aufgrund der Unbestimmtheit dieser Begriffe unklar iSd § 6 Abs 3 KSchG.

OGH 30.8.2017, 1 Ob 113/17z
Klagsvertreter: Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien


Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

Unterlassungserklärung der HDI Versicherung AG

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die HDI Versicherung AG wegen einer Klausel in deren ARB 2018 idF vom 01.05.2021 abgemahnt. Diese Klausel sah zwar eine Anpassung der Versicherungssumme und der Versicherungsprämie an den VPI vor, nahm aber unter anderem die im Vertrag vorgesehenen Höchstentschädigungsleistungen von einer solchen Wertanpassung aus. Die HDI Versicherung AG gab am 15.07.2024 eine Unterlassungserklärung ab.

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Allianz Elementar Versicherungs AG wegen deren Dauerrabattklausel und deren Kündigungsklausel. Das OLG Wien gab dem VKI Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Dauerrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang