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Unfallversicherung zahlt bei Sehnenriss

Abweichungen vom geplanten Bewegungsablauf stellen einen Unfall im Sinn der Unfallversicherungsbedingungen dar.

Ein Schalzimmerer verletzte sich beim Herausreißen einer Schaltafel an der linken Schulter. Die Versicherung lehnte eine Leistung ab, weil es sich dabei um keinen Unfall im Sinn der Versicherungsbedingungen gehandelt hätte.

Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien sieht die Bedingungen für einen Unfall als erfüllt an. Beim Herausreißen der Tafel war der Schalzimmerer ausgerutscht, dies führte zur ungeplanten Änderung der Bewegung. Die Versicherung ist somit leistungspflichtig. Vorschädigungen sind allerdings anzurechnen.

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