Zwei Mieter bezogen neue Wohnungen in einer Genossenschaftswohnanlage. Da zu diesem Zeitpunkt noch keine Endabrechnung vorlag, wurde ein vorläufiger Mietzins auf Basis der geschätzten Gesamtkosten vereinbart. Das Mietverhältnis mit beiden Mietern endete 5 Jahre später. Kurz darauf erfolgte die Endabrechnung, wobei die sich daraus ergebenden Gesamtkosten geringer waren als der zunächst geschätzte Gesamtaufwand. Die Genossenschaft zahlte das Guthaben allerdings nicht den beiden ursprünglichen Mietern aus, sondern den beiden Nachmietern.
Die AK Wien klagte den entsprechenden Anteil gegen die Genossenschaft ein.
Der OGH hielt dazu fest, dass Vereinbarungen zwischen einer Genossenschaft und einem Mieter dann unwirksam sind, wenn sie von den Bestimmungen der §§ 13 bis 15, 15b bis 20 und 22 WGG abweichen. Das bedeutet, dass Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters vom Kostendeckungsprinzip oder einem anderen als Obergrenze normierten Parameter abweichen, rechtsunwirksam sind. Ergibt sich aus einer verzögerten Bauendabrechnung, dass die im Zeitpunkt des Erstbezuges einer Wohnung für die Entgeltsberechnung zugrunde gelegten vorläufigen Baukosten höher angesetzt wurden als die tatsächlichen Baukosten im Sinn des § 21 Abs 2 Z 1 WGG, so folgt daraus eine Teilnichtigkeit der ursprünglichen Entgeltsvereinbarung. Rückforderungs-berechtigt ist derjenige Mieter, der aufgrund teil-nichtiger Vereinbarungen mit der Bauvereinigung Beträge geleistet hat.
Dieses OGH-Urteil bedeutet allerdings umgekehrt auch, dass Nachzahlungen aus der Baukostenendabrechnung nicht mehr zur Gänze dem jeweiligen Nachmieter angelastet werden dürfen. Vielmehr sind diese Kosten anteilig auch auf den oder die früheren Mieter aufzuteilen.