Im Anlassfall erteilte der Beklagte dem klagenden Immobilienmakler einen Alleinvermittlungsauftrag zum Verkauf seiner Liegenschaft samt Einfamilienhaus. Der Makler schätzte das Objekt fälschlicherweise auf rund € 350.000,00. Ein höherer Preis sei aufgrund des Zustandes nicht erzielbar. Aufgrund dieser Information nahm der Beklagte ein Kaufanbot von € 340.000,00 an. Tatsächlich hatte das Objekt einen (mittleren) Verkehrswert von € 402,000,00. Weil der Käufer der Liegenschaft nach Aufklärung des Irrtums nicht auf Zuhaltung des Vertrages bestand, konnte das Objekt vom Beklagten selbst schließlich um € 460.000,00 verkauft werden.
Der klagende Immobilienmakler brachte in der Folge eine Klage auf Zahlung der Maklerprovision in Höhe 3% des ursprünglichen Kaufpreises ein.
Der OGH wies die Revision des Klägers mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück, führte aber aus: Nach § 7 Abs 2 MaklerG gebühre kein Anspruch auf Provision, wenn das vermittelte Geschäft aus wichtigen, nicht vom Auftraggeber (dem Beklagten) zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wurde. Die Beweispflicht für das mangelnde Verschulden am Unterbleiben des vermittelnden Geschäfts träfe den Auftraggeber. Der Irrtum über den zu erzielenden Preis sei vom klagenden Makler bewirkt worden, der aber aufklärungspflichtiger Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB sei und den Beklagten über den Wert der Liegenschaft falsch unterrichtet hatte. Ein wichtiger Grund für die Nichtausführung eines Geschäftes iSd § 7 Abs 2 MaklerG liege - wie hier - insbesondere auch dann vor, wenn es auf das Verhalten des Immobilienmaklers zurückzuführen sei.
OGH 2.9.2009, 7 Ob 157/09b