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Unzulässige Klauseln in Mietverträgen

Der VKI hat - im Auftrag der Arbeiterkammer Steiermark - den Vermieter Ing. Johannes Schweiger wegen insgesamt 15 unzulässiger Klauseln in einem Mietvertragsformblatt abgemahnt.

Diese 15 Klauseln verstoßen nach Ansicht des VKI zusammengefasst gegen diverse Bestimmungen in Konsumentenschutzgesetz und ABGB.

Ing. Johannes Schweiger sich daraufhin zur Unterlassung verpflichtet und eine mit Vertragsstrafe besicherte Unterlassungsklärung abgegeben. Mit dieser Unterlassungserklärung verpflichtet sich Ing. Schweiger, die Verwendung dieser 15 Klauseln oder sinngleicher Klauseln zu unterlassen bzw sich nicht auf diese Klauseln zu berufen. (Die kursiv gesetzten Passagen einer Klausel waren nicht Gegenstand unserer Beanstandung, wurden aber zum besseren Verständnis des Gesamtkontextes hinzugefügt.) .


Zu folgenden Klauseln wurde eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben:

1.    Das Mietobjekt befindet sich in guten Zustand sowie auch sämtlich Zu- und Ableitungen, insbesondere die Wasser-, Abwasser- und Elektroleitungen. Etwaige nach Übergabe des Mietgegenstandes hervorkommende Mängel, die dessen Brauchbarkeit oder ein Ausstattungsmerkmal beeinträchtigen, sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Hiefür wird die Schriftform empfohlen (Frist: 1 Woche).

2.    Es wird die Wertbeständigkeit des vereinbarten Mietzinses vereinbart.
Die Wertsicherung erfolgt derzeit nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010). Ausgangsbasis für diese Wertsicherung ist die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zuletzt verlautbarte Indexzahl. Indexschwankungen bis einschließlich 3 % bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten auf eine Dezimalstelle neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweiligen Spielraums gelegene Indexzahl, die Grundlage sowohl für die Neuberechnung des Mietzinses als auch des neuen Spielraumes zu bilden hat. Der Mieter verpflichtet sich, die diesbezüglichen Indexnachzahlungen binnen vierzehn Tagen nach Bekanntgabe durch die Vermieterin zu bezahlen, wobei die Vermieterin berechtigt ist, Wertsicherungsnachverrechnungen innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren vorzunehmen.

Sollte dereinst kein vom wirtschaftlichen Ergebnis her vergleichbarer Index mehr verlautbart werden, so ist die Wertsicherung durch einen von den Vertragspartnern einvernehmlich zu bestellenden Sachverständigen nach jenen Grundsätzen zu ermitteln, die zuletzt vom Bundesamt Statistik Österreich angewendet wurden, sodass die Kaufkraft des ursprünglich vereinbarten Betrages erhalten bleibt. Einigen sich die Parteien nicht binnen vier Wochen auf die Person eines geeigneten Sachverständigen, so ernennt ihn über Antrag jedes Vertragsteiles der jeweilige Präsident des zuständigen Handelsgerichtes. Sollte die Benennung nicht binnen vier Wochen nach dem Ersuchen erfolgen, ist der Antrag um Bestimmung des Sachverständigen an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu richten. Ein Verzicht auf die Anwendung der Wertsicherung bedarf der Vereinbarung.

3.    Festgehalten wird, dass der Mieter sich verpflichtet, einen Wärmelieferungsvertrag mit der Steirischen Gas/Wärme GmbH (...) abzuschließen, sowie die monatlichen Heizkostenakonti an die Steirische Gas/Wärme zu bezahlen.

4.    Bei Zahlungsverzug durch den Mieter werden Mahnspesen von derzeit EUR 4,00 bzw. EUR 10,90 für die Mahnungen sowie Verzugszinsen von derzeit 8 % p.a. ausdrücklich vereinbart.

5.    Das Mietobjekt (samt den mitvermieteten Einrichtungsgegenständen) ist vom Mieter pfleglich und unter möglichster Schonung der Substanz zu behandeln. Die Wohnung ist gesäubert, staub-, kalk- und fettfrei (so zB Armaturen, Kücheneinrichtung, Jalousien und dergleichen) zu halten bzw. bei Auszug zu übergeben. Filter bei den Lüftungen (Bad- und WC-Bereich) sowie auch bei der Küche (Dunstabzug) sind auszutauschen sowie sind auch die Silikonfugen in ordentlichen und brauchbaren Zustand zu erhalten bzw. zu übergeben. Schilfmatten sowie Sichtschutze sind von den Balkongeländern zu entfernen. Die notwendige Wartung des Mietobjekts und der für dieses bestimmten Einrichtungen obliegt dem Mieter, so zB die Wartung der Silikonfugen, diverse Einstellungsarbeiten an Türen und Fenstern.

6.    Wird die Behebung von ernsten Schäden erforderlich, so ist der Mieter bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet, der Vermieterin ohne Verzug Anzeige zu machen, hierfür wird die Schriftform empfohlen. Kommt der Mieter der vereinbarten Wartungspflicht nicht nach, kann der Vermieterin - insbesondere zur Vermeidung einer Gefährdung anderer Bewohner des Hauses - nach vergeblicher Aufforderung und Fristsetzung die Durchführung der Arbeiten im unbedingt erforderlichen Ausmaß im Mietobjekt auf Kosten des Mieters vornehmen lassen.

7.    Mit den Mieter wird ausgehandelt, dass diese sich verpflichten, einen Thermenwartungsvertrag mit der Firma Vaillant abzuschließen. Tel (...) e-Mail (...).Die Kosten für die Wartung sind vom Mieter zu tragen (ca. EUR 200,--/Stand Jänner 2012). Sollte es weiters zu einer Übernahme des Vertragsgegenstandes durch einen Nachmieter kommen, so hat dieser den Wartungsvertrag mit all seinen Rechten und Pflichten zu übernehmen. Muster Wartungsformular wurde dem Mieter übergeben.

8.    Der Mieter verzichtet hinsichtlich allfälliger von ihm vorgenommener Investitionen auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 1097 iVm § 1037 ABGB. Es steht ihm sohin kein Anspruch auf Ersatz für nützlichen Aufwand zum überwiegenden Vorteil der Vermieterin zu, sofern nicht im Einzelfall Anders zwischen den Vertragspartnern vereinbart wird.

9.    Aus kurzfristigen Störungen der Wasserzufuhr und Energieversorgung sowie aus Gebrechen an Gas-, Kanalisations-, Strom-, Wasserleitungen udgl kann der Mieter gegenüber der Vermieterin keine Schadenersatzansprüche für Vermögensschäden ableiten, sofern dieser nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

10.    Dem Mieter wird empfohlen, eine Haushaltsversicherung mit ausreichender Deckungssumme abzuschließen. Die Vermieterin haftet dem Mieter gegenüber - außer bei großer Fahrlässigkeit oder Vorsatz - nicht für Vermögensschäden, die dieser an eingebrachten Gegenständen oder Einrichtungen erleidet.

11.    Das Mietobjekt ist bei Beendigung des Mietverhältnisses in ordnungsgemäßem Zustand zurückzustellen. Die mit dem bestimmungsgemäßen und schonend ausgeübten Gebrauch unvermeidlich verbundenen Abnützungen hat die Vermieterin hinzunehmen. Veränderungen - insbesondere auch an den Oberflächen der Wände, Decken und Böden (zB Wechsel der Wandfarbe von weiß auf eine andere Wandfarbe bzw. auf eine andere Wandfarbe welche zu Beginn des Mietverhältnisses bestanden hat und/oder des Materials) - hat der Mieter - wenn deren Abnützung oder Beschädigung auf sein oder allenfalls fremdes, ihm zuzurechnendes Verschulden zurückzuführen ist - zu beseitigen, und den ursprünglichen Zustand (wie bei Übergabe) wiederherzustellen (§ 1109 ABGB). Keine Wiederherstellungspflicht trifft den Mieter jedenfalls bei Zufall oder höherer Gewalt.

12.    Die Tierhaltung ist der Hausverwaltung anzuzeigen. Diesbezüglich wird die Schriftform empfohlen. Hinsichtlich der Haltung der Tiere wird auf die Hausordnung verwiesen.

13.    Die Vermieterin hält fest, dass ihr keine zusätzlichen Nebenabreden zu diesem Vertrag bekannt sind. Für allfällige Vereinbarungen wird die Schriftform empfohlen.

14.    Der Mieter verpflichtet sich die am Textblatt berechnete Rechtsgeschäftsgebühr gleichzeitig mit Unterfertigung dieses Mietvertrages an die Vermieterin bzw. die Hausverwaltung zu bezahlen.

15.    Die Mieter verpflichten sich die Kosten der Mietvertragserrichtung zu bezahlen.

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