Wohnungseigentümer einer Dachgeschosswohnung, in der es im Sommer bis zu 30 Grad hat, wollen eine Klimaanlage einbauen, wobei hierfür ein Deckendurchbruch im Hausdach notwendig und ein Teil des Gerätes am Hausdach zu montieren ist.
Andere Wohnungseigentümer dieses Hauses wollen dies nicht.
Der OGH sprach aus, dass die Wohnungseigentümer der Dachgeschosswohnung angesichts der Raumtemperaturen ein "wichtiges Interesse" an der Montage einer Klimaanlage haben (s § 16 Abs 2 Z 2 WEG).
Liegen sämtliche Voraussetzungen für eine Genehmigung des Bauvorhabens vor, hat also die beabsichtigte Änderung insbesondere keine Schädigung des Hauses oder eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer zu Folge (§ 16 Abs 2 Z 1 WEG), können die übrigen Wohnungseigentümer die Veränderung nicht unter Hinweis auf eine alternative Möglichkeit zur Erzielung desselben Effekts - hier: eine vom Sachverständigen ebenfalls begutachtete und von den Antragsgegnern präferierte "Alternativlösung" - verhindern.
Die Beweis- und Behauptungslast für das Vorliegen der genannten Negativvoraussetzungen des § 16 Abs 2 Z 1 WEG haben die übrigen Wohnungseigentümer. Zur Frage, in welchem Umfang ein Deckendurchbruch erforderlich ist, und ob daher die Negativvoraussetzungen (insb mit dem Deckendurchbruch eine realistische Gefahr einer Substanzschädigung verbunden ist) vorliegen, wurde dem Erstgericht eine Verfahrensergänzung aufgetragen, da laut OGH nicht jeder Deckendurchbruch bereits einen schwerwiegenden und somit nicht zu duldenden Eingriff in allgemeine Teile des Hauses darstellt. Der Deckendruchbruch muss von einem Fachunternehmen durchgeführt werden.
OGH 27.1.2015, 5 Ob 160/14m