Die Beklagte hat einen Teil der eingeklagten Klauseln nach Klagseinbringung anerkannt, das Anerkenntnisurteil ist rechtskräftig.
Es handelt sich dabei um folgende Klauseln, die die Stadt Wels nun in ihren Heimverträgen weder verwenden darf, und auf die sie sich gegenüber Bewohnern auch nicht berufen darf:
1.Bedienstete und Beauftragte des Heimträgers werden die Wohneinheit nur betreten, um sich vom Zustand der Räume zu überzeugen.
Beanstandet wurde die Klausel als Verstoß gegen §§ 879 Abs 3 iVm § 1098 ABGB (analog) und § 27d Abs 3 Z 1 KSchG, weil die jederzeitige Betretung der Räume (ausgenommen in Notfällen) das Recht des Bewohners auf Privatsphäre unangemesen einschränkt und den Bewohner gröblich benachteiligt.
2.Die individuelle Hilfe und Betreuung umfasst alle Pflegemassnahmen, soweit das Pflegepersonal auf Grund seiner Ausbildung zur Erbringung nach bestehenden Vorschriften berechtigt ist und darüber hinaus die hierfür erforderlichen medizinisch-technischen Voraussetzungen vorhanden sind und die im Einzelfall erforderlichen Hygienevorschriften eingehalten werden können.
Der Heimvertrag soll im Interesse der Bewohner so transparent wie möglich sein, und der Heimträger hat festzuhalten, welche Leistungen er im Einzelnen erbringt. Die gegenständliche Klausel wird diesen Anforderungen nicht gerecht, weil aus ihr gerade nicht abgeleitet werden kann, welche Pflegeleistungen erbracht werden und wofür der Bewohner das auf die Pflege entfallende Entgelt bezahlt.
Die Klausel wurde als gegen §§ 27d Abs 2 Z 2, 27d Abs 4, 27g Abs 5 und 27f KSchG als auch gegen § 6 Abs 3 KSchG verstoßend beanstandet.
3. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den Bestimmungen der jeweils gültigen Tarifordnung. Der/die HeimbewohnerIn hat für die in den Punkten 3 bis 6 angeführten Leistungen (Unterkunft, Gemeinschaftsräume und -einrichtungen, Verpflegung und Grundversorgung) des Heimträgers einHeimentgelt von derzeit täglich € 58,32 zu bezahlen.Festgehalten wird, dass gegebenenfalls Geldleistungen eines Sozialhilfeträgers erbracht werden.
Das Heimvertragsgesetz sieht demgegenüber eine Aufschlüsselung des Entgelts in die jeweiligen Leistungsbestandteile vor, darüber hinaus ist seit der letzten Novelle des HVertG im Jahr 2007 auch anzugeben, welche Leistungen der Sozialhilfeträger ersetzt. Argumentiert wurde hier mit einem Verstoß gegen § 27d Abs 1 Z 6 KSchG und § 6 Abs 1 Z 5 KSchG wegen des Verweises auf die "jeweils gültige Tarifordnung". Auch wäre gemäß § 27d Abs 1 Z 6 KSchG festzustellen gewesen, welche Leistungen durch den Sozialhilfeträger gedeckt werden.
4. Die Kaution beträgt maximal das Entgelt für einen Monat.
Die Klausel berücksichtigte nicht, dass nach dem § 27g Abs 1 KSchG bei Sozialhilfeempfängern die Kaution 300 Euro nicht übersteigen darf.
5. Der Heimträger ist weiters berechtigt, den Vertrag bei besonders schwerwiegenden Verstößen des Heimbewohners mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Bewohner a. eine mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte gerichtlich stafbare Handlung, vor allem zum Nachteil anderer Heimbewohner, des Heimträgers oder dessen Bediensteter begeht, oder b. eine unmittelbar drohende Gefahr für das Heim, andere Heimbewohner oder Bedienstete des Heimträgers verursacht.
Es wurde ein Verstoß gegen §§ 27d Abs 4 bzw. § 6Abs 3KSchG, §§ 27i KSchG und § 879 Abs 3 ABGB inkriminiert.
Das Heimvertragsgesetz beschränkt die Kündigungsmöglichkeit des Heimträgers auf besondere Umstände. Darüber hinaus muss der Heimträger vor einer Kündigung, geeignete Abhilfemassnahmen setzen und den Bewohner unter Beiziehung dessen Vertrauensperson qualifiziert ermahnen. Auch in Fällen, die nicht im Gesetz genannt sind, kann der Heimträger den Vertrag außerordentlich auflösen, allerdings müssen diese Umstände mindestens ebenso schwer wiegen wie die gesetzlich genannten Fälle. Teil a der Klausel stellt nicht auf das individuelle Verschulden des Bewohners ab, weil es nicht darauf ankommt, ob der Bewohner zu einer mehr als einjährigen Haft verurteilt wird, sondern nur darauf, welches höchste Strafmaß vom Strafgesetz vorgesehen ist. Selbst im Bereich des Mietrechts (§ 30 MRG) wird dagegen auf die gerichtliche Verurteilung abgestellt, und es ist dort eine Kündigungsfrist vorgesehen.
Ein Verhalten, dass beim weniger schutzbedürftigen Mieter nicht zu einer Vertragsauflösung führt, wird daher kaum einen den gesetzlichen Gründen vergleichbaren Vertragsauflösungsgrund im Heimbereich darstellen können. Es ist wesentlich schweiriger einen neuen Heimplatz zu finden als eine andere Mietwohnung.
Teil b der Klausel wurde beanstandet, weil auch hier nicht auf ein Verschulden des Bewohners abgestellt wird (was zB bei dementen oder nicht zurechnungsfähigen Bewohnern problematisch sein kann), und weil nicht näher konkretisiert wird, was unter "unmittelbar drohender Gefahr" zu verstehen ist.
6. Die Mitnahme des im Folgenden angeführten Haustiers wird bis auf Widerruf gestattet.
Die Klausel ermöglicht einen willkürlichen Widerruf zur Haustierhaltung, weil nicht auf eine mögliche sachliche Rechtfertigung abgestellt wird (zB Belästigung anderer Bewohner, Hygiene), außerdem stellt der Widerruf eine nicht dem § 6 Abs 2 Z 3 KSchG entsprechende Leistungsänderung des Heimträgers dar. In diesem Sinn hat sich auch schon das OLG Wien in seiner Entscheidung vom 21.6.2004, 4 R 73/04s geäußert. Zusätzlich wurde die gegenständliche Klausel als gegen § 27d Abs 4 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB verstoßend beanstandet.
7. Als Gerichtsstand wird das zuständigGericht in Wels vereinbart.
Die Klausel verstößt gegen § 14 KSchG.
Zusätzlich hat das Gericht die folgenden Klauseln als gesetzwidrig beurteilt:
8. Für die Dauer von Abwesenheiten vermindern sich bei einer Abwesenheit von mehr als drei Tagen ab jedem weiteren vollen Tag der Abwesenheit die vom Heimträger nach Maßgabe der Oö.Alten- und Pflegeheimverordnung (§§23) festgelegten Heimentgelte um den gemäß § 24 Abs 1 Z 8 der Oö Alten- und Pflegeheimverordnung ermittelten Betrag (Lebensmitteleinsatz je Tag für eine Vollverpflegung). Höhe dieses Betrags zum Zeitpunkt des Heimeintritts: 3,04 Euro.
Gemäß § 27f KSchG mindert sich das Entgelt bei mehr als dreitägiger Abwesenheit des Bewohners um das, was sich der Heimträger erspart.
Das Ausmaß der Ersparnis ist aufwandbezogen zu errechnen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich die beklagte Partei nur den Lebensmitteleinsatz für die Verpflegung erspart.
Den die Abwesenheit des Bewohners bis zu drei Tagen betreffenden Teil der Klausel befand das Gericht dagegen für in Ordnung. Diese Aufspaltung stellt nach ansicht des VKI eine geltungserhaltende Reduktion dar, die nach ständiger Judikatur im Verbandsprozess verpönt ist.
9. [Der Heimträger ist berechtigt, ohne Zustimmung des Bewohners Entgeltänderungen durchzuführen, wenn sich die bisherige Berechnungs- und Kalkulationsgrundlage der Entgelte durch Umstände, die unabhängig vom Willen des Heimträgers sind, soweit verändert hat, dass die Entgelte nicht mehr kostendeckend sind; hierbei handelt es sich um] ..."behördlich vorgegebenen Änderungen der Standards".
Insbesondere die Möglichkeit zur Entgeltänderung bei "Änderungen der öffentlichen Abgaben, durch Rechtsvorschriften oder durch behördlich vorgegebene Änderungen der Standards", ist zu weit und unbestimmt formuliert, als dass dem § 6 Abs 1 Z 5 KSchG entsprochen würde. Diese Formulierungen geben dem Verbraucher keinen Anhaltspunkt, wie und nach welchen Kriterien sich die Kosten entwickeln werden.
Beachtenswert ist - bei kundenfeindlichster Auslegung - in diesem Zusammenhang auch, dass gerade die Heimträgerin, nämlich die Stadt, durch den Gemeinderat Abgaben und Gebühren selbst einführen und erhöhen und Rechtsvorschriften erlassen kann und auf der anderen Seite die Stadt als Heimträgerin die Tagsätze im Prinzip auch selbst festlegen kann.
Das Gericht führte dazu aus, dass "durch behördlich vorgegebene Änderungen der Standards" eine unklare generalklausel darstelle. Es sei nicht erkennbar, welche Standards gemeint seien, vor allem, ob nur ein kundenbezogener (Zimmerausstattung, Pflege) Standard gemeint sei oder ob auch eine Veränderung des Ausbildungsstandards des Personals in die Kalkulation einzufließen habe.
Das Mehrbegehren, die Vereinbarung von Entgeltänderungen aufgrund von Änderungen der öffentlichen Abgaben und Änderungen durch Rechtsvorschriften wies das Gericht ab. Die Abgaben seien aufgrund der Finanzverfassung zu bestimmen und damit dem Willen des Heimträgers entzogen. Gleiches gilt nach der hinterfragenswerten Ansicht des Gerichts für Änderungen von Rechtsvorschriften, deren Befolgung auch dann nicht benachteiligend sein könne, wenn sie Kosten verursacht. Außerdem seien Rechtsvorschriften kundzumachen und schon daher nicht intransparent. Das Gericht übersieht unseres Erachtens dabei aber, dass nicht die Befolgung von Rechtsvorschriften kritisiert wurde, sondern dass recht undifferenziert das Entgelt dann geändert werden kann, wenn sich x-beliebige Rechtsvorschriften ändern(ob kundgemacht oder nicht und ob sich der Heimträger daran hält oder nicht) , weil die Klausel ja nicht auf für den Heimbetrieb bezogene Rechtsvorschriften einschränkt.
Ebenfalls abgewiesen wurde das Klagebegehren hinsichtlich der folgenden Klauseln:
10. Der Bewohner ist verpflichtet,
a. alle pflegegeldrelevanten Fakten und deren Änderung offen zu legen, sowie
b. bei Erhöhung des Hilfs- und Betreuungsbedarfes die entsprechenden Pflegegeld- bzw Pflegegelderhöhungsanträge zu stellen.
Kommt der Bewohner diesen Verpflichtungen nicht nach, so wird auf die diesbezüglichen Folgen in § 25 Abs 4 Oö.Alten- und Pflegeheimverordnung verwiesen.
Gemäß § 27d Abs 4 KSchG sind die einzelnen Vertragsinhalte einfach und verständlich, aber auch umfassend und genau zu umschreiben. Der Verweis auf die nachteiligen Folgen, die eine regelmäßig dem Bewohner nicht bekannte Verordnung normiert, widerspricht dem besonderen Transparenzgebot des Heimvertragsgesetzes sowie dem § 6 Abs 3 KSchG.
Die Alten- und Pflegeheimverordnung sieht die Konsequenz vor, dass der Heimträger den nach Lage des Einzelfalles höchstmöglichen Pflegezuschlag vorschreiben darf, wenn der Heimbewohner seiner Verpflichtung zur Offenlegung aller pflegegeldrelevanten Fakten und deren Änderung nicht nachkommt oder Schritte zu der seiner Hilfs- und Betreuungsbedürftigkeit entsprechenden Einstufung nicht unternimmt. Dabei bleibt der Umstand, ob der Heimbewohner aufgrund seines Zustandes überhaupt zu einer Offenlegung und Antragstellung in der Lage ist, völlig unberücksichtigt. Außerdem ist gemäß § 25 Abs 3 BPGG der Sozialhilfeträger bzw. gem § 20 Abs 2 OÖ Pflegeldgesetz der Erbringer der Pflegeleistung bei stationärer Pflege berechtigt, einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes zu stellen. Eine Verrechnung des höchstmöglichen Pflegezuschlages wäre daher, wenn überhaupt, nur gerechtfertigt, wenn die beklagte Partei vorher alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft hat.
Die Klausel verstößt daher unseres Erachtens gegen § 6 Abs 3 und § 27d Abs 4 KSchG sowie gegen § 879 Abs 3 ABGB.
Gegen die diesbezüglich abweisende Entscheidung des Gerichts wurde berufen.
11. Der Heimträger darf eine vom Bewohner erlegte Kaution nur zur Abdeckung von Schadenersatzansprüchen gegen den Bewohner verwenden.
Die Klausel verschleiert dem regelmäßig nicht juristisch gebildeten Bewohner die tatsächliche Rechtslage- dass der Rückgriff auf die Kaution nur bei einem von diesem zu vertretenen Schaden zulässig ist. Dem Juristen ist die Klausel sonnenklar, dem Laien wohl zumeist nicht. Sie wurde damit als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG bekämpft. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht, es wurde gegen die Abweisung auch nicht berufen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
LG Wels vom 11.3.2008, GZ 3 Cg 84/07y
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Klagsvertreter: Mag.Nikolaus Weiser, RA in Wien