Der Bestand- und Liefervertrag des beklagten Flüssiggasunternehmens enthält zur Instandhaltung des Bestandgegenstandes folgende Klausel: "Die Kosten der gesetzlich und behördlich vorgeschriebenen wiederkehrenden Überprüfungen des Bestandgegenstandes hat der Bestandnehmer ohne Anspruch auf Ersatz zu tragen."
Die Beklagte handelt mit Flüssiggas und bietet die für die Lagerung notwendigen Tanks zum Kauf oder zur Miete an. Mit dem Bestand- und Liefervertrag von 1991 nahm die Kundin einen Flüssiggastank der Beklagten samt Tankarmaturen in Bestand und verpflichtete sich, für die gesamte Dauer des Vertragsverhältnisses von der Beklagten Flüssiggas zu beziehen.
Zu beurteilen waren im vorliegenden Verfahren ausschließlich Kosten, die der Bestandnehmerin infolge der von ihr gesetzlich oder behördlich vorgesehenen Überprüfungen der Gasanlage entstanden sind. Dabei handelt es nicht um Instandhaltungsarbeiten iSd § 1096 Abs 1 Satz 1 ABGB (der Anwendungsbereich des MRG ist unstrittig nicht eröffnet).
Der Bestandvertrag als Dauerschuldverhältnis ist durch einen fortlaufenden Leistungsaustausch charakterisiert. Der Bestandgeber schuldet daher nicht nur die Übergabe im vereinbarten Zustand, sondern nach dem klaren Wortlaut des § 1096 Abs 1 Satz 1 ABGB auch - nach dem vereinbarten Verwendungszweck - die Erhaltung im brauchbaren Zustand und die Verschaffung des störungsfreien Gebrauchs.
Nach den für den OGH bindenden Feststellungen dienten die hier zu behandelnden Überprüfungen nicht der Erhaltung der Bestandsache, sondern der Kontrolle der Funktion und der Sicherheit der gesamten von der Bestandnehmerin betriebenen Gasanlage (zB die Prüfung der Einhaltung der Schutzzone). Die Vorinstanzen haben darauf hingewiesen, dass die Pflicht zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen der Gasanlage gemäß § 12 bgld GSG den Betreiber trifft. Das war hier die Kundin, die diese Überprüfungen auch dann auf ihre Kosten vornehmen lassen hätte müssen, wenn sie den Gastank von der Beklagten gekauft hätte.
Bei den gesetzlich und behördlich vorgeschriebenen wiederkehrenden Überprüfungen der Gasanlage handelt es sich nicht um typische Bestandgeberpflichten. So ist im Zweifel der Bestandgeber für die Erlangung baurechtlicher Bewilligungen, insb Benützungsbewilligungen, verantwortlich, nicht aber für (zB) Betriebsanlagengenehmigungen. Im Übrigen entspricht es auch dem dispositiven Recht außerhalb des Vollanwendungsbereichs des MRG, dass die Erwirkung der zum bedungenen Gebrauch erforderlichen Bewilligungen vertraglich generell dem Bestandnehmer überbunden werden können.
§ 5 Abs 8 des Vertrags regelt nicht die vertragliche Überwälzung von Kosten der Instandhaltung (Erhaltung) des Bestandgegenstands auf die Bestandnehmerin, sondern stellt lediglich klar, dass diese die Kosten der wiederkehrenden gesetzlichen und behördlichen Überprüfungen der von ihr betriebenen Gasanlage auch insofern zu tragen hat, als von dieser Prüfung (auch) die Bestandsache erfasst ist.
Ein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB liegt nicht vor.
OGH 20.2.2018, 10 Ob 69/17w