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Urteil: Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers

Über die Ehe zwischen Geschäftsführerin und Gesellschafterin der verkaufenden Gesellschaft und Geschäftsführer und Gesellschafter des Maklerunternehmens ist der Verbraucher aufzuklären. Falls nicht: Kein Provisionsanspruch.

Der klagende Konsument erwarb über Vermittlung eines Immobilienmaklers eine Eigentumswohnung, deren Verkäuferin eine Immobiliengesellschaft war. Zufällig kam in der Folge zutage, dass die beiden jeweils alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer der beiden Firmen Ehegatten waren. Der VKI entschloss sich daher, zu diesem Thema einen Musterprozess zu führen.

Gestützt auf § 6 Abs. 4 MaklerG, welcher verlangt, dass dem Kunden bei sonstigem Verlust des Provisionsanspruches über derartige Naheverhältnisse sofort Aufklärung gegeben wird (in Verbrauchergeschäften schriftlich!), klagte der Konsument die bezahlte Provision in Höhe von ATS 45.640,-- ein.

Sowohl das Gericht erster Instanz als auch das HG Wien als Berufungsgericht unterstellten den vorliegenden Fall dem § 6 Abs. 4 MaklerG und verurteilten den Makler zur Rückzahlung der Provision.

Spannend war hier vor allem die Frage, was unter dem Naheverhältnis überhaupt verstanden wird, da die beiden GmbHs ja voneinander getrennte juristische Personen sind. Zu dieser Frage führt das HG Wien aus: Zwar mag es zutreffen, dass eine organisatorische und wirtschaftliche Trennung der Verkäuferin und der Beklagten besteht und weitere personelle Verstrickungen nicht vorliegen, doch sind die alleinigen Geschäftsführer und Gesellschafter der beiden Gesellschaften miteinander verheiratet. Auch hier bestehen bezüglich der Stellung des Maklers als unparteiischem Mittler bei Doppelbeauftragung grundsätzlich jene Zweifel, die den Gesetzgeber veranlasst haben, den Makler zu einer diesbezüglichen Aufklärung zu verpflichten. Aus dieser Sicht kann kein Zweifel daran bestehen, dass die im konkreten Fall vorliegende Konstellation Aufklärung gebot, ohne dass es darauf ankäme, ob die Ehe zwischen den beiden Gesellschaftern vermögensrechtliche Folgen haben könnte, reicht doch die mit der Eheschließung im allgemeinen verbundene Gefühlsbindung aus, um ein familiäres Naheverhältnis im Sinne des Gesetzes zu begründen.

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