Ein Konsument schloss 1997 einen Kauf-/Planungs- und Errichtungsvertrag mit einem Bauträger. Im Vertrag war eine grundbücherliche Sicherstellung nach § 9 BTVG vorgesehen. Weiters war vereinbart, dass die erste Teilzahlung in Höhe von 30 % des Kaufpreises in zwei Teilraten zu zahlen sei. Die erste diesbezügliche Teilrate sollte nach unbedingter Wirksamkeit des Kaufvertrages an den Bauträger ausgefolgt werden, was von den Treuhändern auch durchgeführt wurde. In der Folge erklärte der Konsument gegenüber dem Bauträger den Rücktritt des Vertrages, da er von diesem in Irrtum geführt worden war. Da über das Vermögen des Bauträgers aber ein Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, erhielt der Konsument nur 40 % seiner Rückforderung ersetzt.
Der VKI klagte - im Auftrag des BMSG - den Restbetrag gegenüber den Treuhändern ein, da die Treuhänder entgegen den Bestimmungen des § 10 BTVG eine Weiterleitung der Rate zu früh im Vertrag vorgesehen und dann auch vorgenommen hatten. Darüber hinaus sei auch die Aufklärung über die Sicherungsmöglichkeiten nicht hinreichend gewesen. Im Lauf des Verfahrens stellte sich heraus, dass der Wert der Liegenschaft so hoch war, dass eine Vereinbarung der Fälligkeit der ersten Rate vor Baubeginn nach § 10 Abs 3 BTVG zulässig war.
Der OGH hält fest, dass das gewählte Modell einer grundbücherlichen Sicherstellung den gesetzlichen Vorgaben des BTVG entspricht. Es mag zwar zutreffen, dass der Konsument im konkreten Fall bei einer schuldrechtlichen Sicherung im Sinn des § 8 BTVG keinen Schaden erlitten hätte, für die Treuhänder war der konkrete Sachverhalt (Rücktritt und Rückabwicklung ex tunc bei folgendem Ausgleich) aber nicht vorhersehbar. Beim Sicherungsmodell des § 8 BTVG werden Rückforderungsansprüche des Erwerbers gesichert, während beim grundbücherlichen Sicherstellungsmodell nicht der Rückforderungsanspruch des Erwerbers, sondern das besondere Interesse des Erwerbers an dem Erwerb einer bestimmten Wohnung gesichert ist. Daraus könne nach Ansicht des OGH aber kein rechtswidriges Verhalten der Treuhänder abgeleitet werden, die einen Vertrag gestalteten, der exakt einem der vom Gesetzgeber selbst vorgesehenen Sicherungsmodelle entsprach.
Der Frage, ob die Treuhänder den Konsumenten auch über andere Absicherungsmöglichkeiten hätten aufklären müssen, könnte nach Ansicht des OGH nur dann Bedeutung zukommen, wenn eine entsprechende Unterlassung für den Eintritt des Schadens kausal gewesen wäre, der Konsument also bei ausreichender Aufklärung vom Vertragsabschluss Abstand genommen oder auf einer anderen Form der Sicherstellung beharrt hätte.