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Urteil: Rücktritt gem. § 30a KSchG

Ein (berechtigter) Rücktritt vom Vermittlungsauftrag und Anbot beseitigt nicht eine allfällige Beauftragung eines Vertragserrichters. Dieser kann daher Honorarforderungen stellen.

Gleich im Anbot wurde ein Vertragserrichter (Rechtsanwalt) genannt, dem bereits innerhalb der Rücktrittsfrist - nicht vom Konsumenten - der Auftrag zur Errichtung eines Vertragsentwurfes erteilt wurde. Später folgten Telefonate, wobei der Anwalt Daten für die erforderliche Genehmigung der Grundverkehrskommission einholte. Das Honorar für diese Tätigkeiten wollte der Rechtsanwalt nun vom Konsumenten bezahlt bekommen.

Nicht ganz befriedigend wichen die Gerichte beider Instanz der Rechtsfrage, ob der Rücktritt gem. § 30a KSchG auch die sogleich im Anbot erfolgte Beauftragung des Vertragserrichters umfasse, aus, indem sie meinten, durch die Telefonate sei unabhängig vom Vermittlungsauftrag ein Bevollmächtigungsvertrag zu Stande gekommen. Weiters sei der Rücktritt nicht auch dem Vertragserrichter gegenüber erklärt worden.

Kommentar: In diesem Fall zeigt sich eines der typischen Probleme im Zusammenhang mit Maklergeschäften. Der Anbotssteller kennt keinen Anwalt, der Makler natürlich schon, und dieser wird auch sogleich im Anbotsformular eingetragen. Sehr rasch erhält der Anwalt auch von dritter Seite den Auftrag zum Vertragsentwurf, in der Regel ohne weiteres Zutun des Konsumenten. Kaum einem Konsumenten ist bewusst, dass er damit neben Anbot zum Hauptgeschäftsabschluss und Maklervertrag bereits einen dritten Vertrag, nämlich mit dem Vertragserrichter, abgeschlossen hat. Daher sind die meisten von derartigen Problemen Betroffenen auch überrascht, dass im Rücktrittsfall dann der Vertragserrichter sein Honorar fordert. Konsumenten ist daher davon abzuraten, gleich in einem Anbotsformular den Vertragserrichter zu nennen (in der Regel: vom Makler eintragen zu lassen).

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