Ein Kunde, der seinen Vertrag vor Ablauf der Mindestvertragsdauer kündigt, muss noch alle bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer ausstehenden vertraglichen Entgelte bezahlen. Damit bezahlt ein solcher Kunde gleich viel wie derjenige, der am Vertrag festhält und die Leistungen bis zum Vertragsende in Anspruch nimmt.
Die Konstruktion der Mindestvertragsdauer ermöglich daher dem Mobilfunkbetreiber Entgelte ohne Gegenleistungspflicht zu erhalten. Zusätzlich muss aber der vorzeitig kündigende Kunde aufgrund der "Abschlagszahlungsklausel" EUR 80,00 je aktiver SIM-Karte für Vorteile wie beispielsweise ein "gestütztes" Handy oder eine Gesprächsgutschrift bezahlen.
Nach Auffassung des VKI führt das im Ergebnis dazu, dass der Verbraucher, der bis zum Ende seiner Mindestvertragsdauer am Vertrag festhält besser gestellt ist als der vorzeitig Kündigende, wofür es aber keine sachliche Rechtfertigung gibt. Diese Rechtsansicht hat das HG Wien nun bestätigt. Weil auch kein gesonderter Hinweis auf diese Klausel bei Vertragsabschluss erfolgt sei die Klausel auch überraschend und nachteilig.
Die Entscheidung ist rechtskräftig. Siehe dazu OGH 10 Ob 54/13h.
HG Wien 27. 12. 2012, 39 Cg 9/12k
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Klagevertreterin: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien
In diesem Zusammenhang weist der VKI darauf hin, dass im Fall von Kündigungen wegen - den Kunden belastender - Entgelt- und AGB-Änderungen im Sinn des § 25 Telekommunikationsgesetzes (TKG) die Kündigung des Verbrauchers "kostenlos" erfolgt; es darf also in diesem Fall weder weiteres Grundentgelt noch eine Abschlagszahlung verlangt werden.