Die Mieterin wohnte 10 Jahre in einer 1996 neu errichteten Genossenschaftswohnung Im Jahr 2007 kündigte sie den Mietvertrag und gab die Wohnung zurück. Anlässlich der Rückgabe wurde an den Wänden und an den Teppichböden Mängel bzw Schäden festgestellt. Diese wurden von der Genossenschaft behoben und der Mieterin in Rechnung gestellt bzw vom Finanzierungsbeitrag einbehalten.
Der VKI klagte daher im Auftrag des BMSK auf unter Abtretung des Anspruches auf Rückerstattung des einbehaltenen Finanzierungsbetrages.
Die Teppichböden im Schlafzimmer wiesen starke Schäden aufgrund unterschiedlicher Verfärbungen auf und waren nicht mehr brauchbar. Ursache der Verfärbungen waren Durchfeuchtungen aufgrund nicht ordnungsgemäß durchführter Reinigungsarbeiten. Auch die Teppichböden am Flur, beim Abstellraum und im Esszimmer wiesen Verschmutzungen auf. Die Tapete war zum Teil schon von der Wand abgelöst und hatte Schmutz und Schmauchspuren ua wegen Zigarettenkonsums.
Das Gericht stellte fest, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden könne, dass sowohl Tapeten als auch Teppichböden selbst bei ordnungsgemäßer und schonender Nutzung eine maximale Nutzungsdauer von zehn Jahren hätten. Es sei gerichtsnotorisch, dass bei Malerei bzw Tapeten und Teppichböden relativ leicht und schnell Verschmutzungen einträten.
Gemäß § 1109 ABGB müsse der Bestandnehmer das Bestandobjekt nach Beendigung des Bestandvertrages in dem Zustand zurückstellen, wie er es übernommen habe. Das gelte mit der Einschränkung, dass Verschlechterungen vorliegen dürfen, die sich aus der gewöhnlichen Abnutzung ergäben, für die der Bestandnehmer nicht hafte. Gemäß § 1111 ABGB hafte er grundsätzlich nur für übermäßige Abnützung und Missbrauch, also nur bei eigenem Verschulden oder einem Verschulden ihm zurechenbarer Personen, wie Mitbewohner, Untermieter oder Gäste. Danach sei der Vermieter so zu stellen, wie er ohne das schädigende Verhalten des Mieters gestellt wäre, wobei nicht der Wiederbeschaffungswert sondern nur der Differenzschaden zu ersetzen wäre.
Sowohl bei den Schäden am Teppichboden wie auch bei den Schäden an den Tapeten handle es sich um eine ungewöhnliche Abnutzung, weshalb die Schadenersatzpflicht der Mieterin grundsätzlich zu bejahen wäre. Aber auch bei rechtmäßigen Verhalten der Mieterin dh bei schonenderem Umgang hätte die Beklagte über 10 Jahre abgenutzte Teppiche und Tapeten zurückerhalten bekommen und hätte diese sowieso zu erneuern. Die Schadenersatzpflicht der Mieterin sei daher zu verneinen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
BG Favoriten, 13.8.2008, 9 C 1634/07d
Klagevertreter: Dr. Walter Reichholf; RA in Wien