Die WIENWERT Immobilien Finanz AG bewarb im Radio eine Anleihe (Wienwert Immobilien Anleihe ISIN AT0000A100Z7) ua damit: "6,5%. Grundbuchsgesichert. In Zeitungen waren Inserate geschaltet, bei denen in einer Siegelform mit 6,5% "3-fach sicher: treuhandgesichert, prospektgeprüft, grundbücherlich eingetragen" geworben wurde.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die WIENWERT Immobilien Finanz AG wegen der Werbungen, aber auch wegen mehrerer Klauseln in den Anleihebedingungen.
Bereits das Erstgericht hatte dem Klagebegehren stattgegeben.
Die Werbung
Für das OLG Wien ist die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes zutreffend, auf welche es verweist (über § 500a ZPO); die Werbung ist irreführend (§ 2 UWG).
Das erstinstanzliche Gericht führte dazu, dass Wienwert selbst zugestand, die grundbücherliche Sicherheit müsse nicht in allen Fällen und nicht im ersten Rang gegeben sein. Schon deswegen sind die die Sicherheit betonenden Werbeaussagen, aus denen sich diese Einschränkungen nicht entnehmen lassen, irreführend. Der angesprochene Verbraucher entnimmt dem Hinweis auf bücherliche Sicherheit die Aussage, dass damit sein Anlegegeld voll gedeckt sei, was bei Zwischenschaltung einer Zweckgesellschaft nicht mehr in der Ingerenz von Wienwert liegen und auch bei nachrangiger Eintragung nicht mehr der Fall sein muss.
Das Attribut "prospektgeprüft" vermittelt gerade im Zusammenhang mit den sonstigen Werbeaussagen den Eindruck einer zuvor entwickelten, besonderen behördlichen (Prüf-) Tätigkeit. Dies soll dem hier angesprochenen Durchschnittsverbraucher eine besondere - über das übliche Maß hinausgehende - Verlässlichkeit und Sicherheit der Investition nahelegen, welche aber nicht vorliegt.
Der klagende VKI hatte hierzu geltend gemacht, dass der Prospekt gemäß § 8a KMG von der FMA lediglich gebilligt, also nicht auf die inhaltliche Richtigkeit geprüft wurde. Die Billigung durch die FMA erfolgt nur in Hinblick auf die Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit des Prospekts.
Die Klauseln
"Die Anleihe ist bei einer Verwendung des Anleihekapitals zum Liegenschaftserwerb durch den Ankauf bzw. die Umfinanzierung einer Liegenschaft bzw. von Liegenschaftsanteilen oder in der Form, dass die Anteile an der Gesellschaft erworben werden, welche Eigentümerin dieser Liegenschaft bzw. dieser Liegenschaftsanteile ist (im Folgenden kurz "Liegenschaftsbesitzgesellschaft"), mit einer grundbücherlichen Sicherstellung der Anleihegläubiger bzw. des investierten Anleihekapitals durch einen Treuhänder aufgrund eines abgeschlossenen Treuhandvertrages verbunden; bei einem Liegenschaftserwerb im Wege einer Liegenschaftsbesitzgesellschaft jedoch nur, sofern nach Erwerb der Anteile an der Liegenschaftsbesitzgesellschaft (im Folgenden kurz "Projektgesellschaft") seitens der Emittentin ein Weisungsdurchgriff auf die zur Vertretung befugten Organe der Projektgesellschaft (z.B. Geschäftsführer) möglich ist.
Die grundbücherliche Sicherstellung erfolgt im Fall einer gänzlichen Finanzierung des Ankaufs einer Liegenschaft bzw. von Liegenschaftsanteilen bzw. einer Liegenschaftsbesitzgesellschaft - sofern möglich - aus dem Anleihekapital erstrangig auf dieser Liegenschaft bzw. diesen Liegenschaftsanteilen. Wird bei einem solchen Ankauf jedoch nur der Eigenmittelanteil im Zuge einer Bankenfinanzierung aus dem Anleihekapital finanziert, erfolgt die grundbücherliche Sicherstellung der Anleihegläubiger bzw. des investierten Anleihekapitals zweitrangig."
Ein Emittent ist gehalten, seine Anleihebedingungen transparent zu gestalten. Die Klausel entspricht dem gerade nicht, weil sie einerseits eine umfassende grundbücherliche Sicherstellung vereinbart, dies aber sogleich wieder relativiert wird, und zwar durch unbestimmte, für den Verbraucher weder vorherseh- noch nachvollziehbare Vorbehalte.
Die hier normierte Sicherstellung des Anlegers ist abhängig vom Ermessen von Wienwert bzw nur "sofern möglich" oder soll bei Eintritt von Eventualitäten stattfinden, die nicht in einer für den Anleger klar verständlichen Weise anhand objektiv vorherseh- und nachprüfbarer Kriterien umschrieben werden.
Zu den übrigen fünf Klauseln bot Wienwert an, diese gänzlich zu unterlassen und brachte vor, damit der Klage vollumfänglich zu entsprechen; es bestehe daher keine Wiederholungsgefahr mehr.
Wiederholungsgefahr
Die Wiederholungsgefahr kann nur durch vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung beseitigt werden. Wienwert unterwarf sich nicht vollständig dem Klagebegehren auf Unterlassung der Verwendung der gegenständlichen Klauseln; nur die uneingeschränkte Verpflichtung zur Unterlassung hätte die Wiederholungsgefahr insgesamt beseitigt, zumal der Standpunkt, einzelne der gegenständlichen Klauseln seien ohnehin nicht rechtswidrig, auch zufolge Beharrens auf dem eigenen Rechtsstandpunkt die Wiederholungsgefahr nahelegt.
Urteilsveröffentlichung
Die Urteilsveröffentlichung wiederum beruht auf dem "nicht engherzig" umzusetzenden Gedanken, dass es im Interesse der Allgemeinheit liegt, unlautere Wettbewerbshandlungen in aller Öffentlichkeit aufzudecken, die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären und einer Weiterverbreitung unrichtiger Ansichten entgegenwirken.
Wienwert entfaltete durchaus breitenwirksame Aktivitäten, um einen größeren Kundenkreis anzusprechen. Dass dies nach eigenem Bekunden doch nicht so erfolgreich gewesen wäre, wie noch ihre eigene Werbung gerade in der Kronenzeitung zu suggerieren versuchte ("Nur noch geringe Anteile verfügbar!"), ist kein taugliches Argument, das schutzwürdige Interesse des Klägers an der Aufklärung des Publikums in gleichem Maße zu beschränken.
Die Urteilsveröffentlichung in Ö3 und Kronenzeitung (dort wurde auch geworben) ist durchaus gerechtfertigt und zweckmäßig.
Das Urteil ist rechtskräftig.
OLG Wien 26.2.2015, 1 R 221/14y
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Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer, RAe-KG in Wie