Das HG Wien beurteilte unter anderem eine Klausel im Vertragsformblatt als unzulässig, die die geschätzte maximale Bandbreite folgendermaßen angab: "Bei LTE Versorgung 2 Mbit/s im Download und 0,5 Mbit/s im Upload, bei 3G Versorgung 1 Mbit/s im Download und 0,25 Mbit/s im Upload und bei 2G Versorgung 180 Kbit/s im Download und 90 Kbit/s im Upload". Die von T-Mobile beworbenen Geschwindigkeitswerte liegen hingegen weit über den in der Klausel angegebenen geschätzten maximalen Geschwindigkeitswerten: So wurde die Geschwindigkeit beispielsweise beim Tarif "MyHomeNet Ultra" mit maximal 300 Mbit/s im Download und 50 Mbit/s im Upload beworben.
Wie das HG Wien ausführte, entspricht eine Leistungsbeschreibung, die - über alle Tarife einheitlich - nur Bandbreiten von 2/0,5 Mbit/s, 1/0,25 Mbit/s und 180/90 Kbit/s vorsieht, ganz offensichtlich nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und schließt die Verpflichtung zur Erbringung einer mangelfreien Leistung in Bezug auf die Bandbreite praktisch so gut wie aus.
Damit umgeht die Klausel laut HG Wien das Verbot der Gewährleistungseinschränkung nach § 9 Abs 1 KSchG, weshalb die Klausel unzulässig ist.
Neben dieser Klausel zu den Geschwindigkeitswerten, wurden auch weitere Klauseln vom HG Wien als unzulässig beurteilt: So verstoßen zwei Klauseln des Vertragsformblattes gegen das datenschutzrechtliche Koppelungsverbot, da diese Klauseln, eine Zustimmung zu einer Datenverwendung enthalten, die zur Vertragserfüllung nicht erforderlich ist.
Das Urteil ist rechtskräftig.
HG Wien 21.12.2018, 44 Cg 31/18s
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien