In den Informationen zum Verbraucherrecht 1/2000 konnten wir uns über ein Grundsatzurteil des OGH freuen. Wir haben das damals so zusammengefasst:
Einsparungen an Kunden weitergeben
Ein vom VKI geführter Musterprozess führt zu einem Wandel in der Rechtsprechung und zu weitreichenden Konsequenzen im gemeinnützigen Wohnbau.
Es war bislang Praxis gemeinnütziger Bauträger, die bei rascher Zahlung der Baukosten lukrierten Skonti (in der Regel drei Prozent der Rechnungssumme) selbst zu vereinnahmen und nicht - im Zuge der Endabrechnung - an die Kunden weiterzugeben. Diese Praxis wurde mit einer OGH-Entscheidung aus dem Jahr 1986 - die diese Verrechnung für die "Eigenkapitalbildung der Bauträger" unverzichtbar ansah - und dem seither "beredten Schweigen des Gesetzgebers" gerechtfertigt (siehe dazu: Dr. Dieter Gallistl in Informationen zum Verbraucherrecht 1/1998).
Der OGH wischte nun in der soeben ergangenen Entscheidung diese Argumente vom Tisch:
Das Urteil ist ein Meilenstein für Kunden gemeinnütziger Bauträger. Skonti für Baukosten sind ab sofort den Konsumenten weiterzugeben.
OGH 9.11.1999, 5 Ob 288/99k
Gesamtbeurteilung der Preisbildung
Der OGH ging im übrigen aber von einer Gesamtbeurteilung der Preisbildung aus. Das Kostendeckungsprinzip des WGG bedeute, dass allfällige Kalkulations- oder Verrechnungsfehler nicht zu Lasten des Bauträgers gehen dürfen. In besonderen Einzelfällen kann dies dazu führen, dass trotz Nichtweitergabe der Skonti der Preis dennoch kostendeckend und damit unanfechtbar bleibt.
Im konkreten Fall argumentierte der Bauträger daher im fortgesetzten Verfahren im zweiten Rechtsgang damit, dass er für die vereinbarte Sonderausstattung statt - wie verauslagt - 253.186,09 Schilling (18.399,75 Euro) nur 120.000 Schilling (8720,74 Euro) verrechnet habe. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung müsse er daher nichts zurückbezahlen.
Vereinbarungen sind bindend
Diese Argumentation scheiterte nun im zweiten Rechtsgang beim OGH. Ein Kalkulationsfehler seitens des Bauträgers müsse zwar berücksichtigt werden, doch sei eine Vereinbarung bindend, in der der Bauträger das Entgelt oder den Preis für eine Wohnung von vorne herein niedriger ansetzt, als nach den gesetzlichen Preisbildungsvorschriften zulässig wäre.
Damit ist ein langes und zähes Verfahren erfolgreich abgeschlossen. Mit der Praxis des Einbehaltens von Baukostenskonti ist seither - auch im Lichte von Gesetzesänderungen in unserem Sinn - Schluss. Es ist aber weiterhin ratsam, Abrechnungen rechtzeitig und genau zu kontrollieren.
OGH 13.11.2001, 5 Ob 248/01h