Folgende Klausel verwendete der Energielieferant TopEnergy in seinem Vertragsformblatt:
"Nicht im Energiepreis enthalten sind jegliche sonstige Steuern und Abgaben, welche zusätzlich zum vereinbarten Energiepreis verrechnet werden, insbesondere die jeweilige Gebrauchsabgabe."
Das HG Wien gab dem VKI Recht und beurteilte die Klausel als unzulässig wegen Verstößen gegen § 5a Abs 1 Z 3 KSchG, § 4 Abs 1 Z 4 und Z 5 FAGG sowie gegen § 125 Abs 3 Z 8 GWG.
Dagegen ging die Beklagte mittels Berufung vor. Das OLG Wien hat am 19.11.2018 (1 R 108/18m) die Entscheidung des HG Wien jedoch bestätigt und der Berufung der Beklagten nicht Folge gegeben. Dabei hielt es fest, dass "selbst allfällige Unklarheiten bei den Gebrauchsabgaben auf Gemeindeebene eine Angabe von reinen Nettopreisen nicht rechtfertigen könnten. Die Beklagte könnte ja zumindest die USt in den Preis einrechnen und konkret darauf hinweisen, mit welcher Art lokaler Abgaben der Verbraucher zusätzlich zu rechnen habe."
Die Beklagte hat gegen das Urteil des OLG Wien die außerordentliche Revision erhoben. Der OGH hat die außerordentliche Revision jedoch zurückgewiesen.
Das Urteil ist somit rechtskräftig.
OLG Wien 19.11.2018, 1 R 108/18m iVm
OGH 13.6.2019, 5 Ob 6/19x
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Klagsvertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG
Anmerkung:
Außergerichtlich verpflichtete sich die TopEnergy Service GmbH dem VKI gegenüber folgende beiden Klauseln zu unterlassen:
"Der im Auftrag angegebene Energiepreis ist vom Datum des unterschriebenen Auftragsformulares bis zu 12 Monate (Monatsende) als Fixpreis gültig."
"Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen."