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Urteil: LG Linz bestätigt Gesetzwidrigkeit von 13 Klauseln eines Vereins zur Vermittlung von Betreuungspersonal für die 24-Stunden Pflege

Der VKI führte - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - Verbandsklage gegen einen Verein, der BetreuerInnen für die 24-Stunden Pflege vermittelt.

Der VKI ist - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - mit Verbandsklage gegen den Verein vorgegangen. Bereits mit der Klagebeantwortung hat der Verein die Gesetz- bzw. Sittenwidrigkeit von 7 der 13 beanstandeten Klausel anerkannt. Im Verfahren erster Instanz vor dem Landesgericht Linz wurde mit Urteil vom 27.3.2013 auch die Gesetzwidrigkeit der restlichen 6 Klauseln festgestellt. Das Urteil bringt für die gesamte Branche der Vermittlungsagenturen eine deutliche Klarstellung für die Ausgestaltung von Verträgen im Sinne des Verbraucherschutzes.

Vermittlungsvertrag zwischen Agentur und betreuungsbedürftiger Person

Klausel 1:

Die Vermittlung einer Betreuungsperson erfolgt seitens Vereins nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.

Die Klausel ist intransparent, weil nicht ersichtlich ist, was genau geregelt werden soll. Bei kundenfeindlichster Auslegung ist davon auszugehen, dass die Agentur damit ihre Leistungsverpflichtungen einschränken will. Unter Berufung auf die fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen könnte sich die Agentur immer damit rechtfertigen, dass sie kein Betreuungspersonal vermittelt. Die Klausel verstößt auch gegen § 9 KSchG insoweit sie die Gewährleistungsrechte der Verbraucher ausschließt. Ein Ausschluss der Haftung für Schäden aller Art, der bei kundenfeindlichster Auslegung ebenfalls der Klausel entnommen werden kann, ist gem. § 6 Abs 1 Z 9 KSchG unwirksam. Auch ist die Klausel gröblich benachteiligend  iSd § 879 Abs 3 ABGB.

Die beklagte Partei anerkannte in der Klagebeantwortung die Gesetzwidrigkeit der Klausel.

Klausel 2:

Dieser Vertrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen (Datum des Poststempels ist entscheidend) zum Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.Dieser Vertrag kann von beiden Vertragsparteien mit sofortiger Wirkung bei Vorliegen auch nur eines der nachstehenden Gründe schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes aufgelöst werden:
a) Bei tätlichen Angriffen der betreuenden Person oder deren nahen Angehörigen/Bezugspersonen oder sonstiger mit ihr in einem Naheverhältnis stehenden Personen gegen die Betreuungsperson;
b)  Bei Verletzung der Intimsphäre bzw Privatsphäre der Betreuungsperson durch die zu betreuende Person oder deren nahen Angehörige/Bezugsperson oder sonstiger mit ihr in einem Naheverhältnis stehenden Person;
c)  Wenn Umstände eintreten, durch die die Betreuungsperson im Zuge ihrer Leistungserbingung sich gesundheitlich oder in sonstiger Weise gefährden würde;
d)  Wenn der/die AuftraggeberIn oder die zu betreuende Person von der Betreuungsperson Leistung verlangt, zu deren Erbringung die Betreuungsperson nicht berechtigt ist;
e)  Wenn die zu betreuende Person bei Bedarf an medizinischen oder pflegerischen Leistungen der Inanspruchnahme trotz schriftlicher Aufforderung unter Hinweis auf die Folgen verweigert oder nicht veranlasst;

Die vorgesehene 4-wöchige Kündigungsfrist ist gröblich benachteiligend iSd. § 879 Abs 3 ABGB. Die Verordnung über die Ausübungsregeln Personenbetreuung (BGBl II 278/2007) sieht vor, dass Betreuungsverträge mit 2-wöchiger Frist zum Monatsletzten gekündigt werden können. Diese Bestimmung ist zwar auf Verträge zwischen Agentur und Personenbetreuerin anzuwenden, die ihr zugrunde liegende Wertung gilt aber auch für die Vermittlungsverträge zwischen der Agentur und der zu betreuenden Person.

Die Bestimmung über den Kündigungsgrund a) ist gröblich benachteiligend iSd. § 879 Abs 3 ABGB und intransparent iSd. § 6 Abs 3 KSchG. Bei kundenfeindlichster Auslegung der Klausel kann der Vertrag auch mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden, wenn der tätliche Angriff auf eine psychische Erkrankung der betreuten Person zurück zu führen ist. Wenn diese Erkrankung aber bereits bei Vertragsabschluss bekannt war, fehlt eine sachliche Rechtfertigung für den Auflösungsgrund. Darüber hinaus würde die Klausel zur sofortigen Auflösung des Vertrags auch bei jeder geringfügigen körperlichen Auseinandersetzung berechtigen. Weil auch unklar ist, was unter "tätlichen Angriffen" zu verstehen ist, ist die Klausel intransparent. Dies gilt auch für den Kündigungsgrund b). Berücksichtigt man, dass Personenbetreuerin und zu betreuende Person in einem Haushalt leben, bleibt völlig unklar, was unter Privatsphäre zu verstehen ist.

Der Kündigungsgrund c) ist intransparent iSd. § 6 Abs 3 KSchG und gröblich benachteiligend iSd. § 879 Abs 3 ABGB. Der Begriff "in sonstiger Weise" ist zu unbestimmt. Eine Auflösung des Vertrages ist auch dann nicht sachlich gerechtfertigt, wenn bereits bei Vertragsabschluss die Erkrankung, die zu so einer Gefährdung führen kann, bekannt war. Bei kundenfeindlichster Auslegung erlaubt die Klausel auch die sofortige Auflösung des Vertrages, wenn die Gründe der Gefährdung in der Sphäre der Personenbetreuerin liegen (z.B. Allergie, Immunschwäche). 

Auch der Auflösungsgrund d) ist gröblich benachteiligend iSd. § 879 Abs 3 ABGB und intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG. Es bleibt unklar, welche Leistung gemeint sein soll, zu der die Personenbetreuerin nicht berechtigt ist. Bei kundenfeindlichster Auslegung ist davon auszugehen, dass selbst dann, wenn es sich bei einer solchen Leistung um eine vertragliche zugesagte Leistung handelt, eine sofortige Auflösung möglich ist. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die vermittelte Personenbetreuerin nicht die persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Unter diesen Umständen müsste die Agentur einen Ersatz beschaffen und wäre es nicht gerechtfertigt, die zu betreuende Person von heute auf morgen ohne Betreuung zurückzulassen. Darüber hinaus ist überhaupt nicht nachvollziehbar, warum ein Auflösungsgrund vorliegen soll. In den meisten Fällen wird die zu betreuende Person nicht in der Lage sein, abzuschätzen bzw. zu wissen, ob die Betreuungsperson zur Erbringung der Leistung berechtigt ist. Bei kundenfeindlichster Auslegung müsste die zu betreuende Person nicht einmal darüber aufgeklärt werden, dass eine Leistung, die sie verlangt, von der Betreuungsperson nicht erbracht werden darf. Ein solcher Sachverhalt rechtfertigt jedenfalls nicht eine sofortige Vertragsauflösung.

Der Auflösungsgrund e) ist gröblich benachteiligend iSd. § 879 Abs 3 ABGB. Bei kundenfeindlichster Auslegung wäre eine Auflösung des Vertrages selbst dann zulässig, wenn die zu betreuende Person berechtigterweise die Vornahme medizinischer oder pflegerischer Leistungen verweigert. Zu berücksichtigen ist auch, dass die zu betreuende Person aufgrund ihrer Beeinträchtigung nicht immer die Tragweite ihrer Handlung einschätzen kann. So verweigern demente Personen aufgrund ihrer Tagesverfassung manchmal gewisse Handlungen, die sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder zulassen.

Die beklagte Partei anerkannte in der Klagebeantwortung die Gesetzwidrigkeit der Klausel.

Klausel 3:

Kunden und deren Angehörige haben kein Mitspracherecht über die Bezahlmodalitäten der Agentur an die selbstständige Pflege- und Betreuungskraft.

Diese Bestimmung stellt einen unzulässigen Eingriff in das Rechtsverhältnis zwischen der Personenbetreuerin, die selbstständig tätig ist, und der zu betreuenden Person dar. Sie führt zu einer Intransparenz, weil durch sie der zu betreuenden Person die Möglichkeit genommen werden soll, Informationen über die Höhe des Verdienstes der Personenbetreuerin zu bekommen. Es wird auch die wahre Rechtslage verschleiert, weil nicht offen gelegt wird, dass zwischen Kunden und Betreuungspersonen ein eigener Vertrag abzuschließen ist. Die Bestimmung ist daher gröblich benachteiligend iSd. § 879 Abs 3 ABGB, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG und ist überraschend iSd § 864a ABGB. 

Die beklagte Partei anerkannte in der Klagebeantwortung die Gesetzwidrigkeit der Klausel.

Klausel 4:

Haftung: Der Verein übernimmt keinerlei Haftungen für das Verhalten (z.B. Pflegefehler, Sachschäden..) der Betreuungskraft. Der/die  AuftraggeberIn nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Betreuungskraft die Leistungen als selbstständige UnternehmerIn erbringt und das Gewerbe der Personenbetreuung gemäß § 159 GewO ausübt. Der Verein übernimmt keine Haftung für eine erfolgreiche Vermittlung einer Betreuungskraft innerhalb einer bestimmten Frist.

Das Gericht stellte fest, dass die Vermittlung von geeigneten PersonenbetreuerInnen die Hauptleistung ist, die die beklagte Partei als Vermittlungsagentur zu erbringen hat. Diese Vermittlungstätigkeit ist von § 159 GewO umfasst. Die beklagte Partei tritt daher in diesem Zusammenhang ihren (potentiellen) Vertragspartnern gegenüber als Unternehmerin iSd § 1 KSchG auf. Soferne es sich bei den pflegebedürftigen Personen, was in der Regel der Fall ist, um Verbraucher handelt, sind damit die Bestimmungen des KSchG anwendbar. Die beklagte Partei ist aufgrund des Vermittlungsvertrages ihren Vertragspartnern gegenüber schuldig, für deren Pflegeanforderungen, geeignetes und qualifiziertes Pflegepersonal zu vermitteln. Im Anwendungsbereich des KSchG besteht für Unternehmer keine Möglichkeit die Haftung für Personeneschäden, selbst bei leichter Fahrlässigkeit, auszuschließen. Das schädigende Verhalten des Betreuungspersonals kann durchaus Folge einer falschen Personalauswahl sein. Die Ablehnung der Haftung für das Verhalten der Betreuungspersonen in der Pauschalität widerspricht daher jedenfalls § 6 Abs 1 Z 9 KSchG.

Klausel 5:

Zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Zusammehang mit diesem Vertrag anvertrauten oder bekannt gewordenen Angelegenheiten sind die Vertragsparteien verpflichtet.

Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, dass der Kunde einer uneingeschränkten Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen soll. Bei kundenfeindlichster Auslegung dürfte er sich nicht einmal in Beschwerdefällen an öffentlichen Institution bzw. Verbraucherschutzorganisation wenden. Die Klausel ist auch benachteiligend und überraschend, weil die zu betreuende Person im Zusammenhang mit der Erteilung eines Vermittlungsauftrages wohl nicht damit rechnen muss eine Verschwiegenheitsverpflichtung dieser Art einzugehen. Sie wäre sachlich nur insofern gerechtfertigt, als sie die Verschwiegenheit der Agentur über sensible Daten und Umstände der zu betreuenden Person (z.B. medizinische Daten) betrifft. Die Klausel verstößt daher gegen § 864a und § 879 Abs 3 ABGB.

Die beklagte Partei anerkannte in der Klagebeantwortung die Gesetzwidrigkeit der Klausel.

Klausel 6:

Die Mitglieder und deren Angehörige verpflichten sich, die von Verein vermittelten Pflege/Betreuungskräfte nach Beendigung der Mitgliedschaft im Verein direkt im Anschluss 6 Monate in keinster Weise mit einem Beschäftigungs- oder Arbeitsverhältnis zu beauftragen.

Das Gericht hielt in seinem Urteil fest, dass gem. § 879 Abs 3 ABGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern einthaltene Bestimmungen nichtig sind, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligen und nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegen. Eine solche Benachteiligung liegt vor, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Position in auffallendem, nicht sachlich gerechtfertigtem Missverhältnis zur vergleichbaren Position des anderen steht. Durch die Formulierung der beanstandetetn Klausel werden die zu betreuenden Personen an den Verein selbst dann gebunden, wenn dieser seiner Leistungsverpflichtung nicht nachkommt. Der Verein hingegen könnte jederzeit, unter Einhaltung der Künigungsfrist, den Vertrag beenden. Daher handelt es sich hier um ein gravierendes Missverhältnis zwischen den Rechtspositionen der Vertragsparteien. Die Klausel ist somit gröblich benachteiligend und unwirksam.

Klausel 7:

Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, ebenso das Abgehen von dem vereinbarten Schrifterfordernis.

Die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers oder seiner Vertreter zum Nachteil des Verbrauchers darf vertraglich nicht ausgeschlossen werden, weshalb die Klausel gegen § 10 Abs 3 KSchG verstößt. 

Die beklagte Partei anerkannte in der Klagebeantwortung die Gesetzwidrigkeit der Klausel.

Klausel 8:

Eine teilweise oder vollständige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In einem solchen Fall wird sie durch eine gültige und wirksame Vereinbarung ersetzt, die am ehesten dem wirtschaftlichen Zweck der Vertragspartner entspricht.

Eine solche salvatorische Klausel hat eine geltungserhaltende Reduktion zur Folge und ist daher nach ständiger Rechtssprechung (zB 7 Ob 82/07w) intransparent und unwirksam iSd § 6 Abs 3 KSchG. 

Die beklagte Partei anerkannte in der Klagebeantwortung die Gesetzwidrigkeit der Klausel.

Klausel 9:

Gerichtsstandort für alle Streitigkeiten aus dem Vermittlungsvertrag ist LINZ. 

Die Klausel verstößt gegen § 14 KSchG, wonach für Klagen gegen einen Verbraucher nur einen Gerichtsstand vereinbart werden darf, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Beschäftigungsort des Verbrauchers liegt. 

Die beklagte Partei anerkannte in der Klagebeantwortung die Gesetzwidrigkeit der Klausel.

Vermittlungsvertrag Agentur -  Betreuungsperson 

Klausel 10:

Ich verpflichte mich, gegenüber dem Kunden/pflegender oder betreuten Person oder deren Angehörigen Details in meiner Bezahlung oder sonstige finanzielle Auskünfte meinerseits sowie Vereinsgeheimnisse (Anmerkung: gemeint ist wohl: nicht) Preis zu geben.

Das Gericht hielt in seinem Urteil fest, dass die Verschwiegenheitsklausel zu weitgehend und daher sittenwidrig im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB ist. § 2 Abs 2 Z 6 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung verpflichtet die Pflegekraft die Höhe ihres Werklohnes im Betreuungsvertrag festzuschreiben.  Die sehr pauschale und unpräzise Formulierung der Klausel legt jedoch nahe, dass die Personenbetreuerin vertraglich dazu verpflichtet werden soll, gegen bestehendes objektives Recht zu verstossen bzw. Tatsachen, die nach gesetzlichen Bestimmungen im Sinne der Transparenz und eines lauteren Wettbewerbs ohnehin öffentlich sein müssen, zu verschweigen. Da es sich bei der genannten Verordnung um zwingendes Recht handelt, das vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann, verstößt die Klausel daher gegen § 879 Abs 1 ABGB.

Klausel 11:

Weiters verpflichte ich mich, keine Dienstleistungen außerhalb des Vertrages zu leisten.

Das Gericht stellte fest, dass die Vereinbarung einer derartigen Klausel gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB und sittenwidrig ist.  Aus der Formulierung der Klausel ist weder eine Höchstdauer noch ein Anwendungsbereich ersichtlich, da nur pauschal von Dienstleistungen gesprochen wird. 

Das Verbot ist zeitlich in keiner Weise beschränkt, was die Konsequenz hätte, dass die Personenbetreuerin niemals anderweitig tätig sein dürfte. Sie ist auch inhaltlich nicht beschränkt. Bei kundenfeindlichster Auslegung ist davon auszugehen, dass sich diese Klausel auch auf einen Tätigkeitsbereich außerhalb der Personenbetreuung bezieht. Sie stellt darüber hinaus einen unzulässigen Eingriff in das Rechtsverhältnis zwischen der zu betreuende Person und der Personenbetreuerin dar. Berücksichtigt man, dass gerade betreuungsbedürftige Personen besonders schutzwürdig sind, weil sie auf die Betreuung und Pflege ihnen vertrauter Personen angewiesen sind, so ist die gegenständliche Klausel sachlich nicht gerechtfertigt. 

Klausel 12:

Ich verpflichte mich, innerhalb des Zeitraumes von 6 Monaten, keine Pflege- bzw. Betreuungstätigkeiten bei den Familien, die mir durch den Verein vermittelt wurden, anzunehmen.

Das Gericht beanstandete, dass auch im Hinblick auf die Überlegungen zu Klausel 11, auch die Formulierung der Klausel 12 zu unbestimmt ist. Es ist nicht erkennbar, ob ein vertragliches oder nachvertragliches Beschäftigungsverbot vereinbart werden soll, noch wann der angegebene Zeitraum von 6 Monaten zu laufen beginnt. Weiters wird auf die Ausführungen zu Klausel 11.verwiesen.

Klausel 13:

Mir ist bewusst, dass es bei Zuwiderhandlung der oben genannten Punkte zu einem Verlust der Leistung (Zahlung) sowie zu einer Klage gegen mich kommen kann.

Da die Klauseln 10, 11 und 12 unzulässig sind, ist die Vereinbarung einer Konventionalstrafe bei Zuwiderhandeln gegen  unzulässig vereinbarte Pflichten der Personenbetreuerin ebenfalls unwirksam. 

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Linz 27.3.2013, 1 Cg 1/13g
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Klagevertreter: Mag. Nikolaus Weiser, RA in Wien

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