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Urteil: OGH gibt VKI im Verfahren um Baukosten-Skonti endgültig Recht

Der VKI konnte im Jahr 2000 in einem Musterprozess eine Judikaturwende des OGH in Sachen Verrechnung von Baukosten-Skonti durch gemeinnützige Bauträger erreichen. Nun haben wir im zweiten Rechtsgang eine weitere Lücke zur Mehrverrechnung schließen können.

In den Informationen zum Verbraucherrecht 1/2000 konnten wir uns über ein Grundsatzurteil des OGH freuen. Wir haben das damals so zusammengefasst:

Einsparungen an Kunden weitergeben

Ein vom VKI geführter Musterprozess führt zu einem Wandel in der Rechtsprechung und zu weitreichenden Konsequenzen im gemeinnützigen Wohnbau.

Es war bislang Praxis gemeinnütziger Bauträger, die bei rascher Zahlung der Baukosten lukrierten Skonti (in der Regel drei Prozent der Rechnungssumme) selbst zu vereinnahmen und nicht - im Zuge der Endabrechnung - an die Kunden weiterzugeben. Diese Praxis wurde mit einer OGH-Entscheidung aus dem Jahr 1986 - die diese Verrechnung für die "Eigenkapitalbildung der Bauträger" unverzichtbar ansah - und dem seither "beredten Schweigen des Gesetzgebers" gerechtfertigt (siehe dazu: Dr. Dieter Gallistl in Informationen zum Verbraucherrecht 1/1998).

Der OGH wischte nun in der soeben ergangenen Entscheidung diese Argumente vom Tisch:

  • Seit der alten OGH-Entscheidung habe sich die gesetzliche Situation weitgehend verändert. Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz 1979 (WGG) - in der Fassung des 3. Wohnrechtsänderungsgesetzes, BGBl 1993/800 (in Kraft getreten am 1.1.1994) - sowie Verordnungen des Wirtschaftsministers zum WGG (Entgeltrichtlinienverordnung 1994, BGBl 1994/924 und Gebarungsrichtlinienverordnung 1979 idF BGBl 1994/925) würden zu einer Neubeurteilung der Rechtsfrage zwingen.
  • Die Preisvorschriften des WGG 1979 (§§ 15 und 13 WGG) sowie die dazu ergangenen Verordnungen lassen keine Basis dafür erkennen, dass der Bauträger Skonti für Baukosten einfach einbehalten darf.
  • Der Umstand, dass die Baukostenskonti in der Gebarungsrichtlinienverordnung im Gegensatz zu den Skonti bei den Betriebskosten nicht erwähnt werden, rechtfertigt keinen Umkehrschluss, dass Baukostenskonti von den Bauträgern kassiert werden dürften.
  • Lukrierte Skonti schmälern den für die Errichtung eines Wohnbaus aufgewendeten Betrag. Aus dem Kostendeckungsprinzip des WGG 1979 ergibt sich, dass daher diese Skonti nicht vom Bauträger vereinnahmt werden dürfen, sondern den Konsumenten weiterzuverrechnen sind.
  • Vertragliche Vereinbarungen, wonach der Bauträger die Skonti vereinnahmen darf, sind nichtig und unwirksam.

    Das Urteil ist ein Meilenstein für Kunden gemeinnütziger Bauträger. Skonti für Baukosten sind ab sofort den Konsumenten weiterzugeben.

    OGH 9.11.1999, 5 Ob 288/99k

    Gesamtbeurteilung der Preisbildung

    Der OGH ging im übrigen aber von einer Gesamtbeurteilung der Preisbildung aus. Das Kostendeckungsprinzip des WGG bedeute, dass allfällige Kalkulations- oder Verrechnungsfehler nicht zu Lasten des Bauträgers gehen dürfen. In besonderen Einzelfällen kann dies dazu führen, dass trotz Nichtweitergabe der Skonti der Preis dennoch kostendeckend und damit unanfechtbar bleibt.

    Im konkreten Fall argumentierte der Bauträger daher im fortgesetzten Verfahren im zweiten Rechtsgang damit, dass er für die vereinbarte Sonderausstattung statt - wie verauslagt - 253.186,09 Schilling (18.399,75 Euro) nur 120.000 Schilling (8720,74 Euro) verrechnet habe. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung müsse er daher nichts zurückbezahlen.

    Vereinbarungen sind bindend

    Diese Argumentation scheiterte nun im zweiten Rechtsgang beim OGH. Ein Kalkulationsfehler seitens des Bauträgers müsse zwar berücksichtigt werden, doch sei eine Vereinbarung bindend, in der der Bauträger das Entgelt oder den Preis für eine Wohnung von vorne herein niedriger ansetzt, als nach den gesetzlichen Preisbildungsvorschriften zulässig wäre.

    Damit ist ein langes und zähes Verfahren erfolgreich abgeschlossen. Mit der Praxis des Einbehaltens von Baukostenskonti ist seither - auch im Lichte von Gesetzesänderungen in unserem Sinn - Schluss. Es ist aber weiterhin ratsam, Abrechnungen rechtzeitig und genau zu kontrollieren.

    OGH 13.11.2001, 5 Ob 248/01h

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