Ein Konsument suchte eine Mietwohnung in Graz und besichtigte auf Grund eines Inserates am 31.7.2002 um 17.00 Uhr ein von einem Immobilienmakler vermitteltes Mietobjekt. Nach der Besichtigung besprach sich der Konsument mit seiner Frau und teilte dann dem Makler telefonisch noch am selben Tag mit, dass er das Objekt anmieten möchte. Seitens des Maklers wurde darauf hingewiesen, dass für die Gültigkeit des Anbotes die Abgabe eines schriftlichen Anbotes notwendig ist. Daher faxte der Konsument am 1.8.2002 um 00.54 sein Mietanbot an den Makler. In der Folge erhielt der Konsument die Nachricht, dass sein Vater schwer erkrankt war, weshalb es ihm nicht möglich war, nach Graz zu ziehen. Der Konsument widerrief daher am 2.8.2002 um 00.58 Uhr sein Mietanbot. Der Makler stellte daraufhin eine Stornoprovision in Höhe von € 876,-- in Rechnung und klagte diese in der Folge ein.
Gemäß § 30a Abs 1 KSchG kann ein Verbraucher, der am selben Tag, an dem er das Vertragsobjekt besichtigt hat, eine Vertragserklärung, die auf den Erwerb eines Bestanrechtes abzielt, abgegeben hat, von seiner Vertragserklärung zurücktreten, sofern der Erwerb der Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses dienen soll.
§ 30a KSchG soll nach den Gesetzesmaterialien, dem Verbraucher eine Überlegungsfrist geben und ihn so vor den Folgen überstürzter Entscheidungen zu schützen. Eine endgültige Bindung soll nur dann eintreten, wenn der Konsument die Sache noch einmal überschlafen hat.
Das BG Hartberg hielt fest, dass der Begriff "am selben Tag" im gegenständlichen Fall ergeben würde, dass bei einem Besichtigungstermin spät abends dem Verbraucher, wenn überhaupt, nur wenige Stunden als Überlegungsfrist offen bleiben. Ein Überschlafen einer Entscheidung sei schon allein begrifflich mit dem Begriff "am selben Tag" nicht in Einklang zu bringen. Nach Ansicht des BG Hartberg sei daher unter dem Begriff "am selben Tag" ein Zeitraum von 24 Stunden zu verstehen. Daher habe der Verbraucher im gegenständlichen Fall seine Vertragserklärung noch "am selben Tag" abgegeben. Sein Rücktritt war somit berechtigt, das Klagebegehren des Maklers auf Zahlung der Stornoprovision war deswegen abzuweisen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
BG Hartberg 3.4.2003, 2 C 2846/02f
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KV: Dr. Michael Drexel, RA in Graz