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Unzulässige Verzugsfolgen, Vorfälligkeitsentschädigung und Kreditbearbeitungsgebühr

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Hypo NOE Landesbank AG wegen mehrerer Klauseln eines Kreditvertrages. Das Gericht beurteilte alle eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig.

Der Kreditvertrag sah vor, dass der Kreditgeber das Recht auf Terminsverlust hat; dieser Begriff wurde aber im Kreditvertrag nicht erklärt. Der Kreditnehmer wurde daher nicht auf die gravierenden Folgen eines solchen ordnungsgemäß aufgeklärt. (Anm: Terminsverlust bedeutet, dass der Kreditgeber das Recht hat, alle noch offenen Forderungen (also vor allem alle künftigen Kreditraten) auf einmal fällig zu stellen, wenn der Kreditnehmer mit der Zahlung eines Teilbetrages oder einer Nebenforderung in Verzug gerät). Weiters legte der Kreditvertrag einen Verzugszinssatz iHv 5 % p.a. fest und dass die Kreditkosten vierteljährlich kapitalisiert werden. In einer Zusammenschau dieser drei Bestimmungen wird der Kreditnehmer gröblich benachteiligt, weil durch die vierteljährliche Kapitalisierung die tatsächlichen Verzugszinsen über den gesetzlich erlaubten zusätzlichen 5 % Verzugszinsen p.a. liegen. Darüberhinaus könnte nach den Bestimmungen auch ein Verzug mit diesen überhöhten, gesetzlich nicht zulässigen Zinsen zu einem Terminsverlust führen.

Das Gericht beurteilte auch die Kreditbearbeitungsgebühr als unzulässig: Sie ist intransparent, zum einen weil dem durchschnittlichen Verbraucher nicht klar ist, wofür nun konkret Bearbeitungsentgelt verrechnet wird, zum anderen weil er nicht darauf hingewiesen wird, dass diese Gebühr, anders als zB Zinsen, bei einer vorzeitigen Rückzahlung des Kredites nicht entsprechend reduziert wird.

Unter einer Vorfälligkeitsentschädigung versteht man eine Gebühr, die der Kreditgeber dem Kreditnehmer verrechnen darf, wenn dieser den Kredit vorzeitig zurückzahlt. Eine solche ist nur in engen gesetzlichen Grenzen erlaubt. Im konkreten Vertrag war eine Vorfälligkeitsentschädigung vorgesehen, diese entspricht aber nicht den gesetzlichen Grundlagen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (22.7.2015).

LG St. Pölten 17.7.2015, 3 Cg 7/15w
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

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