Bereits in den Informationen zum Verbraucherrecht 12/97 haben wir über ein (nicht r.k.) Maklerurteil des HG Wien berichtet, in dem es unter anderem um die Frage der Erstbesichtigung im Sinne des § 30a KSchG ging. Gegen das Urteil wurde vom beklagten Makler Berufung erhoben. Das OLG Wien hat nun das erstinstanzliche Urteil vollinhaltlich bestätigt, die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen, eine außerordentliche wäre aber theoretisch noch möglich.
- Zur Besichtigung: Erst die Besichtigung von innen ist eine im Sinne des § 30a KSchG.
- Zum zweiten Kaufanbot: Mangels inhaltlicher Änderung schadet dies nicht und hindert nicht das Rücktrittsrecht.
- Zur Anzahlung: Diese konnte gem. § 7 MaklerG in Verbindung mit § 30a Abs. 4 KSchG während der Rücktrittsfrist nicht rechtswirksam geleistet werden.
OLG Wien, 11.3.1998, 3 R 7/98s
Volltextservice