Der VKI hatte wie zuletzt berichtet das Kuratorium Fortuna im Auftrag des BMSG auf Unterlassung der Verwendung von 11 Klauseln geklagt. Das Erstgericht hatte 10 Klauseln als gesetzwidrig eingestuft, gleichzeitig aber eine Haftung des Heimes analog der strengen Gastwirtehaftung verneint.
Das OLG Wien bezieht sich zur Frage der Gastwirtehaftung auf Rechtsprechung und Lehre und weist darauf hin, dass zu prüfen ist, ob die Beherbergung vom Personen wesentlicher Inhalt des Betriebes ist oder die Beherbergung hinter einen anderen primären Zweck zurücktritt. Maßgeblich ist auch, ob im konkreten Fall die Gefahr des offenen Hauses vorliege. So wurde vom OGH etwa ein Sanatorium grundsätzlich als Gastwirt beurteilt, jedoch dann nicht, wenn primärer Zweck des Aufenthaltes der betroffenen Personen ist, sich einer Operation zu unterziehen. Diesfalls stehe nämlich die Krankenbehandlung im Vordergrund und die Beherbergung im Hintergrund.
Im vorliegenden Fall ist die Beherbergung von Senioren primärer Leistungsinhalt, nicht etwa eine Heilbehandlung. Auch die Gefahr des offenen Hauses ist zu bejahen, gehen doch in derartigen Heimen sehr viele verschiedene Leute ein und aus, einerseits die Appartementbesitzer, das Reinigungspersonal, das Küchenpersonal, Besucher, etc. Daher folgert das OLG Wien, dass die Anwendung des § 970 ABGB auf das vorliegende Heim zu bejahen ist.
Hinsichtlich der übrigen 10 Klauseln verwies das OLG Wien im wesentlichen auf die zutreffenden Begründungen des Erstgerichtes (HG Wien 8.9.2003, 39 Cg 78/02t, vgl. VR-Info 1/2004), welches diese Bestimmungen als gesetzwidrig eingestuft hatte.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.